JudikaturBVwG

W217 2313862-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2025

Spruch

W217 2313862-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice vom 19.06.2024, GZ XXXX , betreffend Feststellung des Witwenversorgungsgenusses gemäß § 15 iVm § 15c Pensionsgesetz 1965, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: BVAEB) stellte mit Bescheid vom 19.06.2024 fest, dass Ministerialrätin i.R. Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 15 iVm § 15c PG 1965 ab 01.01.2024 ein Witwenversorgungsgenuss in Höhe von € 1.049,26 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin bestehend aus ihrem Versorgungsbezug und ihrem sonstigen Einkommen den Grenzbetrag nach § 15c PG 1965 in Höhe von € 8.460,00 brutto pro Monat überschreite. Bei einer Überschreitung des Grenzbetrages nach § 15c PG 1965 sei der Witwenversorgungsbezug der BVAEB so weit zu vermindern, dass dieser Grenzbetrag nicht mehr überschritten werde. Der durch die Weiterzahlung des erhöhten Versorgungsbezuges entstandene Übergenuss betrage € 787,22 netto und sei durch Abzug vom Witwenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin im März 2024 hereingebracht worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.07.2024 fristgerecht Beschwerde, in welchem sie sich auf die Ausführungen in einem Schreiben an die BVAEB vom 05.03.2024 bezog. Im Wesentlichen richtet sich die Beschwerde einerseits gegen die Aliquotierung bei der Pensionsanpassung, andererseits gegen die Anwendung des § 15c PG 1965, welche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz wiederspreche. Die dieser Bestimmung zugrundeliegende Höchstbeitragsgrundlage sei seit ihrer Entstehung mehrfach geändert worden, der Gesetzestext lasse eine Angleichung jedoch nicht zu. Dadurch würde eine große Anzahl an Pensionsbeziehern, auch Personen mit Luxuspensionen, einen Teuerungsausgleich erhalten, nicht jedoch jene, welche unter das Limit des § 15c fallen würden. Überdies stellte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde gleichzeitig einen Antrag auf Feststellung des ihr gesetzlich zustehenden Ruhegenusses für die Jahre 2023 und 2024.

3. Im Verfahren über diese Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine mit 05.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mangels Verfahrensgegenstandes zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen fehlerhafter Berechnung des Ruhegenusses sowie gegen das Einfrieren der Höchstbeitragsgrundlage erhoben habe. Dabei handle es sich jedoch um keinen Spruchpunkt des Bescheides vom 19.06.2024. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Beschwerdegrund sei somit nicht verfahrensgegenständlich. Da sich ihre Beschwerde gegen keinen Teil des Spruchs richte, sondern auf die Erlassung eines weiteren Bescheides abziele, sei die Beschwerde mangels Verfahrensgegenstandes zurückzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 22.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass durch die Anwendung des § 15c PG 1965 ihre Gesamtpension jedes Jahr wertmäßig gekürzt werde. Die sich jährlich wiederholende Diskriminierung eines Teils von Pensionisten durch Kürzungen nach § 15c PG 1965 ließe sich dadurch vermeiden, dass man einen ohnehin nur teilweisen Ausgleich einer durch äußere Umstände eingetretenen Wertminderung nicht als zusätzliches Einkommen ansehe. Würde man der Meinung der Beschwerdeführerin gegen die Aliquotierung im Verfahren betreffend den Ruhegenuss folgen, würde sich am Versorgungsgenuss weder für 2023 noch für 2024 etwas ändern.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 16.09.2024 unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2025, GZ W228 2299083-1/4E, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2024 ersatzlos behoben. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, da sich die Beschwerde unter anderem gegen die Anwendung des § 15c PG 1965 richte und die Verfassungskonformität dieser Bestimmung bestritten werde, hätte sich die belangte Behörde inhaltlich mit der Beschwerde auseinandersetzen müssen. Die Behörde habe die Beschwerde dahingehend selektiv gelesen, dass die Beschwerde auf die Erlassung eines weiteren Bescheides abziele und sich in der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung auf den mangelnden Bezug der Beschwerde zum Spruchpunkt des Ausgangsbescheides berufen. Die belangte Behörde hätte die Beschwerde jedoch in ihrer Gesamtheit zu erfassen gehabt und daher inhaltlich entscheiden müssen.

7. In der Folge wurde die Beschwerde seitens der BVAEB neuerlich dem BVwG zur Entscheidung in der Sache vorgelegt, wo die Rechtssache der Gerichtsabteilung W228 und sodann nach Erhebung einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W217 zugewiesen wurde.

8. Nach Entscheid des Präsidenten des BVwG vom 26.06.2025 (nach Erhebung einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W217) verblieb die gegenständliche Rechtssache bei der Gerichtsabteilung W217.

9. Im Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.07.2024 auf Feststellung des Ruhegenusses für die Jahre 2023 und 2024 (vgl. oben Punkt I.2.) erließ die BVAEB einen (weiteren) Bescheid vom 24.07.2024 und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 6.944,91 sowie vom 01.01.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in Höhe von monatlich brutto € 7.410,74 gebühre. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 02.07.2025, GZ W228 2299145-1/8E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist mit Ablauf des 30.04.1994 gemäß § 15 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten.

1.2. Im Jahr 2024 und laufend bezieht sie zusätzlich zum Ruhegenuss einen Witwenversorgungsbezug.

1.3. Die belangte Behörde stellte mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.06.2024 fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 15 iVm § 15c PG 1965 ab 01.01.2024 ein Witwenversorgungsgenuss in Höhe von € 1.049,26 gebührt.

1.4. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der BVAEB vom 24.07.2024 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführerin vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 6.944,91 sowie vom 01.01.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in Höhe von monatlich brutto € 7.410,74 gebühre. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese dem BVwG am 17.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 02.07.2025, GZ W228 2299145-1/8E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BVAEB – Pensionsservice. Im Übrigen stellten sich im gegenständlichen Verfahren lediglich Fragen (verfassungs-)rechtlicher Natur hinsichtlich der in §15c Abs. 1 PG 1965 festgelegten Obergrenze des Versorgungsgenusses. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 10.07.2024 gegen den Bescheid der BVAEB vom 19.06.2024, mit welchem (bloß) die Feststellung der Höhe des Witwenversorgungsgenusses erfolgte, einen Antrag auf Feststellung des ihr gesetzlich zustehenden Ruhegenusses für die Jahre 2023 und 2024 stellte. Infolge dessen erließ die BVAEB einen (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 24.07.2024 betreffend die Feststellung der Gesamtpension unter Berücksichtigung der Pensionsanpassung 2023 und 2024. Dieser Bescheid wurde wiederum von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde bekämpft, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2025, GZ W228 2299145-1/8E, als unbegründet abgewiesen wurde.

Sofern das Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin Fragen der Höhe des Ruhegenusses („Eigenpension“) und der Aliquotierung der Pensionsanpassung betrifft, so ist auf die Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 02.07.2025 zu verweisen. Dieses Vorbringen ist hingegen nicht vom Verfahrensgegenstand der der Gerichtsabteilung W217 vorliegenden Rechtssache erfasst.

Soweit sich die Beschwerde gegen die dem Bescheid der BVAEB vom 19.06.2024 zugrunde liegende Anwendung des § 15c PG 1965, insbesondere im Hinblick auf Bedenken verfassungsrechtlicher Natur, richtet, ist wie folgt auszuführen:

3.3. § 15c PG 1965 lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 wie folgt:

„Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 15c.

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“

3.4. Mit dem 2. StabG 2012 BGBl I 35 wurde die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zwar ab 1.1.2013 erhöht; in diesem Zusammenhang wurde allerdings der für den Witwen-/Witwerversorgungsbezug maßgebliche Wert der doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit dem Wert des Jahres 2012 eingefroren, um ein stetiges Ansteigen dieser Obergrenze zu verhindern; eine weitere Valorisierung wird dadurch ausgeschlossen (Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 15c PG 1965 [Stand 1.1.2022, rdb.at] mit Verweis auf die ErläutRV 1685 BlgNR 24. GP 46 und 51).

In der Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 264 Abs. 6a ASVG wurde das „Einfrieren“ der Höchstbeitragsgrundlage mit dem Wert des Jahres 2012 als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. Sonntag in Sonntag, ASVG, 16. Auflage, § 264 Rz 23).

So führte der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2017, 10 ObS 20/17i, unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Folgendes aus:

„Das öffentliche Interesse an dem mit dem 2. StabG 2012 in § 145 Abs 6a GSVG vorgenommenen Festhalten an der Höchstbeitragsgrundlage für 2012 liegt in dem mit diesem Gesetz angestrebten Ziel, Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen („Konsolidierungspaket 2012 bis 2016“, ErläutRV 1685 BlgNR 24. GP 1, 7). Der Verfassungsgerichtshof hat es in seinem Erkenntnis G 300/02 – wie ausgeführt – sogar als sachlich gerechtfertigt angesehen, dass die Witwen-/Witwerpension bei verhältnismäßig hohem Eigeneinkommen der Witwe/des Witwers zur Gänze (nachträglich, vgl 10 ObS 48/10x, SSV-NF 24/39) entfallen kann. Er sieht diese Bestimmung damit auch in solchen Fällen als sachlich gerechtfertigt an, in denen jeder der beiden Ehegatten über ein sehr hohes Einkommen verfügt, sodass es zu einer nicht unerheblichen Absenkung des Versorgungsniveaus des hinterbliebenen Ehegatten kommen kann. Die Pensionsversicherung schützt nicht Einkommen jeder Größenordnung, sondern begrenzt den Einkommensschutz durch die Höchstbeitragsgrundlage. Die Sicherung von Einkommen, die diese Grenze übersteigen, ist nicht mehr Angelegenheit der auf Solidarität beruhenden Sozialversicherung (Tomandl, Der VfGH zur Pensionsreform 2000, ZAS 2004/5, 24 [29]). Ausgehend davon kann im „Einfrieren“ der Höchstbeitragsgrundlage mit dem Jahr 2012 (damals täglich 141 EUR, § 1 Z 2 BGBl II 2011/398) – zumindest bezogen auf das nach den Revisionsausführungen maßgebliche Jahr 2014 (in dem die tägliche Höchstbeitragsgrundlage 151 EUR betrug, § 1 Z 2 BGBl II 2013/434) – nicht von einer Unverhältnismäßigkeit dieses Eingriffs des Gesetzgebers ausgegangen werden.“

Auch eine Gleichheitswidrigkeit im Hinblick auf das Vorbringen, wonach andere Pensionen (auch „Luxuspensionen“) einen Teuerungsausgleich erhalten würden, nicht jedoch solche, die unter die Einkommensgrenze des §15c PG 1965 fallen würden (Beschwerde, S. 3f.), kann nicht erkannt werden:

Die Witwen(Witwer)pension hat die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist (VfSlg. 5241/1966, S 172). Ausgehend davon kann gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein; dann nämlich, wenn der/dem Hinterbliebenen - wegen ihres/seines vergleichsweise hohen eigenen (Pensions)Einkommens - eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung auch im Falle einer verminderten Witwen(Witwer)pension bzw. des gänzlichen Entfalles der Hinterbliebenenpension gesichert ist (VfGH G 300/02 Rz 2.2.2.1.).

Damit ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber die Versorgung - im Sinne des sozialversicherungsrechtlichen Versorgungsgedankens - nur dort sicherstellen will, wo kein hohes Einkommen vorhanden ist. Vor dem Hintergrund dieses, mit den Vorschriften über die Hinterbliebenenpension verfolgten Ziels, kann der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bezogen auf andere Pensionssysteme nicht gefolgt werden. Dies zum einen bereits deshalb, da jene (fiktiven) Ruhegenussbezieher, welche als Maßstab der von der Beschwerdeführerin behaupteten Ungleichbehandlung heranzuziehen wären, gerade keine Hinterbliebenenpension beziehen und damit ungleiche Sachverhalte gleichgesetzt werden. Zum anderen auch deshalb, da die gegenständliche Deckelungsregelung keine Auswirkung auf die jährliche Pensionsanpassung des eigenen Ruhegenusses entfaltet. Sie wirkt sich lediglich dahingehend aus, dass der Versorgungsgenuss früher gedeckelt wird. Der Eigenruhegenuss unterliegt jedoch weiterhin den nach den einschlägigen Rechtsnormen vorzunehmenden jährlichen Pensionsanpassungen, mag dies im Fall der Beschwerdeführerin auch nicht zu einer Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens – dies steht jedoch im Einklang mit dem oben zitierten Versorgungsgedanken der Hinterbliebenenpension – führen. Somit kann unter diesen Gesichtspunkten keine Verletzung des Gleichheitssatzes erkannt werden.

Vielmehr liegt eine Regelung vor, die auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der öffentlichen Bediensteten (VfSlg. 16.176/2001 mit weiteren angeführten Entscheidungen) zurückzuführen ist, der durch verfassungsrechtliche Bestimmungen abgedeckt ist.

Eine der belangten Behörde bei der Ausmittlung des Witwenversorgungsgenusses unterlaufene Unrichtigkeit der Berechnung wird in der Beschwerde nicht konkret behauptet. Eine solche ist auf Grundlage der unbeanstandeten Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden auch keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Insofern konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise