Im Zuge eines Sozialplans umfasst die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien - anders als bei sonstigen Betriebsvereinbarungen - auch Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse bereits beendet worden sind (vgl. OGH 25.1.1995, 9 ObA 10/95). Wie sich auch aus § 62a ArbVG ergibt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 ArbVG ein Sozialplan auch dann noch durchgesetzt werden, wenn ein dem II. Teil des ArbVG unterliegender Betrieb bereits dauernd eingestellt wurde. § 97 Abs. 1 Z 4 und § 109 Abs. 3 ArbVG stellen somit auf eine Betriebsänderung (§ 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG) hinsichtlich eines Betriebes ab, der in den Anwendungsbereich des II. Teiles des ArbVG fällt. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob nach der Betriebsänderung noch ein solcher Betrieb vorliegt. Bei der Stilllegung des Betriebes (§ 109 Abs. 1 Z 1 ArbVG) ist dies nämlich voraussetzungsgemäß gerade nicht der Fall.