W132 2301506-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
I) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Dem Antrag vom 17.04.2024 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.
II) Der Behindertenpass ist befristet bis 31.03.2028 auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: 1. Am 17.04.2024 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 1.2.Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben. 1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 26.09.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 1.4.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. 2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, er sei aufgrund seiner Einschränkungen nicht in der Lage sein Leben zu bewältigen. Er sei fast täglich beim Arzt. Zudem sei bei der Untersuchung kein Dolmetscher anwesend gewesen und er habe daher nicht die Möglichkeit gehabt seinen Gesundheitszustand korrekt und vollständig darzustellen. Es sei eine weitere Untersuchung im Beisein eines Dolmetschers erforderlich. 2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin der Sprache Arabisch ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.03.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde. 2.2.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. 1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Ausreichender AZ, etwas adipöser EZ. Keine Zynose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, freundlich, angepasst, sehr bedrückt, blickt v.a. zu Boden.Neurologisch: Rechtshänder. Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig. Visus ausreichend, altersentsprechend. Hören subj reduziert. Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds. unauffällig. Finger-Nase-Versuch bds. zielsicher. Muskeleigenreflexe bds. normal. Arme können bds. gut angehoben werden. Untere Extremitäten: Tonus rechts normal. Trophik, grobe Kraft und Sensibilität unauffällig, nicht eindeutig, KHV etwas erschwert. MER: bds. abgeschwächt. Gang ausreichend sicher und stabil, keine Fallneigung, auf Zehen und Fersen nicht möglich. Strichgang nicht umsetzbar- versteht es nicht. Wirbelsäule: leichte paravertebrale Verspannung und Bewegungseinschränkung.Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine. Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend. Auffassung: ausreichend. Konzentration: reduziert. Gedächtnis: normal. Merkfähigkeit: tlw reduziert. Formale Denkstörungen: keine. Patholog. Ängste: vorhanden, fallweise Panikattacken. Zwänge: keine. Wahn: nein. Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine. ICH Störungen: keine. Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, v.a. im negativen Bereich schwingungsfähig. Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden. Antrieb/psychomotorische Störungen: reduziert. Schlaf und circadiane Störungen: nur mit Medikamenten ausreichend. Soziales Verhalten: stark reduziert. Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine. Fremdgefährdung: nein. Appetit: gut.
Medikamentencompliance: Laut glaubhafter Angabe gut. Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten. Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt.
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Va auf Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung, v.a. auch funktionelle Anfälle. Persönlichkeitsbeschreibung: etwas wenig Blickkontakt, spricht leise, Anpassungsprobleme, Flashbacks. Noch ausreichend gut kontaktfähig, angepasst. 1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH da die führende Gesundheitsschädigung unter Nr. 01, durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 02 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe angehoben wird. Die Gesundheitsschädigung unter Nr. 03 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. 1.3. Unter Therapie ist eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten.
2. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem – im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch - im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Das Leiden „Epilepsie“ wurde nunmehr von Dr. XXXX unter Position 04.10.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH beurteilt, welche für mittelschwere Formen der Epilepsie mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen heranzuziehen ist. So sieht die Einschätzungsverordnung eine Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vor, wenn generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten und kleine und einfach fokale Anfälle mehrmals monatlich mit einem Intervall von Wochen auftreten. Die Sachverständige erläutert vor dem Hintergrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel – welche wiederholte tonisch-klonische Anfälle mit broschierten dissoziativen Zuständen dokumentieren – nachvollziehbar, dass die Erhöhung des Grades der Behinderung für dieses Leiden auf Grund der Anfallshäufigkeit und Art der Anfälle trotz Therapie auf 50 vH zu erhöhen ist, woraus letztlich auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.
Die Beurteilung der „Posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Reaktion“ erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Position 03.05.01 für neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen und erste Zeichen sozialer Deintegration bestehen. Die befasste Sachverständige erläutert die mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz erfolgte Beurteilung dieser Gesundheitsschädigung schlüssig damit, dass Flashbacks, Anpassungsprobleme und Depressionen bestehen und auch die Einschränkungen im Alltag zu berücksichtigen sind. So konnte auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden, dass der Beschwerdeführer an reduziertem Antrieb leidet, vor allem im negativen Bereich schwingungsfähig ist, das soziale Verhalten stark reduziert ist und auch ein Verdacht auf Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung besteht. Zudem wurde die Konzentration als reduziert und die Merkfähigkeit als teilweise reduziert festgestellt.
Auch das chronifizierte Schmerzsyndrom wurden im Gutachten Dirs. XXXX im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Position 04.11.01 für leichte Verlaufsformen vorsieht. Die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolge dem Ausmaß der aus Abnützungserscheinungen und Verletzungsfolgen am Bewegungsapparat resultierenden Beschwerden entsprechend, wobei die Kopfschmerzen hier berücksichtig wurden. Eine Höherbeurteilung ist nicht möglich, da der Beschwerdeführer lediglich nichtopioidhaltige Medikation benötigt.
Die Sachverständige hat fachärztlich überzeugend angeführt, dass unter Therapie eine Besserung wahrscheinlich und daher eine Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mangels Deutschkenntnisse seinen Leidenszustand nicht in ausreichender Weise darstellen können, wurde im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen und eine Dolmetscherin der Sprache Arabisch zur Untersuchung beigezogen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der im eingeholten Gutachten erfolgten Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde nunmehr umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Beschwerdevorbringen war sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015).
§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)
Da der Beschwerdeführer erst 29 Jahre alt ist, ist zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand im Zuge der laufenden therapeutischen Behandlung maßgebend verbessert. Daher ist die Ausstellung des Behindertenpasses befristet bis 31.03.2028 vorzunehmen.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
Da ein Grad der Behinderung von sechzig (60) vH festgestellt wurde und somit derzeit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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