Spruch
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. in der Beschwerdesache der XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.08.2024, Zl. 100002549166-3HS, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung vom ORF-Beitrag und Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) den
BESCHLUSS
gefasst:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 26.03.2024 eingebrachtem Antrag die Befreiung vom ORF-Beitrag sowie die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG). Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Rechnung eines Energieversorgungsunternehmens über EUR 474,39 bei. In weiterer Folge brachte die beschwerdeführende Partei sukzessive weitere Unterlagen bei, etwa Meldebestätigungen sowie eine Schulbesuchsbestätigung des Sohnes.
2. Mit Note vom 14.06.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie aktueller Einkommensnachweise aller haushaltszugehörigen Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf.
3. Am 22.06.2024 gab die beschwerdeführende Partei per E-Mail bekannt, alle erforderlichen Unterlagen bereits am 14.05.2024 übermittelt zu haben.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 09.08.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 15.12.2023 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung nicht vorgelegt.
5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.08.2024 richtet sich die auf den 18.08.2024 datierte Eingabe des Inhaltes „diesem bescheid lehne ich ab, ich gehe zum volksanwaltschaft, und zum gericht, ich akzeptiere ihre bescheid nicht“. In der Folge brachte die beschwerdeführende Partei per E-Mail neuerlich bereits aktenkundige Schriftstücke in Vorlage.
6. Die ORF-Beitrags Service GmbH behandelte die Eingabe als Beschwerde gegen den von ihr erlassenen Bescheid und veranlasste am 09.04.2025 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 18.04.2025 einen Auftrag an die beschwerdeführende Partei, näher bezeichnete Mängel der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels zu beheben. Eine Reaktion der beschwerdeführenden Partei innerhalb der eingeräumten Frist erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 26.03.2024 einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag sowie auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein.
1.2. Mit Bescheid vom 09.08.2024, Zl. 100002549166-3HS, wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 26.03.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.
1.3. Die beschwerdeführende Partei richtete daraufhin am 18.08.2024 eine E-Mail folgenden Inhaltes an die Behörde erster Instanz: „habe ihnen bereits vor monaten alle unterlagen gesendet, ich weis nicht ob sie alles verloren haben aber ihre schreiben m diesem bescheid lehne ich ab, ich gehe zum volksanwaltschaft, und zum gericht, ich akzeptiere ihre bescheid nicht. mfg“. Weitergehende Angaben enthält die E-Mail nicht.
1.4. Mit am 24.04.2025 hinterlegter und der beschwerdeführenden Partei am 30.04.2025 ausgefolgter Note forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei zur Behebung von Mängeln der Beschwerde auf und stellte die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Aussicht.
1.5. Eine Verbesserung der Mängel erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002549166-3HS der ORF-Beitrags Service GmbH. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Rechtslage:
3.1.1 Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anzuwenden, das hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist.
3.1.3. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit kann gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ebenfalls der Verbesserung zugänglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 9 VwGVG K2).
3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei gegen den zurückweisenden Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.08.2024, Zl. 100002549166-3HS, Beschwerde erhoben. Die auf den 18.08.2024 datierte Eingabe beschränkte sich allerdings auf die bloße Kundgabe der Absicht, den angefochtenen Bescheid nicht zu akzeptieren. Ein greifbares Vorbringen enthält die Eingabe nicht, insbesondere fehlt es an Hinweisen auf Gründe einer allenfalls behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie an einem entsprechenden Beschwerdebegehren. Selbst wenn der Konkretisierungsgrad einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht besonders hoch sein muss, ist die pauschale Behauptung, vor Monaten „alle Unterlagen“ gesendet zu haben, nicht hinreichend. Im angefochtenen Bescheid wird genau ausgeführt, welche Unterlagen seitens der beschwerdeführenden Partei nicht beigebracht wurden. Ein darauf bezogenes Vorbringen enthält die vorranging aus Unmutsäußerungen bestehende Eingabe vom 18.08.2024 nicht und es wurde im Nachgang zur Eingabe vom 18.08.2024 auch nur jene Unterlagen (neuerlich) vorgelegt, die sich ohnehin im Verwaltungsakt befinden. Auf Wege Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen könnte, war daher ohne Verbesserung nicht erkennbar.
3.2.3. Dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die beschwerdeführende Partei nicht Rechnung getragen. Eine inhaltliche Entscheidung hat daher zu unterbleiben, die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.4. Die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18.03.2025, BGBl. II Nr. 49/2025, betreffend den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 86a Abs. 2 VfGG betreffend die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und § 31 ORF-Gesetz steht der gegenständlichen Entscheidung nicht entgegen. Die genannten Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bzw. § 31 ORF-Gesetz sind im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell, zumal es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt. Für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde es keinen Unterschied ausmachen, ob mit der gegenständlichen Entscheidung bis zu einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugewartete wird oder nicht, da die Prozessvoraussetzungen stets vor einer inhaltlichen Behandlung der Sache zu prüfen sind.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.