IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch CORTOLEZIS RECHTSANWÄLTE GmbH Co KG, Hauptplatz 14, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2024, Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl.: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Betriebsnachfolgerin des XXXX XXXX , gem. § 67 Abs. 4 und 6 ASVG iVm. § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR 47.136,52 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 1,38% von XXXX bis XXXX aus dem Betrag von EUR 44.466,35, 1,38% von XXXX bis XXXX aus dem Betrag von EUR 44.351,35 3,38% von XXXX bis XXXX aus dem Betrag von EUR 44.351,35, 3,38% von XXXX bis XXXX aus dem Betrag von EUR 46.459,63, 4,63% von XXXX bis XXXX aus dem Betrag von EUR 46.459,63 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Dem Haftungsbescheid war eine zum selben Tag datierte Rückstandsaufstellung über die Zusammensetzung der Forderungen in Bezug auf das Beitragskonto Nr. XXXX angeschlossen.
2. Gegen diesen, der BF am XXXX im Wege der Ersatzzustellung zugestellten Bescheid richtet sich die im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse zur GZ: 1 XXXX , wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, sie sei die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der unter der Fa. XXXX gegründeten und seit dem XXXX zur FN XXXX protokollierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft sei die Durchführung von XXXX , die Beteiligungen an Gesellschaften und die XXXX und allen Objekten. Die diesbezügliche Gewerbeberechtigung sei am XXXX entstanden und stelle solcherart auch den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft dar. Sie habe die Gründung der Gesellschaft bereits zu Beginn des Jahres XXXX in Angriff genommen, um Reinigungstätigkeiten ausführen zu können und habe sie daraufhin die XXXX kontaktiert und begonnen, mit dieser diverse Verträge über die Reinigung von Objekten vorzubereiten. Die Verzögerung bei der Gründung der Gesellschaft habe sie veranlasst, zunächst einzelne Aufträge in ihrem Namen abzuschließen. Mit Bescheid vom XXXX habe ihr die ÖGK Beitragsrückstände iHv. EUR 47.136,52 auf der Grundlage von § 67 Abs. 4 und 6 ASVG zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen vorgeschrieben. Die Beitragsrückstände habe die ÖGK der XXXX (im Folgenden kurz: XXXX ) am XXXX vorgeschrieben und habe die belangte Behörde auch diesen Bescheid auf § 67 Abs. 4 und 6 ASVG gestützt und sei diese auch in diesem Fall von einem Betriebsübergang ausgegangen. Der Primärschuldner der Beitragsrückstände, XXXX , sei in der Vergangenheit als Einzelunternehmer mit einem Reinigungsunternehmen selbständig tätig gewesen und habe er diese Tätigkeit und den Betrieb im XXXX eingestellt. Über das Vermögen des Primärschuldners sei mit Beschluss vom XXXX das Konkursverfahren eröffnet worden. XXXX sei der Ehegatte der Geschäftsführerin und Gesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft. Beide würden im gemeinsamen Haushalt leben.
Anlassbezogen sei eine Haftung nach § 67 Abs. 6 ASVG zu verneinen, da der Abschluss eines Rechtsgeschäfts betreffend den Betrieb, der neben der Angehörigeneigenschaft die haftungsbegründende Voraussetzung sei, nicht vorliege. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Überprüfung und Nachforschung hinsichtlich einer rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen ihr und dem Primärschuldner durchzuführen. Mangels rechtsgeschäftlicher Beziehung zwischen ihr und dem Primärschuldner bestehe eine Haftung nach § 67 Abs. 6 ASVG nicht. Ihr seien auch die Beitragsrückstände nicht bekannt, da sie zu keiner Zeit eine rechtsgeschäftliche Beziehung zum Primärschuldner hatte. Auch habe zum Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs eine funktionsfähige Einheit nicht bestanden. Unter dem Erwerb eines Betriebes nach § 67 Abs. 4 ASVG sei seine Übereignung auf Grund eines Veräußerungsgeschäfts zu verstehen. Als Betriebsnachfolger gelte nur jene Person, die den Betrieb des Betriebsvorgängers auf Grund eines Veräußerungsgeschäfts mit diesem erworben hat. Ein solches Veräußerungsgeschäft liege zwischen ihr und dem Primärschuldner nicht vor. Auch habe die belangte Behörde ein solches Veräußerungsgeschäft im beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht behauptet und sich lediglich unsubstantiiert auf die Bestimmung des § 67 Abs. 4 ASVG bezogen. Mangels Veräußerungsgeschäftes liege auch keine Haftung im Sinne dieser Bestimmung vor. Auch fehle es an einer funktionsfähigen Einheit, die zum Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs nicht mehr bestanden habe.
3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am 14.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX (im Folgenden: Primärschuldner), hat am Standort XXXX ein XXXX betrieben, dem bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , das Beitragskonto zur Nr. XXXX zugeordnet war.
Der Primärschuldner war im Wesentlichen für die XXXX tätig.
1.2. Auf dem Beitragskonto des vom Primärschuldner betriebenen Reinigungsunternehmens sind im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Beitragsrückstände anerlaufen, die die ÖGK durch exekutive Betreibung nicht einbringlich machen konnte.
1.3. Am XXXX eröffnete das Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Primärschuldners.
Dieses Verfahren, in dem die ÖGK die im Zeitraum XXXX bis XXXX anerlaufenen offenen Beitragsforderungen angemeldet hatte, endete mit einem Abschöpfungsverfahren. Die Beitragsforderungen konnten nicht zur Gänze einbringlich gemacht werden.
1.4. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Ehegattin des Primärschuldners. Letzterer stellte den Betrieb seines Reinigungsunternehmens mit Ende XXXX ein.
Die Beschwerdeführerin führte diesen Betrieb des Primärschuldners ab diesem Zeitpunkt als unter ihrem Namen firmierendes Einzelunternehmen weiter. Sie war, wie der Primärschuldner, für dieselbe Auftraggeberin, die XXXX , tätig und bediente sie sich bei der Erbringung der von ihrem Betrieb erbrachten Reinigungsdienste dieses Kontakts. Die Reinigungsdienstleistungen fakturierte sie, wie schon der Primärschuldner zuvor, ab dem XXXX der XXXX Zuvor war sie im Betrieb ihres Ehegatten, des Primärschuldners tätig und hatte sie nach eigenen Angaben „gute Beziehungen“ zu den KundInnen des Betriebes ihres Ehegatten [PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.04.2025, S. 4 unten]. Diese „guten Beziehungen“ nützte sie nach der Betriebsfortführung weiter.
1.5. Die Beschwerdeführerin beschäftigte unter anderen XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: MB) als Dienstnehmer.
Letzterer ist seit dem XXXX Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX )“ [GISA-Zahl: XXXX ] und seit dem XXXX Inhaber einer weiteren Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ [GISA-Zahl: XXXX ].
1.6. Mit Notariatsakt vom XXXX gab die Beschwerdeführerin eine Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firmenbezeichnung XXXX mit Sitz in XXXX und der Firmenadresse XXXX ab.
Die Firma XXXX (in der Folge: so oder kurz: XXXX ) wurde erst am XXXX zur FN XXXX im Firmenbuch des LG XXXX eingetragen, nachdem die BF einen um XXXX datierten Nachtrag zu dieser Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nachgereicht hatte [FB-Abfrage].
Mit diesem Zeitpunkt führte die Firma XXXX - anstelle der Beschwerdeführerin - den Reinigungsbetrieb. Auch nützte diese Gesellschaft die von der Beschwerdeführerin übernommenen Kontakte des Primärschuldners, namentlich jenes zur XXXX .
Seit der Gründung am XXXX fungiert die BF als alleinige Gesellschafterin und (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der XXXX [FB-Abfrage].
Der Unternehmensgegenstand der XXXX umfasst die „Durchführung von XXXX , den Handel mit Waren aller Art, die Beteiligung an Gesellschaften und die XXXX von Gebäuden und allen Objekten“ [Pkt. 3. der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung].
Die XXXX ist seit dem XXXX Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für ein reglementiertes Gewerbe lautend auf „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ [GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: XXXX ] und war diese Gesellschaft, wie schon ausgeführt, für die XXXX in denselben Reinigungsobjekten tätig, wie schon zuvor der Primärschuldner und die BF mit dem jeweils von ihnen unter ihrem Namen in der Form eines Einzelunternehmens betriebenen Reinigungsunternehmen.
1.7. Bis einschließlich XXXX fakturierte der Primärschuldner unter dem Rechnungsabsender „Reinigungsdienst Autoaufbereitung Verpackung Inh. XXXX “ erbrachte Reinigungsleistungen an in den jeweiligen Fakturen näher bezeichneten Bestandsobjekten an die XXXX [sic beispielhaft Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX Nr. XXXX ].
Nach dem XXXX fakturierte er der XXXX keine Reinigungsleistungen mehr.
Ab dem XXXX fakturierte die Beschwerdeführerin unter der Rechnungsabsenderbezeichnung „ XXXX für ab dem XXXX erbrachte Reinigungsleistungen an in den jeweiligen Fakturen näher bezeichneten Bestandsobjekten an die XXXX [sic beispielhaft Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ].
Ab dem XXXX fakturierte auch die XXXX unter der Rechnungsabsenderbezeichnung „ XXXX ]“ erbrachte Reinigungsleistungen an in den jeweiligen Fakturen näher bezeichneten Bestandsobjekten an die XXXX [sic insbesondere Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom 31.08.2022, Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX Nr. XXXX ].
1.8. Die Beschwerdeführerin hat als Rechtsnachfolgerin des vom Primärschuldner geführten Reinigungsunternehmens die von diesem für die Auftraggeberin XXXX durchgeführten Reinigungstätigkeiten fortgeführt.
1.9. Mit Aufforderungsschreiben vom XXXX , GZ: XXXX , teilte ihr die belangte Behörde mit, dass der Betrieb des Primärschuldners auf sie übergegangen sei. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 67 Abs. 4 und 6 ASVG wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie als Betriebsnachfolgerin des Primärschuldners für den haftungsrelevanten Zeitraum Beiträge, Nebengebühren und Zinsen in Höhe von EUR 47.136,52 laut der angehängten Rückstandsaufstellung schulde, weil sie den Betrieb des Primärschuldners nahtlos weitergeführt habe und die maßgeblichen Aufträge übernommen habe [im Akt einliegendes Aufforderungsschreiben an die BF vom XXXX .2023].
Mit dem bezogenen Schreiben erging an die Beschwerdeführerin die Aufforderung, der Kasse binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens den maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebsübernahme unter Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen und im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben.
Für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht entsprechen sollte, kündigte die ÖGK an, dass auf Grund der Aktenlage entschieden und mit Bescheid die Haftung der BF für die Beitragsverbindlichkeiten des Primärschuldners gem. § 67 Abs. 4 und 6 ASVG festgestellt werde.
Das Aufforderungsschreiben samt diesem beigefügter Rückstandsaufstellung wurde der BF am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellt.
1.10. Zeitgleich erging ein Aufforderungsschreiben der Kasse an die XXXX , worin diese damit konfrontiert wurde, dass sie als Rechtsnachfolgerin für die Beitragsschulden des Primärschuldners nach § 67 Abs. 4 und 6 ASVG hafte und wurde auch dieser Gesellschaft die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben und diese unter Hinweis auf die Haftungsfolgen nach § 67 Abs. 4 und 6 ASVG dazu aufgefordert, den tatsächlichen Zeitpunkt der Betriebsübernahme des Primärschuldners unter Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen [im Akt einliegendes Aufforderungsschreiben an die XXXX vom XXXX .2023].
1.11. Mit E-Mail ihrer Rechtsvertretung vom XXXX .2023 nahm die Beschwerdeführerin auf die beiden Aufforderungsschreiben der Kasse an sie und an die XXXX Bezug und forderte sie die Kasse auf, zu spezifizieren, ob sie die Beträge ihr gegenüber oder gegen die XXXX geltend gemacht habe und werde nach einer entsprechenden Stellungnahme der Kasse eine Stellungnahme abgegeben werden [Schreiben der XXXX vom XXXX .2023].
1.12. Mit Schreiben vom XXXX .2023 teilte der Masseverwalter im Konkurs des Primärschuldners, XXXX , der ÖGK mit, dass nunmehr dargelegt werden konnte, dass die BF bzw. deren Gesellschaft (Anm.: die XXXX ) nahezu dieselben Aufträge der XXXX ausführen, wie zuvor der Primärschuldner selbst [Schreiben der XXXX vom XXXX .10.2023].
1.13. Mit Schreiben vom XXXX .2023 teilte die ÖGK der Rechtsvertretung der BF mit, dass sich die von der BF behauptete „Differenz“ durch das Gesetz erkläre. Für die BF als Rechtsnachfolgerin sei der Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der XXXX ohne Relevanz. Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Primärschuldners als Betriebsvorgänger sei kein Ausschließungsgrund für die Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG. Die BF habe ihre geschäftliche Tätigkeit nahtlos an die Tätigkeit des Betriebsvermögens angeknüpft und dessen Betrieb fortgeführt. Sie sei nach den von der belangten Behörde erhobenen Rechnungen in der Lage, den Betrieb fortzuführen und habe sie dies auch getan. Der Betriebsübergang sei schrittweise vollzogen worden und spätestens mit Ende XXXX abgeschlossen gewesen. Durch ihre Nahebeziehung zum Primärschuldner sei die BF in der Lage gewesen, die wesentlichen Kunden und Unterhaltsobjekte zu übernehmen. Das ergebe sich aus den beigelegten Rechnungen.
Im Rahmen des Parteiengehörs gab die belangte Behörde der BF die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum XXXX .2024 [Schreiben der ÖGK an XXXX vom XXXX .2024].
1.14. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die ÖGK gegenüber der BF aus, dass ihr diese als Rechtsnachfolgerin des Primärschuldners gem. § 67 Abs. 4 und 6 ASVG iVm. § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nr. XXXX den Betrag von EUR 47.136,52 zzgl. Verzugszinsen schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
1.15. Auf Grund der vom Masseverwalter im Konkurs des Primärschuldners (BG XXXX , GZ: XXXX ) geführten Anfechtungsklage schlossen die Beschwerdeführerin und die XXXX , beide als Beklagte, vor dem BG XXXX zur Zl. XXXX am XXXX einen Vergleich, wonach sich beide Beklagte zur ungeteilten Hand verpflichteten, an die Insolvenzmasse des Primärschuldners zu Handen des Masseverwalters XXXX einen Betrag in Höhe von EUR 185.000,00 zzgl. 4 % Zinsen ab XXXX .2024 und die Prozesskosten in Höhe von EUR 13.676,22 zzgl. 4% Zinsen ab dem XXXX .2023 zu zahlen [Vergleich des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX . XXXX , Zl. XXXX ].
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Ergebnis der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde.
Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angegebenen Quellen. Die dazu getroffene Konstatierung, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des vom Primärschuldner geführten Reinigungsunternehmen die von diesem für die Auftraggeberin XXXX durchgeführten Reinigungstätigkeiten fortgeführt hat, gründen im Kern auf den im Akt einliegenden Fakturen des Primärschuldners und der von der BF gelegten Fakturen, die von der zeitlichen Abfolge her unmittelbar hintereinander liegen, betrachtet man die Rechnungslegungen des Primärschuldners am XXXX für den XXXX und der BF am XXXX für den XXXX , und in der Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin, die anlässlich ihrer stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass sie mit dem von ihr geführten Unternehmen Reinigungstätigkeiten durchgeführt hat [PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.04.2025, S. 4 unten]. Die getroffene Feststellung, dass sie vor der Gründung ihres eigenen Unternehmens im Betrieb ihres Ehegatten, des Primärschuldners tätig war und zu den KundInnen des Betriebes ihres Ehegatten „gute Beziehungen“ hatte, gründen auf derselben Quelle [PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.04.2025, S. 4 unten].
enn die BF in der Folge angegeben hat, dass sie alleine arbeite und auch alleine wohne [PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.04.2025, S. 6 oben], erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, zumal sie keine genauen Angaben zum Schicksal des von ihr gegründeten und betriebenen Reinigungsunternehmens, zum Mitarbeiterstand dieses Unternehmens und zum Namen des von ihr betriebenen Unternehmens machen konnte. Schließlich hat sie offenbar von ihrem, unter ihrem Namen firmierenden Reinigungsunternehmen erbrachte Reinigungsleistungen in eigenem Namen und nicht im Namen der XXXX , wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Glauben machen suchte, fakturiert.
Von der XXXX gelegte Fakturen liegen erst ab dem XXXX vor. Dieser Umstand widerlegt die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben der BF, die ab dem XXXX von ihrem Unternehmen erbrachte Leistungen unter ihrem Namen fakturierte, dass sie im Zeitraum XXXX bis XXXX für drei Monate ein (eigenes) Unternehmen unter der Firmenbezeichnung XXXX betrieben habe [PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.04.2025, S. 5 oben]. Anlassbezogen vermochte sie nicht anzugeben, ob sie neben dem auf ihren Namen lautenden Unternehmen ein weiteres Unternehmen betrieben hat. So verneinte sie die Frage des Richters, sonst noch ein Unternehmen betrieben zu haben. Die Frage nach dem Namen des von ihr in diesem Zeitraum betriebenen Unternehmens beantwortete sie mit „ XXXX “, was evident nicht stimmt, kam es erst am XXXX zur Gründung dieser Gesellschaft und hat diese Gesellschaft erbrachte Reinigungsleistungen erst nach diesem Zeitpunkt fakturiert. Aktenkundig sind von der XXXX eine größere Anzahl an Rechnungen, die diese am XXXX erstmals legte.
Wenn die BF dem Gericht weiter Glauben machen suchte, allein zu leben und sie damit zu unterstellen suchte, dass sie mit ihrem Ehegatten, dem Primärschuldner, keinen Kontakt habe, wird auch dies durch das Faktum widerlegt, dass der Primärschuldner am Tag der Verhandlung, um 13:25 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht erschienen war und sich nach dem Verbleib seiner Ehegattin erkundigte, da er sie telefonisch nicht erreichen habe können. Er habe wissen wollen, ob die Verhandlung noch andauere oder ob sie (Anm.: die BF) allenfalls schon inhaftiert wurde [AV über die persönliche Urgenz des Primärschuldners nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin vom 14.04.2025]. Dieser Umstand legt nahe, dass der Primärschuldner und die BF nach wie vor in Kontakt sind und er - zumindest bis zum Verhandlungstag am 14.04.2025 - auch über die Vorhaben der BF genau informiert ist bzw. war.
Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge der vom Primärschuldner und der Beschwerdeführerin sowie der von der XXXX gelegten Fakturen spricht dies dafür, dass die BF mit dem von ihr gegründeten Einzelunternehmen als Betriebsnachfolgerin des vom Primärschuldner betriebenen Reinigungsunternehmen ist.
Es waren daher die getroffenen Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Die auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„Haftung für Beitragsschuldigkeiten.
§ 67.
[…]
(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
[…]
(6) Geht der Betrieb auf
1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,
2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder
3. eine Person mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist) über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:
1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
5. der Lebensgefährte;
6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.
[…]“
„Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.“
3.2.2. Der zentrale Gesichtspunkt einer Betriebsnachfolge iSd. § 67 Abs. 4 ASVG ist der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und jener Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob eine solche Fortführung tatsächlich erfolgt oder nicht [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 42]. Im Allgemeinen bildet die Übereignung auf Grund eines Erwerbsgeschäfts den Haftungsgrund, auf Grund dessen das Zurechnungsobjekt des Betriebs (das diesen nunmehr auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt) gewechselt hat. Ausgeschlossen ist die Haftung gem. Abs. 5 beim Erwerb im Insolvenz- oder im Zwangsvollstreckungsverfahren [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 43].
Bei einem Betriebsübergang auf eine der in Abs. 6 genannten Angehörigen (z.B. der Ehegatte des Betriebsinhabers) bedarf es keines Erwerbsgeschäfts, vorbehaltlich des offenstehenden Freibeweises der unverschuldeten Unkenntnis [Ebda, § 67 ASVG, Rz. 43].
Eine Haftung des Betriebsnachfolgers setzt eine Einzelrechtsnachfolge in die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Unternehmens voraus [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 44], wobei zum Betrieb nicht nur körperliche Wirtschaftsgüter und Arbeitskräfte zählen, sondern auch vorhandene Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Chancen (Erfahrung, Kundenkreis, Absatzgelegenheit) [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 46].
Welche Betriebsmittel wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hängt im Besonderen von der Art und vom Gegenstand des Betriebes ab [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG Rz. 53]. Dabei genügt der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebs des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen [Ebda., § 67 ASVG Rz. 47]. So spielt etwa bei Dienstleistungsbetrieben, die einen typischerweise räumlich ausgedehnten Einzugsbereich haben, wie etwa bei einem Reinigungsunternehmen, das seine Dienstleistungen an unterschiedlichen Standorten erbringt, der Kundenstock eine Rolle, während dem Standort per se keine Bedeutung mehr zukommt [vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 57 zu einem vergleichbaren Malerbetrieb].
Arbeitskräfte gehören nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Schlüsselarbeitskräfte handelt [VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0211].
Dies trifft auf ein Reinigungsunternehmen nicht zu, zumal es sich bei dessen MitarbeiterInnen geradezu nicht um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute handelt. Vielmehr handelt es sich bei den Tätigkeiten in einem Reinigungsunternehmen überwiegend um einfache Tätigkeiten, die keiner besonderen Einschulung bedürfen und dessen Mitarbeiter relativ leicht und schnell durch Dritte substituierbar sind.
Die Betriebsnachfolgerhaftung nach § 67 Abs. 4 ASVG hängt nicht vom Wissen oder „Wissen müssen“ des Erwerbers ab; allein die Verfügungsgewalt über die für eine Fortführung des Betriebes wesentlichen Betriebsmittel begründet (die auf ein Kalenderjahr beschränkte) Haftung des Betriebsnachfolgers [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 66]. Allerdings verschärft der Gesetzgeber bei Personen, die insb. auf Grund ihrer verwandtschaftlichen Nähe zum Vorgänger die Beitragsschulden kennen bzw. „kennen müssen“, die Haftung bei jeglichem Betriebsübergang, mildert diese Haftung jedoch durch die Zulassung des Freibeweises der schuldlosen Unkenntnis ab. Das heißt, dass der Gesetzgeber bis zum Gelingen des Freibeweises das Wissen um die Beitragsschulden vermutet [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 67].
Bei diesem sogenannten „verdächtigen Personenkreis“ tritt die Haftung bei einem rechtsgeschäftlichen Übergang nach § 67 Abs. 4 ASVG und bei allen anderen Übergängen nach § 67 Abs. 6 ASVG ein [VwGH vom 07.04.1992, Zl. 91/08/0061]. Als „familia suspecta“ zählen gem. § 67 Abs. 7 ASVG insbesondere Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie. Die Haftung dieser Personen setzt voraus, dass eine natürliche Person der Betriebsvorgänger ist [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 71].
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.2.3. Umgelegt auf den Beschwerdefall ergibt sich folgendes:
Anlassbezogen hat der Primärschuldner mit dem von ihm betriebenen Einzelunternehmen Reinigungsdienstleistungen für die XXXX an diversen Standorten erbracht und diese Reinigungsleistungen der D XXXX fakturiert. Neben anderen Personen arbeitete auch die Beschwerdeführerin im Betrieb des Primärschuldners mit.
Als der Primärschuldner mit seinem Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geriet, führte die mit dem Primärschuldner verheiratete Beschwerdeführerin das von ihm betriebene Reinigungsunternehmen zunächst unter einer auf sie lautenden Einzelfirma und in der Folge unter der Fa. XXXX fort.
Dabei bediente sie sich für die Erbringung der Reinigungsleistungen der Kontakte des Primärschuldners, nämlich jenes mit der Fa. XXXX und erbrachte sie ihre Reinigungsleistung, wie schon der Primärschuldner an diversen Standorten, wobei auch sie diese Reinigungsleistungen der Fa. XXXX in Rechnung stellt. In diesem Fall erfolgte der Betriebsübergang nicht durch einen Unternehmensverkauf, sodass sich die Haftung, wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen, anlassbezogen an der Bestimmung des § 67 Abs. 6 ASVG zu orientieren hat.
Anlassbezogen ist der Kontakt zur Fa. XXXX als das wesentliche Betriebsmittel zu betrachten, da die BF unter Ausnützung dieses Kontaktes in die Lage versetzt war, den Betrieb friktionsfrei weiterzuführen, wie sich dies aus einem Vergleich der vom Primärschuldner zuletzt am XXXX und in der Folge von der Beschwerdeführerin am XXXX gelegten Rechnungen an die XXXX ergibt.
Faktum ist weiter, dass der BF die auf dem Beitragskonto des Unternehmens ihres Ehegatten, des Primärschuldners, zur Nr. XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX aushaftenden Beitragsschulden in Höhe von EUR 43.552,30 bekannt waren und ist ihr diesbezüglich der Freibeweis der schuldlosen Unkenntnis der Beitragsschulden nicht gelungen bzw. hat sie einen solchen Freibeweis weder in der Beschwerde, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angetreten. Vielmehr hat sie anlässlich ihrer stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, im Betrieb des Primärschuldners mitgearbeitet und dann selbst ein Unternehmen „gegründet“ zu haben, als ihr die wirtschaftliche Schieflage des vom Primärschuldner betriebenen Unternehmens bewusst geworden war.
Da sie selbst zum XXXX der Fa. XXXX eine Vielzahl an Reinigungsleistungen verrechnete und der Primärschuldner nach der offenbar letzten Rechnungslegung am XXXX keine Reinigungsleistungen mehr in Rechnung stellte, ist davon auszugehen, dass die Betriebsnachfolge auf die Ehegattin des Primärschuldners spätestens mit XXXX abgeschlossen war.
Schon vor diesem Zeitpunkt ( XXXX ) war ihr die wirtschaftliche Schieflage des Betriebes des Primärschuldners, die letztlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Primärschuldners beim Bezirksgericht XXXX zur GZ XXXX geführt hatte, bewusst. Schließlich war es gerade diese wirtschaftliche Schieflage, in der sich das Unternehmen des Primärschuldners befunden hatte, die für sie das Motiv für die Fortführung dieses Unternehmens bildete. Ausgehend von der wirtschaftlichen Schieflage musste die BF daher wissen, dass es auch bei der belangten Behörde Beitragsschulden gab, wobei es auf das „Wissen müssen“ und nicht auch auf das Wissen um die Beitragsschulden als solches ankommt. Da die BF den Freibeweis der Unkenntnis der Beitragsschulden nicht geführt hat, kann nach der gesetzlichen Vermutung davon ausgegangen werden, dass ihr die Beitragsschulden bekannt waren, womit ihre Haftung für die Beitragsschulden des Betriebsvorgängers, des Primärschuldners, nach § 67 Abs. 6 ASVG dem Grunde nach gegeben ist.
Wenn die BF in der Beschwerde ausführt, dass es anlassbezogen kein Rechtsgeschäft gegeben hätte, geht dieser Einwand insofern ins Leere, da die Haftung nach § 67 Abs. 6 ASVG ein dem Betriebsübergang vorausgehendes Rechtsgeschäft nicht voraussetzt; als Ehegattin des Primärschuldners gehört sie dem Personenkreis der „familia suspecta“ an, deren Haftung sich unabhängig vom Bestand eines Rechtsgeschäfts nach dem (bloßen) Faktum des Betriebsübergangs bzw. der Übernahme des Betriebes des Rechtsvorgängers richtet. Im Gegensatz zur Bestimmung des § 67 Abs. 4 ASVG stand ihr die Möglichkeit der Führung eines Freibeweises der unverschuldeten Unkenntnis der Beitragsschulden offen, den sie anlassbezogen nicht genützt hat.
Der Umstand, dass sie und die XXXX vom Masseverwalter im Konkurs des Primärschuldners (BG XXXX , GZ: XXXX ) vor dem BG XXXX zur Zl. XXXX geklagt wurden und sie und die XXXX als Beklagte am XXXX mit dem klagenden Masseverwalter einen Vergleich schlossen, wonach sie und die XXXX sich zur ungeteilten Hand verpflichteten, an die Insolvenzmasse des Primärschuldners zu Handen des Masseverwalters XXXX einen Betrag in Höhe von EUR 185.000,00 zzgl. 4 % Zinsen ab XXXX und die Prozesskosten in Höhe von EUR 13.676,22 zzgl. 4% Zinsen ab dem XXXX zu zahlen, liefert den Anscheinsbeweis für ein den Betriebsübergang zu Grunde liegendes Rechtsgeschäft und zieht das Beschwerdevorbringen, wonach es zwischen ihr und dem Primärschuldner kein Rechtsgeschäft über den Betriebsübergang gegeben hätte, in Zweifel. Zu erwähnen ist freilich, dass der vor dem BG XXXX geschlossene Vergleich lediglich einen Anscheinsbeweis und keine Bindungswirkung für das erkennende Gericht entfaltet. Wie schon oben näher ausgeführt, kommt es bei einem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Betriebsinhaber und dessen Rechtsnachfolgerin gar nicht darauf an, ob die Betriebsnachfolge einer rechtsgeschäftlichen Regelung unterlag.
Es kommt auch nicht darauf an, mit welchem personellen Substrat die BF die Reinigungstätigkeiten erbracht hat, da es sich beim Personal eines Reinigungsunternehmens nicht um spezialisierte Fachkräfte bzw. um Schlüsselarbeitskräfte handelt, und kommt es auch nicht darauf an, wer die Betriebsmittel (Besen, Reinigungsmittel etc.) angeschafft hat. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Betriebsmittel auf einen anderen Faktor an, nämlich jenen, der die Weiterführung des Betriebes erst ermöglicht hat; beschwerdegegenständlich ist dies der Kontakt zur Fa. D XXXX , den schon der Primärschuldner aufgebaut und für die Abwicklung seiner Geschäfte genutzt hat und den die BF weiterhin genützt hat und ohne den es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Geschäfte so friktionsfrei, wie es hier passiert ist, weiter zu führen. Deshalb handelt es sich bei diesem geschäftlichen Kontakt zur Fa. XXXX um ein wesentliches Betriebsmittel, der dem von der BF fortgeführten Reinigungsunternehmen den erforderlichen Kundenstock verschafft hat. Das zeigt sich auch aus den Fakturen, die sie ein Monat nach dem Primärschuldner, sohin am XXXX legte. Hier ist im Vergleich mit der Rechnungslegung des Primärschuldners vom XXXX keine Stockung zu verzeichnen.
3.3. Die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung ist sowohl von der Gesetzeslage, als auch von der Rechtsprechung getragen und war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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