JudikaturBVwG

W156 2301757-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 2025

Spruch

W156 2301757-1/18E

W156 2301758-1/22E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.05.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden der 1. XXXX und 2. des XXXX , beide vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen die Bescheide des AMS Wien Esteplatz vom 18.07.2024, ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 14.10.2024, ABB-Nr. XXXX , betreffend Zulassung als Schlüsselkraft nach § 12b AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 und am 08.05.2025 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens und Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte Partei AMS Esteplatz innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 08.05.2025 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 16).

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