Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W132 2301506-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
I.Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird XXXX der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache Arabisch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.03.2025 in der Höhe von € 188,60 (inkl. USt) auferlegt.
II. XXXX hat den Betrag von € 188,60 (inkl. USt) unter Anführung der Geschäftszahl auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. XXXX (im Folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) erhob mit Schriftsatz vom 22.10.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2.Nach Vorlage des Aktes durch die belangte Behörde beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 17.01.2025, GZ. W132 2301506-1/18Z, eine persönliche Untersuchung am 06.03.2025 an. Mit dieser Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren nicht barauslagenbefreit sei und die Kosten eines beigezogenen Dolmetsch vom Beschwerdeführer zu tragen sein würden.
3. In weiterer Folge fand am 06.03.2025 die persönliche Untersuchung statt, an der der Beschwerdeführer und die in Spruchpunkt I. genannte Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die Beiziehung eines Dolmetsch war für die Durchführung erforderlich.
4. Die Dolmetscherin legte mit Schriftsatz vom 09.03.2025, eine Gebührennote iHv € 188,60 (inkl. USt). Mit Schriftsatz vom 04.04.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Gebührennote der Dolmetscherin ein.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
5.Mit Beschluss vom 07.07.2025 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin antragsgemäß mit € 188,60 (inkl. USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Höhe waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren zwischenzeitlich der Dolmetscherin an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Barauslagenersatz
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Als Barauslagen gelten nach § 76 Abs. 1 AVG ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Eine Barauslagenbefreiung ist im Bundesbehindertengesetz nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer stellte den verfahrenseinleitenden Antrag bei der belangten Behörde und erhob auch Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid. In Folge dessen sind dem Bundesverwaltungsgericht € 188,60 (inkl. USt) an Barauslagen für die Beiziehung der Dolmetscherin entstanden, die vom Bundesverwaltungsgericht bereits überwiesen wurden.
Diese Barauslagen sind von dem Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu zB VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053; 06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.