BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA im Beschwerdeverfahren von XXXX , zuletzt wohnhaft in XXXX , 1100 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, GZ: XXXX Beitragsnummer: XXXX , wie folgt:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag von XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt ab.
Am XXXX 2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
Am XXXX .2025 holte das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , wies die belangte Behörde einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung von Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.
Am XXXX .2024 langte das nachfolgend dargestellte E-Mail bei der belangten Behörde ein:
Nach dem am XXXX .2025 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist die beschwerdeführende Partei am XXXX .2024 verstorben.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den als unbedenklich erachteten Aktenbestandteilen des Verwaltungs- und Gerichtsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtslage
Das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
…
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
…“
Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idgF, lautet auszugsweise:
„Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
9. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
…
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
…
(6) Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
3.2. Zu A) Einstellung des Verfahrens
Nach § 9 Abs. 6 FeZG kann gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG […]. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen.“ (VwGH 08.09.1998, 97/08/0151).
Nach VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189 erlischt die „Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers [.] im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch seinen Tod. Über eine Beschwerde [Anm. BVwG: hier vor dem VwGH] kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN)“.
Aus § 3 FeZG ergibt sich, dass eine Zuerkennung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt ein derartiges höchstpersönliches Recht des Antragstellers ist. Auch kommt eine dingliche Wirkung des Bescheides fallgegenständlich nicht in Betracht. Mangels Eintritts der Verlassenschaft bzw. des/der Erben in die Rechtsstellung der verstorbenen beschwerdeführenden Partei ist das Verfahren daher einzustellen. Da die verfahrensrechtliche Parteistellung aus der materiellen Rechtsstellung resultiert, sind die Verlassenschaft bzw. der /die Erben – mangels Rechtsnachfolge in die materielle Rechtsstellung und daher in die Parteistellung – dem Verfahren nicht beizuziehen (vgl. z.B. VwGH 25.05.2022, Ro 2020/08/0005).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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