Ra 2014/10/0038 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Entscheidet das VwG in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des vorangegengenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des VwG und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. die - auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbare - ständige hg. Judikatur zu Berufungsentscheidungen, E 21. Oktober 2005, 2005/12/0115; E 26. Juli 2012, 2010/07/0215; E 26. März 2015, Ro 2014/11/0019).