Spruch
W286 2310995-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2025, Zl. W286 2310995-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 30.05.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der VwGH die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das gegenständlich angefochtene Erkenntnis wurde mit seiner Zustellung an den RW durchsetzbar. Das bedeutet für den RW konkret, dass ihm die Abschiebung nach Afghanistan droht.
Insbesondere würde eine solche Abschiebung des RW – während über seinen iSd § 17 Abs 7 AsylG zu wertenden Asylantrag vom 15.04.2024 nach wie vor nicht abgesprochen wurde und ihm daher noch die Stellung eines Asylwerbers zukommt – eine Verletzung seiner durch §§ 12 Abs 1 und 13 Abs 1 AsylG gewährleisteten Rechte und damit einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten. Demnach ist die Abschiebung eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so lange unzulässig, bis über diesen Antrag eine durchsetzbare Entscheidung ergangen ist, und kommt dem Fremden während dieser Zeit ein Aufenthaltsrecht zu. Diesen Bestimmungen liegt der Grundsatz der Nichtzurückweisung zugrunde; also die Erwägung, dass eine Abschiebung nicht erfolgen darf, bis die Gefahr von Verfolgung oder der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Da über den ersten Asylantrag des RW noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern lediglich über einen zu Unrecht als Folgeantrag gewerteten Antrag fälschlicherweise eine Entscheidung nach § 68 AVG erging, würde die Abschiebung des RW aufgrund dieser Entscheidung eine Verletzung dieses Grundsatzes bedeuten.
Eine Abschiebung nach Afghanistan brächte auch deshalb einen unverhältnismäßigen Nachteil für den RW mit sich, weil ihm dort asylrelevante Verfolgung bzw jedenfalls eine Verletzung seiner von Art 3 EMRK geschützten Rechte droht. Neben der höchst volatilen Sicherheitslage geräte der RW auch durch die katastrophale Versorgungslage in Afghanistan in eine existenzielle Notlage. Dem LIB zufolge ist die wirtschaftliche Situation aktuell von Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit geprägt (Beilage ./A: 28).
Zudem hat das BVwG im vorliegenden Fall die Revision für zulässig erklärt. Es bedarf also zur Beurteilung, ob die angefochtene Entscheidung rechtmäßig ergangen ist, auch nach Ansicht des Gerichtes noch einer Überprüfung durch den VwGH.
Es bestehen auch keine zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen bzw im Vergleich zu den Interessen des RW an einem Verbleib im Bundesgebiet – zumindest bis zur Entscheidung durch den VwGH – überwiegen würden.
Da dem RW durch den (vorzeitigen) Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses somit ein unverhältnismäßiger Nachteil droht und keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wird beantragt der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber – schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675).
2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber – schon in Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung – ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber unbescholten ist.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.