Ra 2015/18/0134 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 kommt dann nicht in Betracht, wenn im Hinblick auf die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 kein "anhängiges Beschwerdeverfahren" beim BVwG vorliegt. (Das diesbezügliche Verfahren war im vorliegenden Fall - aufgrund der rechtlichen Trennbarkeit von den weiteren Spruchpunkten - bereits rechtskräftig abgeschlossen.) Dem Asylwerber wäre es allerdings offen gestanden, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestützt auf das neue Tatsachenvorbringen zum Asylgrund zu stellen.