Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, GÖD-Sekretär in 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Inneres, den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit Schreiben vom 03.07.2023 stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Zuerkennung der Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 Z 1 lit. b GehG 1956.
3. Mit Schreiben vom 02.02.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Säumnisbeschwerde, weil die belangte Behörde innerhalb der ihr nach § 73 AVG obliegenden Entscheidungspflicht versäumt habe, einen Bescheid zu erlassen.
4. Mit Schreiben vom 04.02.2025 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer die Ansprüche gemäß § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a GehG und § 77a Abs. Z 1 lit. b GehG anerkannt und zur Auszahlung gebracht worden seien. Es werde daher ersucht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
6. Mit Schreiben vom 02.06.2025 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vertretene Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 02.06.2025 die Säumnisbeschwerde zurück und hatte ausreichend Zeit und Möglichkeiten, über die Folgen einer Zurückziehung informiert zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.06.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Der Beschwerdeführer hat seine Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 30.01.2025 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Durch die Erklärung des Beschwerdeführers ist eindeutig klargestellt, dass sie die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung des gegen die behördliche Entscheidung eingebrachten Rechtsmittels wünscht. Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.