W133 2300031-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 03.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Muslim sei. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schneider gearbeitet. Neben seinen Eltern würde noch ein Bruder in Syrien leben, ein anderer Bruder lebe in der Türkei.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil in Syrien Krieg herrsche und er zum Militär müsse. Er sei seit 2016 in der Türkei gewesen und habe dort gearbeitet, um seine Familie zu erhalten. Er habe Angst gehabt, dass die Türken ihn nach Syrien abschieben würden. Bei der Rückkehr befürchte er Armut und das Militärgericht.
Am 28.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er verpflichtet sei, seinen Militärdienst beim syrischen Heer abzuleisten, er lehne es jedoch ab eine Waffe zu tragen. Er wolle keine unschuldigen Menschen töten. Deswegen seien er und seine Familie in den Libanon geflüchtet. Als seine Familie aufgrund der Erkrankung seines Bruders wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, hätten die kurdischen Truppen in der Stadt XXXX junge Männer für das Militär rekrutiert. Sie hätten seinem Vater mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer in drei Monaten rekrutieren würden. Von den Syrern habe er keinen Ausweis ausgestellt bekommen, da er seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet habe. Deswegen habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass die kurdischen Truppen versucht hätten ihn zu rekrutieren, da er zu diesem Zeitpunkt erst ca. XXXX Jahre alt gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich vom Militärdienst in Syrien freizukaufen. Er habe keine oppositionellen Aktivitäten glaubhaft machen können und habe er solche auch nicht behauptet. Oppositionelle Gruppierungen wie die SNA oder HTS würden keine Zwangsrekrutierungen durchführen. Es gebe auch keine generelle Verfolgung der kurdischen Bevölkerung. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit E-Mail vom 26.09.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er ursprünglich aus XXXX stamme, dort habe sich auch das Eigentumshaus der Familie befunden. Er habe dort seine Sommerferien verbracht und sehe diese Stadt auch als seinen Heimatort an, da er mit diesem Ort am stärksten sozial und emotional verbunden sei. Kurden seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in der Region XXXX Gewalt, unbegründeter Haft, Entführung, Ermordung und dem Verschwindenlassen durch die mit der Türkei verbündeten Milizen ausgesetzt. Von den syrischen Behörden habe er keine Dokumente mehr ausgestellt bekommen, da er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Seinem Vater sei zudem mitgeteilt worden, dass kurdische Einheiten den Beschwerdeführer in Kürze abholen wollen würden, um ihn für seine künftige Rekrutierung zu trainieren. Der Beschwerdeführer lehne es jedoch ab eine Waffe zu tragen und unschuldige Menschen zu töten. Er befürchte auch, dass ihm aufgrund seiner Asylantragstellung in einem europäischen Staat von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikoprofile der UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 01.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 02.10.2024 einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.
Mit Schreiben vom 10.04.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde aktuelle Länderberichte und räumte den Verfahrensparteien ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG iVm § 17 VwGVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es beabsichtige seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu erlassen, soweit eine eingelangte Stellungnahme nichts Anderes erfordere.
Mit E-Mail vom 14.04.2025 verzichtete die belangte Behörde auf die Einbringung einer Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 24.04.2025 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Stellungnahme. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die zukünftige Situation in XXXX derzeit nicht abschätzbar sei. Durch den Machtwechsel Ende 2024 und das entstandene Machtvakuum würden insbesondere Rekrutierungspraktiken der neuen Machthaber und die Verschärfung der Selbstverteidigungspflicht in den kurdisch kontrollierten Gebieten eine erhebliche Gefährdung für den Beschwerdeführer darstellen. Die Sicherheitslage sei instabil und es gebe einige Unsicherheitsfaktoren. Der Konflikt zwischen der SDF und der SNA eskaliere weiterhin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht auch Arabisch und etwas Türkisch und Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben im Ortsteil XXXX (auch XXXX oder XXXX ) in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement. Sein zweiter Bruder und seine Tanten mütterlicherseits leben in der Türkei. Ein Onkel väterlicherseits, XXXX , wohnt in Österreich (IFA: XXXX ).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren. Er pendelte bis 2011 zwischen den Orten XXXX und XXXX , wo seine Familie jeweils ein Haus mietete, besuchte in XXXX sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule und verbrachte seine Sommerferien in der Stadt XXXX , wo sich das Eigentumshaus der Familie befand. Infolge des Kriegsausbruches zogen der Beschwerdeführer und seine Familie von 2011 bis 2013 in die Stadt XXXX . Danach reiste er mit seiner Familie in den Libanon, wo er als Automechaniker arbeitete. Nach eineinhalb Jahren kehrten der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund der Erkrankung seines Bruders in die Stadt XXXX zurück. Nach ca. neun Monaten reiste der Beschwerdeführer Anfang 2015 in die Türkei aus.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , befand sich bis Anfang Februar 2025 unter alleiniger Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“) und befindet sich derzeit offiziell unter Kontrolle der von der HTS-geführten Übergangsregierung.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien zuletzt im Jahr 2015 illegal in Richtung Türkei, wo er bis Juni 2023 lebte. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Griechenland und ihm unbekannten Ländern auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 26.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seit 25.11.2024 arbeitet er vollzeitbeschäftigt als Lagerarbeiter bei der XXXX GmbH.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen.
Bei der Eroberung XXXX im März 2018 durch türkische Truppen und ihre Verbündeten der Freien Syrischen Armee wurden viele Kurden und Kurdinnen aus dem Distrikt XXXX vertrieben. Ihre Häuser wurden geplündert und beschlagnahmt. Quellen berichten auch von der Beschlagnahmung von Geschäften und Grundstücken. Syrische Araber zogen in die Häuser der geflohenen Kurden ein. Vielen Kurden wurde eine Rückkehr nach XXXX nicht erlaubt. Die Kurden stellen nicht mehr die Mehrheit in den von der Türkei besetzten Gebieten dar; die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung ist aus Angst vor Unterdrückung geflohen. Diejenigen, die geblieben sind, erlebten Plünderungen und Unterdrückung, etwa die systematische Zerstörung der Lebensgrundlagen, wie das Abbrennen von Olivenhainen, Bauernhöfen oder Lederfabriken.
Die Türkei und Türkei-nahe Milizen, wie die SNA, versuchen (zumindest) Kurden insbesondere in der Stadt XXXX zu marginalisieren. Die kurdische Sprache wird aus dem Lehrplan gestrichen und aus den lokalen Regierungsinstitutionen entfernt. Es kommt zu Hunderten von Vorfällen von Misshandlungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter unrechtmäßige Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien stellte fest, dass willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Plünderungen in ganz XXXX weit verbreitet sind.
Seit den türkischen Offensiven im Nordosten Syriens ab 2018 werden von Menschenrechtsverletzungen z.B. Morde, Plünderungen, Vergewaltigungen und Enteignungen durch mit der Türkei verbündeten Gruppen vor allem gegen Kurden berichtet.
Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des ehemaligen syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Anfang Februar 2025 trafen die Truppen der syrischen Übergangsregierung (HTS) in XXXX ein und übernahmen die Kontrolle über die Stadt. Die HTS-Übergangsregierung mit Ahmed al-Scharaa als Übergangspräsidenten übernahm zwar offiziell mit Februar 2025 die Kontrolle, jedoch befinden sich in XXXX weiterhin zahlreiche türkische Kämpfer und Milizen, die die Lage für Kurden weiterhin volatil gestalten. Berichten zufolge hat sich die Lage in der Stadt seit der offiziellen Machtübernahme nicht gebessert und setzen sich die Misshandlungen weiterhin fort. Häuser von flüchtenden ehemaligen Bewohnern der Stadt wurden von Kämpfern und Zivilisten besetzt, die trotz formeller Zusicherungen von der HTS-geführten Übergangsregierung erhebliche Geldsummen für ihre Abreise von zurückkehrenden Bewohnern verlangen. Es wird weiterhin von Erpressungen, Diebstählen, sowie von willkürlichen Entführungen und Verhaftungen berichtet.
Bei einer Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden individuell und konkret Eingriffe in seine körperliche Integrität durch die in der Region befindlichen türkischen und Türkei-nahen Milizen, darunter insbesondere die SNA.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB);
- BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein, vom 03.12.2024 (BFA 1);
- BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 (BFA 2);
- UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024 (UNHCR 1)*;
- UNHCR, Syrian Arab Republic, Syria governorates of return overview, vom 31.12.2024 (UNHCR 2)*;
- UNHCR, Regional Flash Update #8, Syria Situation Crisis, vom 02.01.2025 (UNHCR 3)*;
- ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Zwangsrekrutierungen von Frauen im Kurdengebiet Al-Malikiyah durch kurdische Streitkräfte, Einsatzgebiete [a-12554], vom 10.01.2025 (ACCORD 1);
- UNHCR, Regional Flash Update #9, Syria Situation Crisis, vom 10.01.2025 (UNHCR 4)*;
- UNHCR, Flash Regional Survey on Syrian Refugees’ Perceptions and Intentions on Return to Syria, vom Februar 2025 (UNHCR 5)*;
- ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei [a-12593], vom 20.03.2025 (ACCORD 2);
- ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG), Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], vom 21.03.2025 (ACCORD 3);
- EUAA, Syria: Country Focus, vom März 2025 (EUAA)*.
* Die Länderberichte von UNHCR wurden mithilfe der E-Translation der Europäischen Kommission vom Englischen ins Deutsche übersetzt.
Situation bis November 2024
Nordwest Syrien – Das Gebiet unter Kontrolle von HTS
In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich im Jahr 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib im Jahr 2024 deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte in diesem Gebiet im Jahr 2024 keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe baute Institutionen auf und hielt andere Gruppen davon ab, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz beschleunigte sich noch nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte. Aufgrund des militärischen Vorrückens der ehemaligen Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom ehemaligen Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befanden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Unter dem Kommando der HTS standen im Jahr 2024 zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front, heute als HTS bekannt, angeschlossen hatten. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage war nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie. Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin. HTS verfolgte eine Expansionsstrategie und führt im Jahr 2024 eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (LIB).
In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprachen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (LIB).
Wehrdienst
Anders als das ehemalige syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS war ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, wies die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. (LIB).
Menschenrechtsverletzungen, insb. im Hinblick auf Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit
Auch Hay’at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrollierte, hatte Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten – darunter auch Frauen – wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (LIB).
Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha’i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete „religiös gesäubert“ wurden. Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (LIB).
Nordwest Syrien – Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen
Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen. Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen. Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (LIB).
Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizenund der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam. Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren. Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (LIB).
Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (LIB).
Ethnische und religiöse Minderheiten
Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten. Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (LIB).
Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (LIB).
Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen. Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung. Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen. Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz - besonders in kurdischen Gebieten - wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. Bezüglich in und um Afrin werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. Besonders oft waren JesidInnen Ziel der Taten. Weiterhin werden von pro-türkischen Milizen verschleppte jesidische Frauen vermisst. Berichten zufolge leben in Afrin nur mehr 5.000 JesidInnen, während vor der türkischen Invasion von 2018 25.000 JesidInnen in 22 Dörfern ansässig waren (LIB).
Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen. Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen/Machtmissbrauch (’abuses’) auf Basis der konfessionellen Identität der Betroffene. Für das Jahr 2021 werden weiterhin solche Restriktionen der HTS gegen ChristInnen in Idlib Stadt berichtet. Es wurde bekannt, dass HTS im Zeitraum Ende 2018 bis Ende 2019 Hunderte Immobilien, darunter mindestens 550 Häuser und Geschäfte in der Provinz Idlib, die vertriebenen ChristInnen gehörten, beschlagnahmt hatte (LIB).
Das Schicksal von 8,648 Personen, die vom IS seit 2014 verschleppt wurden, bleibt unbekannt. Nach Schätzung der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen tötete oder entführte der sogenannte Islamische Staat (IS) allein mehr als 9.000 JesidInnen. Die UNO bewertete dies als „Kampagne des Genozids“, wobei der IS ab 2014 ungefähr 6.000 großteils jesidische, aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak verschleppte. Diese wurden nach Syrien gebracht und als Sexsklavinnen verkauft, in nominelle Heiraten mit IS-Kämpfern gezwungen oder dienten als ’Geschenke’ für IS-Kommandanten. Von diesen Frauen und Kindern ist weiterhin der Verbleib von 2.763 Menschen unbekannt (LIB).
Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist. Im Jahr 2022 nahmen gewalttätige Übergriffe durch IS-Überreste zu. Menschenrechtsorganisation berichten, dass diese häufig Zivilisten, Personen, welche der Zusammenarbeit mit Sicherheitskräften verdächtig sind, und Gruppen, die vom IS als Apostaten gesehen werden, ins Visier nehmen (LIB).
Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben. Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer und umgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation ’Friedensquelle’ (LIB).
Kurden
Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein und verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste. Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch ’dramatisch’ verbessert (LIB).
Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Jesiden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben. Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als „Ausländer“ registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (LIB).
In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden. Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (LIB).
Die Lage von Kurden in Gebieten außerhalb der Selbstverwaltungsgebiete
Der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (LIB).
Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen. So verhaften, schlagen und entführen SNA-Mitglieder weiterhin kurdische Frauen in Afrin und Ra’s al-’Ayn. In fünf von 33 Entführungen von Frauen und Mädchen von Jänner bis Oktober 2022 in Afrin sollen türkische Behörden involviert gewesen sein – darunter zwei Vorwürfe bezüglich Anwendung von Folter. In einem Fall soll die Entführte in die Türkei verbracht worden sein, während elf Entführte inzwischen wieder freigelassen wurden (LIB).
NGO-Berichten zufolge vermieden es Frauenrechtsaktivisten, öffentlich über ihre Arbeit zu sprechen, oder zogen sich aus lokalen Organisationen, die sich für Geschlechtergleichheit einsetzen, zurück, weil sie gezielter Gewalt durch die SNA und religiöse Individuen ausgesetzt waren. Kurdische Aktivistinnen waren besonders davon betroffen, weshalb manche ihr Engagement in der Öffentlichkeit gänzlich einstellten (LIB).
Viele kurdische Zivilisten in Gebieten, die bis 2018 zu den Selbstverwaltungsgebieten gehörten und dann unter Kontrolle der SNA gerieten, wurden zwei Mal zum Ziel: Erst waren sie zwangsweise von der YPG eingezogen worden - teilweise noch als Kinder - oder waren sonst mit der Selbstverwaltung verbunden, ohne eine Wahl zu haben. Dann wurden sie von der SNA genau wegen dieser Verbindungen zur Selbstverwaltung verhaftet und gefangen gehalten (LIB).
Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (LIB).
Laut SNHR waren durch SNA-Gruppen mit Ende Dezember 2022 4.022 Personen unrechtmäßig gefangen oder verschwinden gelassen, darunter 365 Kinder und 882 Frauen. Hinzukamen Verhaftungen durch die SNA, welche den gesetzwidrigen Transfer von syrischen Staatsbürgern in die Türkei nach sich zog (LIB).
Situation seit November/Anfang Dezember 2024
Politische Lage
Am 27.11.2024 starteten islamistische Rebellen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens unter dem Namen „Abschreckung der Aggression“ (auf Arabisch ونلعدا نر - Rad’a al-‘Adwan). Der Operation gingen Monate an Training und Vorbereitungen voraus. Bereits im Oktober hatten die Angriffe zwischen Regierungstruppen und ihren russischen Verbündeten auf der einen und Oppositionsgruppierungen auf der anderen Seite stark zugenommen. Schon damals stand eine mögliche militante Operation der Oppositionskräfte gegen die Regierungsgebiete im Nordwesten Syriens im Raum. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hatte mit Artillerie und Raketen Stellungen der Syrischen Arabischen Armee angegriffen, woraufhin die Regierung zahlreiche Ortschaften in den Provinzen Aleppo und Idlib mit Artillerie, Raketen und Drohnen angegriffen hatte und ihre russischen Verbündeten Luftangriffe geflogen waren (BFA 1).
Den Regierungsgegnern unter der Führung der islamistischen Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), einem ehemaligen syrischen Ableger des Terrornetzwerkes Al-Qa’ida, gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo unter ihre Kontrolle zu bringen. Innerhalb weniger Tage konnten die Rebellen ihr Herrschaftsgebiet verdreifachen. Die HTS kontrolliert damit weite Teile der Region Idlib im Nordwesten Syriens sowie Teile der benachbarten Provinzen Aleppo, Hama und Latakia. Mit Stand 2.12.2024 waren die Islamisten bis in die nördlichen und östlichen Landesteile von Hama vorgedrungen, wo es zu Zusammenstößen zwischen HTS und Regierungskräften gekommen ist. Die Terroristen setzen bei ihren Kämpfen in großem Umfang Drohnen ein, um militärische Stellungen und Fahrzeuge anzugreifen (BFA 1).
Die Regierungstruppen entsandten große Verstärkung zur Errichtung einer Verteidigungslinie im Norden und Westen der Stadt Hama und starteten Luftangriffe in Aleppo. Die syrischen Streitkräfte geben an, bereits einige Städte wieder zurück unter ihre Kontrolle gebracht zu haben. Syriens Präsident Bashar al-Assad bemühte sich um Unterstützung seiner Verbündeten. Der iranische Außenminister reiste am 1.12.2024 nach Damaskus und erklärte vor seiner Abreise, dass Teheran die syrische Regierung und Armee fest unterstützen werde. Auch das russische Militär bestätigte, dass es den syrischen Regierungstruppen dabei helfe, die Terroristen in den Provinzen Idlib, Hama und Aleppo abzuwehren (BFA 1).
Die drei wichtigsten Verbündeten Iran, die Terrororganisation Hizbollah und Russland sind durch den Krieg mit Israel einerseits und den Ukraine-Krieg andererseits geschwächt. Dennoch wurden erstmals seit 2016 wieder Ziele in Aleppo durch russische Streitkräfte aus der Luft angegriffen. Die syrische Regierung erwartet weitere militärische Unterstützung aus Russland. Syrische Quellen berichteten, dass Kämpfer schiitischer, bewaffneter und vom Iran unterstützter Gruppierungen der sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF) aus dem Irak zur Hilfe im Kampf gegen die Oppositionsgruppen eingetroffen wären (BFA 1).
Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحريةيلرحجةا ف - Fajr al-Hurriya) im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, die zuvor von der kurdischen Miliz YPG kontrolliert wurde beziehungsweise von den Syrian Democratic Forces (SDF). Letztere sollen syrischen staatlichen Medien zufolge im Norden Dörfer im Norden der Provinz Deir ez-Zour angegriffen haben. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wehrte diese Angriffe ab (BFA 1).
Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beträgt die Anzahl der zivilen und militärischen Todesopfer 446 (Stand 2.12.2024). Gemäß der UN sind seit Ausbruch der Kampfhandlungen ca. 48.500 Menschen aus der Umgebung von Idlib und Aleppo vertrieben worden (Stand 30.11.2024). Bei den Angriffen beider Konfliktparteien sind laut Angaben der UN Zivilisten zu Schaden gekommen, darunter Frauen und Kinder (BFA 1).
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BFA 2).
Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (BFA 2).
Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (BFA 2).
Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (BFA 2).
In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (BFA 2).
Die Akteure
Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (BFA 2).
Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (BFA 2).
Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (BFA 2).
Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BFA 2).
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (BFA 2).
National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (BFA 2).
Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (BFA 2).
Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (BFA 2).
Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (BFA 2).
Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (BFA 2).
Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (BFA 2). Die SDF hat ungefähr 100.000 Mitglieder (EUAA).
Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (BFA 2).
Sicherheitslage
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; großflächige interne Verdrängung; Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten; eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet wurden, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird (UNHCR 1).
Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (BFA 2).
Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BFA 2).
Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BFA 2).
Afrin Gebiet
Im Jahr 2018 habe die Türkei zusammen mit ihren verbündeten syrischen Milizen die Region Afrin in Nordwestsyrien eingenommen. Dies habe zu einer Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus der Region geführt, NPA spricht von etwa 190.000 Kurd·innen während laut The New Arab 300.000 Menschen, die meisten von ihnen Kurd·innen, vertrieben worden seien. Infolge der Einnahme von Afrin seien tausende Syrer·innen aus anderen Regionen in Afrin angesiedelt worden, was bedeutende demographische Veränderungen nach sich gezogen habe. Internationale Organisationen hätten seit 2018 zahlreiche Menschenrechtsverstöße gegen die kurdische Bevölkerung von Afrin dokumentiert, darunter Tötungen, Entführungen, Plünderungen landwirtschaftlicher Erträge, das Fällen von Olivenbäumen und Einhebung von Steuern von Bauern (ACCORD 3).
Am 6. Februar 2025 sei ein Konvoi der Allgemeinen Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der Stadt Afrin eingetroffen, die dort die Kontrolle von der Syrian National Army (SNA) übernommen hätten. Der Konvoi, bestehend aus etwa 60 Fahrzeugen, sei laut Angaben eines kurdischen Politikers von jubelnden lokalen Bewohner·innen begrüßt worden, die die Hoffnung tragen würden, dass die neue Regierung der gesellschaftlichen Spaltung ein Ende bereiten und zu Disziplin, Recht und einer verfassungsmäßigen Regierungsführung übergehen werde. Der Konvoi habe auch noch die weiteren Unterdistrikte von Afrin (Rajo, Maabatli, Sheikh Al-Hadid, Jinderis) besucht, bevor er wieder nach Aleppo zurückgekehrt sei. Am Folgetag seien die Sicherheitskräfte zurückgekehrt und hätten erneut die Unterdistrikte besucht und sich die Beschwerden der Lokalbevölkerung angehört (ACCORD 3).
Auch Übergangspräsident Ahmed Al-Sharaa habe Afrin im Februar 2025 besucht und dort lokale kurdische Vertreter·innen getroffen, die ihre Beschwerden vorgetragen hätten. Al-Sharaa habe versprochen, die bewaffneten Gruppen („factions“) in der Stadt mit offiziellen Sicherheitskräften zu ersetzen und Übergriffe auf die lokale kurdische Bevölkerung einzudämmen (ACCORD 3).
Quellen berichten unter Berufung auf Aussagen von Bewohner·innen der Region, dass trotz der Übernahme durch die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin in Afrin agieren würden. Ein von Daraj interviewter lokaler kurdischer Politiker habe erwähnt, dass die Situation vor Ort unverändert sei. Die Gruppierungen seien nach wie vor aktiv, Häuser und Ländereien seien noch nicht an ihre rechtmäßigen Eigentümer·innen zurückgegeben worden und in einigen Gebieten würden weiterhin Steuern und Abgaben eingehoben (ACCORD 3).
Mit Stand Anfang März 2025 seien laut einem kurdischen Lokalpolitiker die Sicherheitskräfte der syrischen Übergangsregierung zwar im Zentrum von Afrin präsent, bewaffnete Gruppierungen würden aber weiterhin andere Distrikte kontrollieren. Das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) veröffentlicht im März 2025 eine Übersicht zur Lage in Afrin, die von der syrisch-kurdischen Partei Yekiti verfasst wurde. Laut Yekiti unterhalte die Türkei in Afrin weiterhin Stützpunkte für türkisches Militär, Sicherheitskräfte und Geheimdienst. Darüber hinaus seien Milizen der SNA weiterhin an ihren militärischen Stützpunkten präsent und würden Wirtschaftsbüros unterhalten, seien für Rechtsverstöße verantwortlich, würden Bewohner·innen bedrohen und erpressen, Steuern eintreiben und Eigentum stehlen (ACCORD 3).
Rudaw erwähnt Anfang März 2025 die Rückkehr von mehr als 400 kurdischen Familien nach Afrin Stadt und Umgebung, während 600 Familien, die dort angesiedelt worden seien, Afrin verlassen hätten. Mitglieder des Lokalen Gemeinderates schätzen Ende Jänner 2025, dass etwa 70.000 Rückkehrer·innen allein nach Afrin Stadt zurückgelehrt seien. Rudaw berichtet, dass infolge des Übereinkommens zwischen den kurdisch-geführten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Übergangsregierung in Damaskus zur Integration der SDF in die syrischen Streitkräfte am 10. März die kurdischen Rückkehrzahlen erheblich zugenommen hätten. Laut dem oben bereits erwähnten kurdischen Lokalpolitiker gebe es ebenfalls eine große Anzahl arabischer Siedler·innen, die wieder in ihre Heimatregionen zurückkehren würden, und es gebe daher Dörfer, in denen gar keine Araber·innen mehr leben würden (ACCORD 3).
Für Rückkehrer·innen seien laut einem Artikel von The New Arab keine Hindernisse zu erwarten, außer für Personen, die Verbindungen zur Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) hätten, die als politische Dachorganisation der SDF gelte. Laut einem Mitglied des lokalen Gemeinderats seien einige Rückkehrer·innen von bewaffneten Gruppen festgenommen worden, da sie beschuldigt worden seien, Verbindungen zur kurdisch geführten Verwaltung in der Region zu unterhalten. Einige bewaffnete Gruppen hätten kurdische Häuser besetzt und Lösegeld für die Rückgabe der Häuser verlangt. Teilweise werde von Kurd·innen Geld verlangt, um zurückkehren zu können. Die Al-Amshat-Miliz (auch Sulaiman Schah-Brigade genannt, Anm. ACCORD) verlange beispielsweise zwischen 1.000 und 1.500 US-Dollar von Familien, die in Gebiete unter ihrer Kontrolle zurückkehren wollten. Rudaw berichtet mit Stand Mitte März 2025, dass Kurdinnen, die nach Afrin zurückkehren würden, nicht mehr inhaftiert oder zur Zahlung von Abgaben gezwungen würden. Zuvor hätten vertriebene Familien, die in ihre Heimat zurückgekehrt seien, Gebühren zwischen 1.000 und 1.500 US-Dollar entrichten müssen (ACCORD 3).
In einem Artikel von North Press Agency (NPA) vom März 2025 kommt ein Ehepaar zu Wort, das 2018 aus Afrin geflohen ist. Der Ehemann berichtet, dass er zwar zurückkehren wolle, jedoch noch zögere. Während einige Bewohner·innen nach Afrin zurückgekehrt seien, würden anhaltende Berichte von Gewalt, Diebstählen und Entführungen viele abschrecken. Er erwähnt, dass Personen immer noch ausgeraubt und getötet würden, es gebe kein Gefühl der Sicherheit. Die Ehefrau berichtet, dass ein kürzliches Telefonat mit einem Verwandten in ihrem Dorf ihre schlimmsten Befürchtungen bestätigt habe. Bewaffnete Kämpfer seien in das Dorf eingedrungen, in dem nur noch vier Familien der ursprünglich dort lebenden Bewohner·innen verbleiben würden. Als jemand versucht habe, die Kämpfer an der Plünderung der Häuser zu hindern, hätten sie von ihm 500 US-Dollar verlangt, damit er in Ruhe gelassen werde. Später habe die Ehefrau erfahren, dass die Häuser der Familien vollständig geplündert worden seien (ACCORD 3).
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) erwähnt in seinen monatlichen Berichten zu Fällen willkürlicher Verhaftungen in Syrien, dass es sowohl im Jänner als auch im Februar 2025 Fälle dokumentiert habe, in denen Binnenvertriebene, die in ihre Häuser in Gebiete unter Kontrolle der SNA zurückgekehrt seien, festgenommen worden seien, wobei sich diese Fälle besonders in Afrin Stadt konzentriert hätten (ACCORD 3).
Die panarabische Zeitung Al-Araby Al-Jadeed gibt in einem Artikel von Anfang März 2025 die Eindrücke mehrerer Personen zur Lage in Afrin wieder. Laut eines humanitären Aktivisten namens Ibrahim Sheikho komme es in Afrin weiterhin zu Entführungen und Festnahmen durch Mitglieder der einzelnen SNA-Gruppierungen, obwohl sie in die neue arabische Armee integriert worden seien. Es komme weiterhin zu kriminellen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung und die Allgemeinen Sicherheitskräfte seien möglicherweise nicht in der Lage, diesen ein Ende zu setzen. Möglicherweise hätten sich auch einige Mitglieder der Gruppierungen den Allgemeinen Sicherheitskräften angeschlossen und würden nun unter deren Deckmantel Rechtsverletzungen begehen. Die bewaffneten Gruppierungen seien für viele Verstöße verantwortlich, so zum Beispiel für die Zerstörung von Häusern, wenn sie keine Möglichkeiten mehr sähen, Steuern von deren Besitzer·innen einzutreiben. Viele Häuser würden erst gegen Gebühren an ihre ursprünglichen Besitzer zurückgegeben. In der Gegend um den Ort Sheikh Hadid würden sich die dort die Kontrolle innehabenden Gruppierungen weigern, Häuser an ihre ehemaligen Besitzer·innen zu übergeben. Mahmoud Issa, ein Mitglied der Zivilgesellschaft, habe dagegen gegenüber Al-Araby Al-Jadeed erklärt, dass die Dinge in Afrin jetzt besser laufen würden. Die bewaffneten Gruppen hätten sich vollständig aus den Städten zurückgezogen, auch aus den Gebieten Afrin, Midanki und Basouta. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien nach Afrin gekommen, allerdings in geringer Zahl. Vor einiger Zeit hätten die Allgemeinen Sicherheitskräfte Mitteilungen an die Menschen verschickt, in denen sie aufgefordert worden seien, zu kommen und ihre Häuser zu übernehmen, wobei jede Familie 50 US-Dollar für Stromrechnungen habe zahlen müssen. Während Rückkehrer·innen zuvor Hindernissen und Provokationen ausgesetzt gewesen seien, gebe es nun keine Hindernisse mehr für die Rückkehr. Es habe zuvor Fälle von Festnahmen oder Erpressung von Geld gegeben. Einige derjenigen, die in der vergangenen Zeit in ihre Dörfer zurückgekehrt seien, hätten ihre Häuser von Siedler·innen bewohnt vorgefunden. Aber im Moment gebe es nichts dergleichen, außer in den Gebieten von Sheikh Hadid und Maabatli, und der Prozess werde noch einige Zeit brauchen, vielleicht Wochen (ACCORD 3).
SNHR dokumentiert sowohl im Jänner als auch im Februar 2025 Fälle von Festnahmen von Zivilist·innen durch die SNA aufgrund mutmaßlicher Zusammenarbeit mit den SDF, insbesondere in Dörfern in der Umgebung von Afrin Stadt. Das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) erwähnt ebenfalls für Februar 2025 zwei Fälle in Afrin, bei denen die Militärpolizei der SNA und die Sulaiman Shah-Brigade der SNA jeweils eine Person wegen „Zusammenarbeit mit der Autonomen Verwaltung“ (gemeint ist die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyrien, AANES, Anm. ACCORD) festgenommen hätten. Im letzteren Fall habe die Suleiman Shah-Brigade von der Familie des Inhaftierten Lösegeld für dessen Freilassung gefordert. Mit Stand 11. März 2025 sei der Verbleib dieser Person weiterhin unbekannt gewesen (ACCORD 3).
Die syrisch-kurdische Partei Yekiti berichtet in ihrer oben bereits erwähnten von SOHR veröffentlichten Stellungnahme zur Lage in Afrin, dass die SNA-Gruppierung Dschaisch Al-Nuchba (Armee der Elite) anscheinend nicht damit einverstanden sei, sich dem Verteidigungsministerium unterzuordnen. Die Gruppierung kontrolliere weiterhin mehrere Dörfer. Im Dorf Aboudan habe die Gruppierung infolge einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung zwei Personen festgenommen und schwer verprügelt. Sie seien erst infolge einer Intervention der Allgemeinen Sicherheitskräfte freigelassen worden. In einem weiteren Fall hätten Mitglieder der Gruppierung Gegenstände aus einem Haus entwendet. Ferner werden die SNA-Gruppierungen Sulaiman Schah-Brigade (Al-Amshat) und die Hamza-Brigade genannt, die ebenfalls lokale Bewohner·innen bedroht hätten. SNHR berichtet von einem Fall im Jänner 2025, bei dem die Sulaiman Schah-Brigade Bauern festgenommen und somit unter Druck gesetzt habe, Gebühren für ihre Olivenbäume an die Brigade zu entrichten (ACCORD 3).
Rudaw berichtet im März 2025, dass der Anführer der Sulaiman Schah-Brigade in Afrin Stadt einen kurdischen Zivilisten angegriffen habe. Laut Angaben des Cousins des Opfers sei der Anführer in Begleitung von etwa 15 bewaffneten Männern gewesen. Das Motiv für die Tat sei offenbar die Unterstützung des Opfers für die staatlichen Sicherheitskräfte. Das Opfer sei schwer verletzt worden und nun bettlägerig. Die Sulaiman Schah-Brigade habe sich provoziert gefühlt, weil sie offenbar Unterstützung der lokalen Bevölkerung für die staatlichen Sicherheitskräfte wahrgenommen habe, als diese in die Region gekommen seien. Aus diesem Grund habe die Gruppe an der lokalen Bevölkerung Vergeltung geübt (ACCORD 3).
Auch EUAA berichtet, dass im Referenzzeitraum zahlreiche Fälle, in denen Zivilisten getötet, entführt, geschlagen, bedroht und eingeschüchtert wurden, sowie Fälle von bewaffneter Raub/Plünderung durch Mitglieder von Milizen, darunter SNA-nahe Fraktionen wie die Sultan Murad Division, die Al-Hamzat Division und die Suleiman Shah Fraktion, in Afrin vorgefallen seien. Rudaw zitierte das Violations Documentation Center (VDC) mit den Worten, dass zwischen dem 1. Januar und dem 8. Februar 2025 87 Menschen entführt worden seien. Mindestens ein Kind wurde bei Schießereien, die Diebstahl und Raub involvierten, getötet (EUAA).
Gebiete unter Kontrolle der SNA
Ab Februar und Anfang März 2025 kontrollierten die von der Türkei unterstützten Milizen (d.h. die Syrische Nationalarmee – SNA) das nördliche und östliche ländliche Aleppo, einschließlich des Gebiets zwischen A’zaz, Al-Bab und Jarablus (Gebiet der „Operation Schutzschild Euphrat“). Die SNA kontrollierte auch ein Gebiet weiter östlich, das als das Gebiet der „Operation Frühlingsschild“ bekannt ist, das im Westen durch das Tall Abyad Gebiet (Raqqa) und im Osten durch Ras Al-Ain (Hasaka), mit vereinzelter SNA Präsenz so weit östlich wie Tall al-Amir (Hasaka), begrenzt ist. Unterdessen wurde die Kontrolle über das Gebiet Afrin im Nordwesten Aleppos, das zuvor seit 2018 von SNA-Fraktionen besetzt war, an die Übergangsverwaltung übertragen, als ihre Sicherheitskräfte Anfang Februar 2025 in die Stadt Afrin eindrangen (EUAA).
Gebiete „Operation Dawn of Freedom“ und „Operation Schutzschild Euphrat“
Inmitten der militärischen Offensive der syrischen bewaffneten Opposition hat die SNA am 30. November 2024 ihre eigene „Operation Dawn of Freedom“ im nördlichen und östlichen ländlichen Aleppo gestartet. Das unmittelbare Ziel war die SDF-Truppen östlich des Euphrat zu drängen. Die SNA eroberte mehrere Städte im Norden Aleppos und eroberte die Stadt Tall Rifaat, Gebiete südlich von A’zaz und Al-Bab, sowie die Stadt Manbij und ihre Umgebung. In der Zwischenzeit waren sich die Kartierungsressourcen nicht einig, ob die Stadt Aleppo und ihre östliche Umgebung unter HTS-Kontrolle standen oder teilweise von der SNA kontrolliert wurden (EUAA).
Nachdem sie die Stadt Tall Rifaat (nördliches Aleppo) erobert und dann Manbij nach einem von den USA vermittelten vorübergehenden Waffenstillstand, der einen Rückzug der SDF aus der Stadt ermöglichte, eingenommen hatte, rückte die SNA in Richtung der kurdisch-mehrheitlichen Grenzstadt Kobane am östlichen Euphratufer vor. Am 24. Dezember 2024 kündigte die SDF eine Gegenoffensive an, die darauf abzielte, Gebiete zurückzuerobern, da sie im östlichen ländlichen Aleppo einige territoriale Gewinne erzielte (EUAA).
Schwere Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF wurden im Januar und Februar 2025 an den Frontlinien rund um den strategischen Tishreen-Damm und die Qara-Qozak-Brücke am Euphrat, in Dörfern im ländlichen Manbij und in der Stadt Kobane gemeldet. Die gewaltsamen Zusammenstöße mit mittleren und schweren Waffen, darunter raketengetriebene Granaten, in der Gegend um den Damm herum, führten innerhalb von 15 Tagen zu 116 getöteten Kämpfern und 20 getöteten Zivilisten. Die Zusammenstöße um den Tishreen-Staudamm und in der Landschaft von Manbij dauerten über den gesamten Januar 2025 an. Neben den Kämpfern wurden Dutzende Zivilisten beim Austausch von Artillerie und Raketenfeuer zwischen den von der Türkei unterstützten Streitkräften und den SDF/Kurdischen Streitkräften getötet oder verletzt (EUAA).
Das Gebiet um die Stadt Manbij wurde in den Monaten nach dem Sturz Assads Zeuge anhaltender Gewalt. Ende Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage angesichts von Zusammenstößen nach den Versuchen der SDF, die Stadt Manbij zurückzuerobern, als „sehr angespannt“ und „fehlender Klarheit“ beschrieben. Zwischen Ende Dezember/Anfang Januar 2025 und Anfang Februar 2025 wurde das Gebiet von Manbij von sieben Autobombenanschlägen getroffen. Dazu gehörten zwei nicht beanspruchte Autobombenexplosionen, die am 1. Februar (mit vier zivilen Toten) und am 3. Februar (mit einem Fahrzeug, das landwirtschaftliche Arbeiterinnen transportiert und mindestens 19 zivile Todesopfer forderte) gemeldet wurden (EUAA).
Inmitten dessen, was SOHR als „eskalierendes Sicherheitschaos“ in den von der Türkei und ihren Stellvertretergruppen kontrollierten Gebieten bezeichnet, wurden weitere Zivilisten von nicht identifizierten Bewaffneten in der Stadt Manbij und auf dem Land, sowie in der Landschaft Jarablus im Osten Aleppos getötet. Ende Dezember 2024 und Anfang Januar 2025 gab es auch mehrere Explosionen von mit Sprengstoff beladenen Motorrädern in Nord- und Ost-Aleppo (darunter eine in Tall Rifaat und zwei in der Stadt Manbij), von denen einige zivile Opfer forderten. Es wurde auch berichtet, dass SNA-Fraktionen Zivilisten in der Al-Bab-Landschaft (östlich von Aleppo) entführt, geschlagen und geplündert haben (EUAA).
Den ACLED-Daten zufolge waren die von SNA kontrollierten/umstrittenen Gebiete im Gouvernement Aleppo, die im Berichtszeitraum am stärksten von Sicherheitsvorfällen (Schlachten, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen waren, Ain Al Arab/Kobane (401 Vorfälle) und Manbij (212 Vorfälle), was rund 49 % der Gesamtzahl der berichteten Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Aleppo ausmachte (EUAA).
Gebiet „Operation Frühlingsschild“
Örtlichkeiten in Nordsyrien, die Teil des Gebiets der „Operation Frühlingsschild“ sind, einschließlich im westlichen Raqqa (z. B. die Gebiete Ain Issa und Tall Abyad) und Hasaka (Ras Al-Ain) erlebten schwere Zusammenstöße zwischen den türkischen Streitkräften/SNA und der SDF, bei denen schwere Waffen, Raketenbeschuss, Drohnenkrieg und Infiltrationen eingesetzt wurden, sowie türkische Streitkräfte und von der Türkei unterstützte SNA-Fraktionen, die Dörfer bombardierten (EUAA).
Zu den zivilen Opfern im Gebiet der „Operation Frühlingsschild“ gehörten zwei Frauen, die von der Militärpolizei erschossen wurden (Sulouk-Gebiet in der Raqqa-Landschaft), ein Mädchen, das durch eine von türkischen Streitkräften abgefeuerte Granate verletzt wurde (westliches ländliches Tall Abyad im Norden von Raqqa) und die Tötung und Verwundung von sieben Zivilisten bei einer Explosion in einem Militärhauptquartier in der Umgebung Ras Al-Ains nach einer Infiltration durch SDF-Spezialeinheiten. Das Gebiet von Ras Al-Ain erlebte auch ein wachsendes „Sicherheitschaos“, einschließlich Diebstählen, Raubüberfällen und Kämpfen zwischen bewaffneten Fraktionen im Zusammenhang mit Milizionären, die beabsichtigen, das Gebiet der „Operation Frühlingsschild“ zu verlassen (solche Umsiedlungen in das Gebiet der SDF wurden durch SDF erleichtert). Die von der Türkei unterstützte Militärpolizei und Milizen führten Sicherheitskampagnen gegen Personen durch, die versuchten, das Gebiet zu verlassen. Mehrere Mitglieder der von der Türkei unterstützten Milizen wurden in diesem Zusammenhang getötet (EUAA).
Den ACLED-Daten zufolge waren die Gebiete unter der Kontrolle von SNA in den Gouvernements Raqqa und Hasaka, die im Berichtszeitraum am stärksten von Sicherheitsvorfällen (Schlachten, Explosionen/Gewalt aus der Ferne, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen waren, Raqqas Tall Abyad (193 Vorfälle) und Hasakas Ras Al Ain (111) Bezirke, die rund 51 % bzw. 27 % aller Sicherheitsvorfälle in den Gouvernements Raqqa und Hasaka ausmachten (EUAA).
Sozio-Ökonomische Lage
Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (BFA 2).
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (BFA 2).
Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (BFA 2).
Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (BFA 2).
Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (BFA 2).
Ethnische und religiöse Minderheiten
Kurden
In Bezug auf die kurdische Gemeinschaft hielt Al-Sharaa nach der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation ab, um die Grundlage für zukünftige Diskussionen zu schaffen. Seine Bemerkungen deuteten darauf hin, dass die Übergangsverwaltung nicht mit dem von der Türkei unterstützten SNA-Ansatz gegen SDF übereinstimmte. Dennoch beschrieb Mohammed A. Salih, ein auf kurdische und regionale Fragen spezialisierter Gelehrter, seine Bemerkungen als unklar und nicht unterstützend für kurdische Ziele. Nach der schnellen Eroberung Aleppos durch die HTS-geführte Offensive Ende November zwangen die SNA-Kräfte Tausende von kurdischen Zivilisten in Richtung westlich des Euphrat zu fliehen. In Aleppo interagierten die Kurden in erster Linie mit HTS, das Mäßigung und Offenheit für den Dialog gezeigt hat. Im Gegensatz dazu stand die SNA in Manbij immer wieder in Konflikt mit der SDF. Die kontinuierliche Existenz der SDF wurde von den Organisatoren der Nationalen Dialogkonferenz als Grund für den Ausschluss der halbautonomen kurdischen Verwaltung und der mit ihr verbundenen Gremien von der Konferenz genannt (EUAA).
Wohnungs- und Eigentumsverletzungen setzten sich im Januar fort, als vertriebene kurdische Bewohner versuchten, nach Afrin zurückzukehren, einer Region mit kurdischer Mehrheit in der Landschaft von Aleppo und den umliegenden Gebieten. SNA-Fraktionen zwangen sie Berichten zufolge, bis zu 10.000 USD zu zahlen, um ihre Häuser zurückzuerhalten. Gleichzeitig verhafteten SNA-Fraktionen im Januar mindestens 10 Kurden in Afrin, wobei die Lösegeldforderungen für die Freilassung auf über 1 000 USD pro Person stiegen. Bis Mitte Februar gab es trotz des Einsatzes der Sicherheitskräfte von Damaskus in der Stadt am 7. Februar nur minimale Veränderungen für die Kurden in Afrin. Die Misshandlungen durch verschiedene Fraktionen in Afrin wurden Berichten zufolge fortgesetzt. Die zurückkehrenden Bewohner entdeckten, dass ihre Häuser von Kämpfern oder Zivilisten besetzt waren, die erhebliche Geldsummen für ihre Abreise verlangten, obwohl die vorherigen Bewohner formelle Zusicherungen von der Übergangsverwaltung zur Rückkehr erhalten hatten. Gegen Ende Februar besuchte Al-Sharaa Afrin und traf sich mit lokalen kurdischen Vertretern, die ihre Beschwerden übermittelten; als Reaktion darauf verpflichtete er sich, die Fraktionen in der Stadt durch offizielle Sicherheitskräfte zu ersetzen und die gegen die kurdische Gemeinschaft gerichteten Missbräuche zu adressieren (EUAA).
Rückkehr
Mit Stand Anfang Februar 2025 schätzt UNHCR, dass insgesamt 270.000 Syrer seit Anfang Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind. Mehr als ein Viertel der befragten syrischen Flüchtlinge wollen in den nächsten zwölf Monaten nach Syrien zurückkehren (UNHCR 5).
Die Hauptrückkehrgebiete sind Aleppo, Ar-Raqqa und Dar’a (UNHCR 4).
Im vergangenen Monat hat das UNHCR die Programmierung im ganzen Land schrittweise wiederaufgenommen. Zu den Interventionen gehören die Reparatur von Unterkünften und die Überwinterung, die Bereitstellung kritischer Basishilfe für die Schwächsten und laufende Schutzdienste durch 102 offene Gemeinschaftszentren in ganz Syrien. UNHCR und Partner sind auch an mehreren Grenzübergangsstellen präsent, um Einwanderungsprozesse zu beobachten, sofortige Hilfe zu leisten und mit Menschen, die nach Hause zurückkehren, über ihre Erfahrungen und Prioritäten zu sprechen (UNHCR 4).
Die Unsicherheit ist nach wie vor besorgniserregend. Die Auseinandersetzungen zwischen den neuen Behörden und bewaffneten Gruppen dauern an, insbesondere in Ost-Aleppo und den Küstengebieten. Es gibt regelmäßige Berichte über nicht explodierte Kampfmittel, die zivile Opfer verursachen. Auch der Zugang für humanitäre Hilfe stellt nach wie vor eine Herausforderung dar, insbesondere in Gebieten im Nordosten Syriens, in denen die jüngsten Feindseligkeiten kritische Infrastrukturen beschädigt haben (UNHCR 4).
Syrien
Nach Schätzungen des UNHCR sind im gesamten Jahr 2024 insgesamt 476.206 Syrer und seit dem 8. Januar mehr als 125.000 Syrer innerhalb eines Monats nach dem Regierungswechsel zurückgekehrt, hauptsächlich nach Aleppo, Ar-Raqqa und Dar’a. Dies beruht auf einer Triangulation von Informationen von außerhalb und innerhalb Syriens, einschließlich offizieller Regierungsdaten, und umfasst syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert sind, sowie andere Gruppen von Syrern (UNHCR 2, UNHCR 4).
Von den 1,1 Millionen Binnenvertriebenen, die durch die Eskalation der Feindseligkeiten Ende November vertrieben wurden, bleiben rund 627.000 Menschen neu vertrieben, von denen 75 % Frauen und Kinder sind. Inzwischen sind fast 523.000 Menschen in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt, hauptsächlich in den Gouvernements Hama und Aleppo (UNHCR 4).
Am 4. Januar übertrugen die türkischen Behörden die Verwaltung aller Grenzübergänge zur Türkei im Norden Aleppos (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama und Jinderes) an die syrischen Verwaltungsbehörden (UNHCR 4).
Anhaltende Zusammenstöße werden immer noch im ganzen Land gemeldet, und Schäden an der Infrastruktur, insbesondere im Nordosten, sind nach wie vor ein Hindernis für den Zugang und die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Zivile Opfer durch Kriegsreste treten fast täglich auf. Zwischen dem 27. November und dem 5. Januar 2025 berichtete der syrische Zivilschutz (Weißhelme), dass mindestens 32 Zivilisten durch Explosionen von Kriegsresten getötet wurden (UNHCR 4).
Die Unterstützung und die frühzeitige Programmplanung des UNHCR für Binnenvertriebene und Rückkehrer sind vollständig einsatzbereit. In Aleppo hat das UNHCR die Installation von Kits zur Reparatur von Unterkünften für zurückkehrende Familien und die Solarisierung sanierter Gesundheitszentren wiederaufgenommen. Die Verteilung von Kernhilfsgütern und Überwinterungsmaterial an die Schwächsten ist im Gange, unter anderem in den Gouvernements As-Sweida, Dar’a, Aleppo und Qamishli. In Dar’a leisten das UNHCR und seine Partner auch sofortige Unterstützung für Familien, die den Grenzübergang Nassib überqueren und beschädigte Wohnungen sanieren. In Deir-ez-Zor wurde eine von der Gemeinde geführte Initiative zur Sanierung der Wasser- und Sanitäreinrichtungen, Türen und Fenster einer Grundschule abgeschlossen. Um die Aufnahmebedingungen zu verbessern, unterstützt das UNHCR die Instandhaltung von Einwanderungseinrichtungen an der Grenzübergangsstelle Jdaidet Yabous, die Anfang Dezember geplündert worden war (UNHCR 4).
Als Reaktion auf den wachsenden Bedarf unterstützte das UNHCR vom 27. November bis Ende 2024 über Gemeindezentren im ganzen Land mehr als 80.000 Menschen mit kritischen Schutzdiensten (UNHCR 4).
Türkei
Ab dem 1. Januar sind die Grenzübergänge Çobanbey / Al Rai und Zeytindalı / Jinderes für die Bearbeitung von Go-and-See-Besuchen geöffnet. Nach Angaben des Vorsitzes des Migrationsmanagements können Go-and-See-Besuche maximal dreimal vom Haushaltsvorstand durchgeführt werden. Wenn der Haushaltsvorstand nicht ausscheiden kann, kann stattdessen ein anderes erwachsenes Familienmitglied gehen. Diejenigen, die von ihrem Ausreiserecht Gebrauch machen, müssen über denselben Grenzübergang, über den sie die Türkei verlassen haben, wieder in die Türkei einreisen. Vom 1. bis 8. Januar haben 1.766 Menschen diesen vorübergehenden Besuch genutzt, um nach Syrien zu reisen (UNHCR 4).
Am 9. Januar besuchte Innenminister Ali Yerlikaya den Grenzübergang Cilvegözü / Bab al Hawa, wo er bekannt gab, dass seit dem 8. Dezember 52.622 Menschen freiwillig aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sind. Der Minister stellte fest, dass das Verfahren der freiwilligen Rückkehr im Einklang mit nationalem und internationalem Recht durchgeführt wird, wobei das UNHCR Zeuge des Prozesses ist (UNHCR 4).
Libanon
Drei offizielle Grenzübergänge zwischen dem Libanon und Syrien sind nach wie vor geöffnet, wobei der offizielle Grenzübergang Masnaa in Bekaa der einzige Grenzübergang ist, der für den Fahrzeugverkehr geöffnet ist. Die Bewegungen werden täglich mit einer niedrigen, aber stetigen Rate fortgesetzt, wobei an den offiziellen Grenzübergängen, meist durch Masnaa, täglich etwa 1.000 bis 1.500 Grenzübertritte stattfinden. Unregelmäßige und oft pendelnde Bewegungen finden weiterhin über inoffizielle Grenzübergangsstellen statt; während die Zahlen schwieriger zu quantifizieren sind, handelt es sich bei diesen Überfahrten eher um kürzere Besuche von und nach Syrien (UNHCR 4).
Zum 7. Januar meldete das Katastrophenrisikomanagement der Regierung rund 87 000 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek, darunter 20 000 Libanesen. Unter den Ankömmlingen leben etwa 35.000 Menschen, meist Syrer, in 187 informellen Sammelunterkünften und weitere 52.000 in der Gemeinde. Diese Zahlen sind seit dem Sturz der vorherigen Regierung in Syrien ziemlich statisch geblieben. Das UNHCR unternahm am 3. Januar eine Mission nach Al Qasr und Hermel, traf sich mit dem Bürgermeister und besuchte zusammen mit UNICEF und OCHA drei gemeinsame Stätten. Heizung/Brennstoff, Hygieneeinrichtungen und Lebensmittel werden dringend benötigt, wobei sektorübergreifende Unterstützung im Gange ist (UNHCR 4).
Am 6. Januar erklärte die syrische Botschaft in Beirut, dass die Ausstellung gültiger Rückführungsdokumente (Laissez-Passer) für Syrer derzeit bis zur Umsetzung neuer Richtlinien kostenlos sei (UNHCR 4).
Jordan
Während die Gesamtzahl der Syrer, die von Jordanien nach Syrien überquert wurden, deutlich höher ist, kehrten im Dezember 2024 mindestens 5.100 syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert waren, nach Syrien zurück, die meisten von ihnen nach dem Sturz des Assad-Regimes. Damit steigt die Gesamtzahl der registrierten Flüchtlinge, die 2024 aus Jordanien zurückkehren, auf rund 17.200, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den vorangegangenen Monaten im Jahr 2024 sowie gegenüber den Vorjahren darstellt. Die Zahl der Rückführungen von Flüchtlingen im Dezember 2024 übertraf die Gesamtzahl der Rückführungen im gesamten Jahr 2023, die rund 4.400 betrug. UNHCR ist sich bewusst, dass der tägliche Durchschnitt der registrierten Flüchtlinge, die im Januar 2025 zurückkehren, gestiegen ist. Viele Flüchtlinge, die aus Jordanien nach Syrien zurückkehren, stammen aus Dara, obwohl ein zunehmender Anteil aus anderen Gebieten Syriens, insbesondere aus Homs, stammt. Flüchtlinge kehrten vor allem aus städtischen und ländlichen Gebieten Jordaniens zurück (UNHCR 4).
Im Dezember waren 64 % der Rückkehrer Männer/Jungen und 36 % Frauen und Mädchen. Davon waren 36% komplette Familieneinheiten, was bedeutet, dass alle Familienmitglieder wieder zusammen reisten. Kinder (sowohl Jungen als auch Mädchen) machen im Laufe des Monats rund 27 % der gesamten Rückkehrer aus, und ältere Menschen etwa 5 % der Rückkehrer (UNHCR 4).
Eine beachtliche Anzahl von Bussen vom Queen Alia International Airport in Amman befördert Passagiere zur syrischen Grenze. Die Passagiere kamen überwiegend aus Europa, einige aus dem Golf. Die meisten Passagiere sind Syrer, die hoffen, ihre Familie und Freunde in Syrien vorübergehend zu besuchen (UNHCR 4).
Die Helpline des UNHCR erhielt weiterhin Anrufe von syrischen Flüchtlingen mit Fragen zur Rückkehr und suchte häufig nach Klarheit über Ausreiseformalitäten, um sich auf ihre Rückkehr nach Syrien vorzubereiten. Darüber hinaus führt UNHCR regelmäßig Fokusgruppendiskussionen mit Flüchtlingsgemeinschaften durch. In den letzten Tagen wurden Bedenken hinsichtlich der privaten Transportkosten geäußert. Darüber hinaus erhielt UNHCR Berichte, dass Flüchtlinge Gebühren von Transportunternehmen an der Grenze erhoben wurden, die Berichten zufolge Servicegebühren sowohl für den Transport als auch für die Fertigstellung des Gepäckmanifests verlangten. Flüchtlinge in Jordanien sind jedoch mit gültigen Dokumenten von Zollgebühren befreit (UNHCR 4).
Finanzielle Herausforderungen sind nach wie vor ein zentrales Anliegen für die Rückkehrentscheidungen der Flüchtlinge, wobei die Kosten für den Transport nach Syrien erheblich sind. Im Flüchtlingslager Zata’ari stellten Ladenbesitzer in der informellen Marktstraße fest, dass die Bewohner ihren Konsum von Non-Food-Artikeln erheblich reduziert haben, vermutlich um Geld zu sparen (UNHCR 4).
Irak
Schätzungsweise 2.000 Syrer sind seit dem 8. Dezember dauerhaft aus dem Irak zurückgekehrt, darunter 159 Syrer, die beim UNHCR registriert sind. Diese Rückführungen erfolgten sowohl über den Grenzübergang Peschkabour zwischen Syrien und der Region Kurdistan im Irak (KR-I) als auch über den Grenzübergang Al-Qaim im Bundesirak (UNHCR 4).
In der vergangenen Woche hat das UNHCR einen leichten Rückgang der Zahl der registrierten syrischen Flüchtlinge festgestellt, die über Peschkabour zurückkehren. Die Gesamtzahl der Flüchtlinge ist nach wie vor gering: Im Durchschnitt kehren täglich sieben syrische Flüchtlinge zurück. Die meisten syrischen Flüchtlinge, die in der letzten Woche zurückgekehrt sind, sind nach Al-Hassakah zurückgekehrt, gefolgt von Aleppo, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die hohen Lebenshaltungskosten in KR-I als Hauptgründe für ihre Rückkehr anführen (UNHCR 4).
Die Bewegung der Syrer, die über die Peshkhabour-Grenze in den Irak einreisten, setzte sich täglich mit etwa 500 Personen fort. Diese Zahl stieg gegenüber den Vorwochen vor allem aufgrund von Personen, die reisen, um das neue Jahr mit der Familie im Ausland zu feiern. Basierend auf Stichprobeninterviews, die durchgeführt wurden, sind die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Herkunft und weisen darauf hin, dass sie entweder vorübergehend zum KR-I für Familienbesuche kommen oder KR-I als Transitpunkt für Reisen an einen anderen Ort nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. Sie kommen hauptsächlich aus Al-Hassakah, Ar-Raqqa und Aleppo. Der Grenzübergang Al-Qaim im Bundesirak bleibt für die Einreise in den Irak geschlossen (UNHCR 4).
Ägypten
Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 4. Januar 2025 haben syrische Flüchtlinge in Ägypten 1.810 Anträge auf Abschluss von Verfahren eingereicht, in denen 3.374 Personen involviert waren, was einem Durchschnitt von 99 Anträgen pro Tag entspricht, verglichen mit dem Durchschnitt vom November 2024 von 7 (UNHCR 4).
Die ägyptische Regierung hat ab dem 17. Dezember 2024 strengere Einreisebestimmungen für alle syrischen Staatsangehörigen eingeführt. Die neuen Anforderungen sehen vor, dass Syrer mit Wohnsitz in europäischen, amerikanischen, kanadischen und Golfstaaten Visa und Sicherheitsgenehmigungen von ägyptischen Botschaften im Ausland erhalten, bevor sie nach Ägypten reisen. Diese Änderung hebt frühere Ausnahmen auf, die es Syrern mit Wohnsitz in den oben genannten Ländern ermöglichten, ohne Sicherheitsermächtigung einzureisen. Das UNHCR analysiert derzeit die möglichen Auswirkungen dieser Änderung auf den Schutz (UNHCR 4).
Am 2. Januar erklärte die syrische Botschaft in Kairo über ihre Facebook-Seite, dass neue Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr syrischer Staatsangehöriger eingeführt worden seien, darunter eine kostenlose Dokumentenzertifizierung und eine einmalige sechsmonatige Reisepassverlängerung. In der Erklärung wird darauf hingewiesen, dass die Gebührenbefreiungen nur für den Dokumentenzertifizierungsprozess gelten und andere Dienstleistungen ausschließen (UNHCR 4).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2025.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zum Geburtsort des Beschwerdeführers beruht auf seinen eigenen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 7), in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 213) und in der schriftlichen Beschwerde (vgl. AS 486). Auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszügen aus dem syrischen Melderegister und aus dem syrischen Familienregister ist als Geburtsort XXXX zu entnehmen (vgl. AS 231, 237). Wenngleich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals angibt, dass er nicht wisse, wo er tatsächlich geboren sei, seine Familie aber in XXXX ein Mietshaus gehabt und dort gewohnt habe (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Ort ein Stadtviertel der Stadt XXXX darstellt und daher im Einklang mit seinen bisherigen Angaben steht.
Die Feststellung zum Herkunftsort des Beschwerdeführers beruht auf folgenden Erwägungen:
In der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Wohnsitzadresse in Syrien XXXX an (vgl. AS 9). In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Ort „ XXXX im Gouvernement XXXX “ gelebt habe (vgl. AS 213). Auf die Nachfrage, ob er auch in einer anderen Stadt in Syrien gelebt habe, antwortete er, dass er auch in XXXX in einem gemieteten Haus gewohnt habe, sie seien zwischen den Orten gependelt. Zuletzt habe er jedoch in XXXX in einem gemieteten Haus gelebt. In XXXX hätten sie ein kleines Eigentumshaus gehabt, wo sie ihre Sommerferien verbracht hätten. Von 2013 bis Anfang 2014 hätten er und seine Familie im Libanon gelebt. Als sein Bruder erkrankt sei, seien sie nach Syrien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe dann ca. fünf oder sechs Monate in der Stadt XXXX gelebt, bis er im Jahr 2015 Syrien endgültig in Richtung Türkei verlassen habe. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden derzeit in XXXX leben. Ihr Eigentumshaus in XXXX , sowie die Mietshäuser in XXXX und XXXX seien komplett zerstört worden (vgl. AS 215). In der schriftlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Stadt XXXX geboren sei, aber ursprünglich aus der Stadt XXXX stamme, dort sei auch das Haus seiner Familie, welches mittlerweile zerstört worden sei, gestanden. Er habe in der Stadt immer seine Ferien verbracht und sehe diesen Ort auch als seinen Heimatort an, zumal er nur den kurdischen Dialekt aus XXXX verstehe (vgl. AS 486). Der Beschwerdeführer sei mit „diesem Ort am stärksten sozial und emotional verbunden“ (vgl. AS 516). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er, dass er ursprünglich aus XXXX stamme und in XXXX , sowie in XXXX lediglich zum Studieren gelebt habe. Auf den Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er bis zur mündlichen Verhandlung stets angegeben habe in XXXX lediglich die Sommerferien verbracht zu haben, bracht er vor, dass seine Familie und er bei Kriegsausbruch nach XXXX zurückgekehrt seien. Er habe von 2011 bis 2013 und von 2014 bis Anfang 2015 in XXXX gelebt (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 7). Er sei bei seinen Einvernahmen sehr erschöpft und nervös gewesen, deswegen würden die zeitlichen Angaben nicht immer übereinstimmen (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 8). Als seine Familie im Jahr 2014 aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt sei, hätten sie in XXXX gelebt, da dort ihr Eigentumshaus gestanden sei und sie auch von dort stammen würden (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10). Seine Eltern würden derzeit in einem Zelt in XXXX leben (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 11). Seine Verwandten in Syrien hätten ebenfalls in XXXX gelebt, seien jedoch aufgrund der Angriffe der SNA nach XXXX geflüchtet (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 13).
Die belangte Behörde stellte in dem angefochtenen Bescheid vom 03.09.2024 zwar fest, dass sich das „Ferienhaus“ der Familie des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX befunden habe, diese Stadt derzeit unter der Kontrolle der „türkischen Armee sowie der freien syrischen Armee“ stehe und seine Familie „in einem Zelt wohn[e] und von der UN unterstützt werde“ (vgl. AS 297), schlussfolgerte jedoch, dass als Herkunftsort die Stadt XXXX anzusehen sei (vgl. AS 445).
Fest steht, dass der Beschwerdeführer von 1998 bis 2011 zwischen den Orten XXXX (auch XXXX auch XXXX ) und XXXX (auch XXXX ) pendelte, in XXXX die Schule besuchte und seine Sommerferien in XXXX verbrachte. Von 2011 bis 2013 und von 2014 bis Anfang 2015 lebte der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX , somit insgesamt knappe drei Jahre. Er hat somit den Großteil seines Lebens in Syrien in den Orten XXXX und XXXX verbracht. Nichtsdestotrotz bestehen jedoch mehr Bezugspunkte zur Stadt XXXX : Das (nunmehr zerstörte) Eigentumshaus stand in ebenjener Stadt, die anderen Wohnhäuser der Familie waren lediglich angemietet, zudem kehrten der Beschwerdeführer und seine Familie auch nach ihrer Reise in den Libanon nach XXXX zurück, seine Familie zog lediglich nach XXXX , da 2018 Türkei-nahe Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), die Stadt XXXX einnahmen und infolge dessen ihr Eigentumshaus zerstört wurde. Seine Eltern leben derzeit in einem Zelt in XXXX , somit kann von keiner freiwilligen oder permanenten Umsiedlung ausgegangen werden. Auch seine restlichen Verwandten lebten in XXXX und mussten aufgrund der Angriffe der SNA nach XXXX flüchten. Seine familiären Bindungen würden sich somit, ohne den Angriffen der SNA, in XXXX befinden. Zudem ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem syrischen Melderegister im Unterpunkt „zugehöriges Melde- und Standesamt: XXXX “, ein Ort im Distrikt XXXX im Gouvernement XXXX , zu entnehmen (vgl. AS 231). Ebenso ist dem Auszug aus dem syrischen Familienmelderegister unter dem Punkt „Meldeort und Hausnummer“ der Ort XXXX – ein Ort im Distrikt XXXX im Gouvernement XXXX , der unter der Kontrolle Türkei-naher Milizen, insbesondere der SNA, steht – zu entnehmen (vgl. AS 237). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein gesellschaftliches Netzwerk – mit Ausnahme der in einem temporären Zelt wohnenden Eltern und seinem Bruder – in den Orten XXXX und XXXX hätte.
Zusammengefasst war daher die Stadt XXXX als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen (vgl. hierzu auch die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.).
Die Feststellungen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX bis Anfang Februar 2025 von der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die SNA, kontrolliert wurde und sich nunmehr formell unter der Kontrolle der HTS-geführten Übergangsregierung befindet, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten, insbesondere aus dem EUAA Country Focus vom März 2025, aus der Online Länderkarte des Institute for the Study of War (ISW) und des Critical Threats (CT) (vgl. https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, abgerufen am 24.04.2025), aus der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in XXXX und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei [a-12593] vom 20.03.2025 (ACCORD 2) und aus einer amtswegigen Internet Recherche (vgl. https://www.longwarjournal.org/archives/2025/02/syrian-government-forces-enter- XXXX -signaling-a-change-in-control.php, https://hawarnews.com/en/idps-no-security-in- XXXX -under-turkish-control, https://stj-sy.org/en/syria- XXXX -promises-by-transitional-authorities-to-restore-rights-and-end-violations-against-kurds/, jeweils abgerufen am 24.04.2025).
Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 209; Niederschrift vom 06.02.2025, S. 6). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit im Libanon und in Österreich. Die Feststellung zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dienstvertrag und aus der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten AJ-Web Abfrage vom 04.02.2025 (vgl. Beilage ./1; OZ 6).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung (vgl. AS 12), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 221 ff), in der schriftlichen Beschwerde (vgl. AS 486 ff) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 13-17) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen.
Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht, insbesondere da sich die Machtverhältnisse grundlegend verändert haben, da es die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (03.09.2024) noch bestandene syrische Zentralregierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt (vgl. Länderfeststellungen unter Punkt II.1.). Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom ehemaligen syrischen Assad-Regime keine Bedrohung mehr aus. Aufgrund dessen erübrigen sich die Ausführungen im Bescheid hinsichtlich des verpflichtenden Wehrdienstes für die ehemalige syrische Assad-Armee und mögliche Zahlungen eines Wehrersatzgeldes. Die belangte Behörde befasste sich jedoch – aufgrund der fälschlichen Annahme des Herkunftsgebietes in der Stadt XXXX – nicht mit der Situation von Kurden, die in Gebieten leben, welche von der Türkei oder Türkei-naher Milizen kontrolliert werden bzw. in Gebieten mit militärischer Präsenz der Türkei und Türkei-naher Milizen. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde lediglich in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides (vgl. AS 296), sowie in der Beweiswürdigung mit einem pauschalen Stehsatz (vgl. AS 448: „Verfolgung aufgrund Ihrer Abstammung der kurdischen Volksgruppe, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Angemerkt sei noch, dass aus dem Länderinformationsblatt hervorgeht, dass es keine generelle Verfolgung der kurdischen Bevölkerung gibt.“) erwähnt, ansonsten setzte sich die belangte Behörde inhaltlich nicht mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf sein Leben in Syrien auseinander.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden (zumindest) Bedrohungen maßgeblicher Intensität ausgesetzt zu werden, aus folgenden Erwägungen:
Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden, sie stellten etwa zehn Prozent der Bevölkerung dar. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste. Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt.
Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich ein unsicheres Bild für Kurden in von der Türkei oder Türkei-naher Milizen kontrollierten Gebieten, da sie besonders vielen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Kurden werden aus ihren Wohnungen/Wohnhäusern verdrängt, enteignet und im alltäglichen Leben diskriminiert. Seit 2018 wurden Tausende von Binnenvertriebenen, syrischen Arabern, Kämpferfamilien und Turkmenen mit Unterstützung der Türkei in das Gebiet umgesiedelt, während mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung das Gebiet verlassen hatte. Allein anhand des Abzugs der kurdischen Bevölkerung aus der Stadt XXXX zeigt sich, dass eines der obersten Maxim der türkischen Streitkräfte die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung ist. Im Mai 2021 machten Kurden Berichten zufolge etwa 25 % der Bevölkerung in XXXX aus, während vor der türkischen Operation „Olivenzweig“ im Jahr 2018 noch 92-96 % der Bevölkerung Kurden waren, was einen Rückgang der kurdischen Bevölkerung von ca. 70 % innerhalb von nur knapp drei Jahren darstellt.
Während die Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien andauern, hat das UN Menschenrechtsbüro in den letzten Monaten ein alarmierendes Muster schwerer Verstöße in den Gebieten Afrin, Ras al Ain und Tel Abyad, wo vermehrt Tötungen, Entführungen, rechtswidrige Verlegungen von Menschen, Beschlagnahmungen von Land und Eigentum und gewaltsame Vertreibungen dokumentiert worden sind, festgestellt. Berichten zufolge benötigten im März 2021 mindestens 80 % der insgesamt 442.000 Einwohner von XXXX humanitäre Hilfe, wobei die kurdische Bevölkerung eine der am stärksten betroffenen Gruppen war. Der Zugang zu Unterkünften war Berichten zufolge für kurdische Einwohner besonders problematisch, da ihr Eigentum in vielen Fällen geplündert, von Binnenvertriebenen aus den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder von Familien der SNA-Kämpfer besetzt wurde. Andere Bewohner, überwiegend kurdischer Herkunft, wurden durch Drohungen, Erpressungen, Festnahmen und Entführungen durch mit der SNA verbundene lokale Milizen gezwungen ihre Häuser zu verlassen. Ehemalige Bewohner mussten teilweise hohe Geldbeträge bezahlen, um einen Teil ihres Hab und Guts aus ihren ehemaligen Häusern holen zu dürfen oder um in einem Teil ihrer Häuser weiterhin wohnen zu dürfen.
Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Die HTS-Übergangsregierung übernahm zwar offiziell mit Februar 2025 die Kontrolle über die Stadt, jedoch befinden sich weiterhin zahlreiche türkische Kämpfer und Milizen in XXXX , die die Lage für Kurden weiterhin volatil gestalten. Einem Bericht zufolge kommt die effektive Kontrolle weiterhin der SNA zu (vgl. https://stj-sy.org/en/syria- XXXX -promises-by-transitional-authorities-to-restore-rights-and-end-violations-against-kurds/, vom 11.04.2025, abgerufen am 24.04.2025). Den Quellen der EUAA zufolge hat sich die Lage in der Stadt seit der offiziellen Machtübernahme nicht gebessert und setzen sich die Misshandlungen gegen die Kurden weiterhin fort (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, vom März 2025: S. 31: „By mid-February, there had been minimal change for the Kurds in XXXX despite the deployment of Damascus’ security forces in the city on February 7. Abuses by various factions in XXXX reportedly continued. Returning residents discovered that their homes were occupied by fighters or civilians, who demanded substantial sums of money for their departure, despite the previous residents having received formal assurances from the transitional administration to return.“; S. 68, Fn 662: „Turkish occupation mercenaries continue to commit crimes in XXXX “). Häuser von flüchtenden ehemaligen Bewohnern der Stadt wurden von Kämpfern und Zivilisten besetzt, die trotz formeller Zusicherungen von der HTS-geführten Übergangsregierung erhebliche Geldsummen für ihre Abreise von zurückkehrenden Bewohnern verlangten. Trotz Zusicherungen zur Stationierung weiterer Soldaten und Besuchs des syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Sharaa in XXXX hält die Gewalt gegen Kurden weiterhin an (vgl. https://stj-sy.org/en/syria- XXXX -promises-by-transitional-authorities-to-restore-rights-and-end-violations-against-kurds/, vom 11.04.2025, abgerufen am 24.04.2025).
Die ACCORD Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in XXXX vom 20.03.2025 beschreibt zwar unter Nennung einer Quelle, dass die „Rückkehrer keine Hindernisse zu erwarten“ hätten, zitierte jedoch in weiterer Folge mehrere Berichte über anhaltende Gewalt, Diebstähle, willkürliche Entführungen, Verhaftungen und gezielte Zerstörung und Beschlagnahmung von Häusern (vgl. ACCORD 2, insbesondere darf auf folgenden Absatz hingewiesen werden: „Rudaw berichtet im März 2025, dass der Anführer der Sulaiman Schah-Brigade in XXXX Stadt einen kurdischen Zivilisten angegriffen habe. Laut Angaben des Cousins des Opfers sei der Anführer in Begleitung von etwa 15 bewaffneten Männern gewesen. Das Motiv für die Tat sei offenbar die Unterstützung des Opfers für die staatlichen Sicherheitskräfte. Das Opfer sei schwer verletzt worden und nun bettlägerig. Die Sulaiman Schah-Brigade habe sich provoziert gefühlt, weil sie offenbar Unterstützung der lokalen Bevölkerung für die staatlichen Sicherheitskräfte wahrgenommen habe, als diese in die Region gekommen seien. Aus diesem Grund habe die Gruppe an der lokalen Bevölkerung Vergeltung geübt.“).
Auch aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers kristallisiert sich eine Bedrohungssituation für Kurden in der Stadt XXXX heraus. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass „Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in der Region XXXX der Gewalt, unbegründeter Haft, Entführung, Ermordung und dem Verschwindenlassen durch die mit der Türkei verbündeten Milizen ausgesetzt“ sei (vgl. AS 486). Die individuelle Verfolgungsgefahr folge aus „den schwerwiegenden und zielgerichteten Diskriminierungen protürkischer Milizen gegenüber der Volksgruppe der Kurden aus der Region XXXX “ (vgl. AS 488). Zuletzt gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er „Angst vor den türkischen Soldaten“ gehabt habe, diese würden die „Kurden schlecht behandeln“ (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 11). Viele Kurden seien vonseiten der „FSA getötet oder inhaftiert [worden] mit dem Vorwurf, dass sie der YPG angehören würden“. Seine Freunde seien kürzlich an einem Checkpoint angehalten worden, niemand habe danach Informationen über ihren Verbleib erhalten. Man werde inhaftiert oder erpresst, wenn man Kurde sei (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 13). Sie (Anm.: gemeint sind die Türkei-nahen Milizen) würden nicht wollen, dass „die Kurden in ihre Region, in ihre Häuser und ihre Landwirtschaften zurückkehren“ würden. Sie würden den zurückkehrenden Kurden vorwerfen, dass sie der YPG angehören würden (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 14).
Seine ausführlichen Angaben bezugnehmend auf die Lebenssituation als Kurde nach der Kontrollübernahme der Türkei und Türkei-naher Milizen decken sich allesamt mit den vorliegenden Länderberichten. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und seiner eigenen Angaben ist es glaubhaft, dass eine Person, die der kurdischen Volksgruppe angehört, besonders gefährdet ist, wenn sie in die Stadt XXXX , ein von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen faktisch teil-kontrolliertes Gebiet, zurückkehrt, da die Berichte zur Lage in diesem Gebiet nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündete Milizen versuchen, die Kurden unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu vertreiben, um Wohn- und Lebensraum für Araber und arabische Sympathisanten zu gewinnen. Dass sich die Lage aufgrund des offiziellen Machtwechsels im Februar 2025 grundlegend verbessert hätte, ist den vorliegenden Länderberichten im Entscheidungszeitpunkt nicht zu entnehmen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Rekrutierung zum Wehrdienst der HTS oder SDF/kurdischer Gruppierungen) kann an dieser Stelle unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2025 wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen Länderinformationen Stellung zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung verwies die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die Gefahr der Verfolgung für Kurden in Gebieten, die von der SNA kontrolliert werden würden, sowie auf die Verschlechterung der Lage der Kurden seit dem Sturz der Regierung von Bashar al-Assad (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 15-17). Mit Eingabe vom 24.04.2025 im Rahmen des Parteiengehöres verwies der vertretene Beschwerdeführer abermals auf die volatile Situation von Kurden in von der SNA kontrollierten Gebieten, sowie auf die generelle Unsicherheit in Bezug auf die derzeitige Situation in Syrien (vgl. OZ 12).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), StF: BGBl. I Nr. 100/2005, idgF: BGBl. I Nr. 67/2024, lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
[…]
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Der rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370) ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung dieses in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen ist (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. wiederum VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mit Hinweis auf VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055).
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Jahr XXXX in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren, wuchs in den Orten XXXX (auch XXXX ) und XXXX (auch XXXX ) auf und besuchte ebendort die Schule. Seine Sommerferien verbrachte der Beschwerdeführer in XXXX , wo auch das Eigentumshaus der Familie stand. Von 2011 bis 2013 und von 2014 bis Anfang 2015 lebte der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX , somit insgesamt knapp drei Jahre lang. Als Grund für das Verlassen seines Geburtsortes gab der Beschwerdeführer glaubhaft den Ausbruch des Krieges an. Der Beschwerdeführer und seine Familie zogen somit nicht aufgrund „eines eigenen Entschlusses“ in einen anderen Ort, konnten jedoch in der Stadt XXXX „Fuß fassen“, da sie insbesondere ein Familiennetzwerk, sowie ein Eigentumshaus in ebenjener Stadt besaßen. Auch nach ihrer kurzen Flucht in den Libanon kehrten der Beschwerdeführer und seine Familie in die Stadt XXXX zurück. Aufgrund des knapp dreijährigen Aufenthaltes in der Stadt XXXX vor seiner Ausreise aus Syrien und der familiären Bezugspunkte und der in ebenjener Stadt verbrachten familiären Aufenthalte und zusätzlich der durch die Personaldokumente belegten Registrierung des Beschwerdeführers in XXXX , sind im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enge Bindungen anzunehmen, sodass die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX als Herkunftsort bzw. -gebiet des Beschwerdeführers festzustellen war.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien, genauer in seinem Herkunftsgebiet, der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , welches offiziell unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der HTS-geführten Übergangsregierung steht, faktisch jedoch zumindest teilweise im Einflussbereich der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“) steht, die Gefahr, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden von der Türkei und Türkei-naher Milizen und insbesondere der SNA verfolgt zu werden.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet, der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , wo er auch nachweislich registriert ist, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden konkreten und individuellen Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität durch die Türkei und mit dieser verbündete Milizen (insbesondere der SNA) bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre. Es liegt beim Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurden vor.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit außerhalb Syriens befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe hervorgekommen ist, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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