Hinsichtlich des Eintritts eines Rechtsnachfolgers in ein Verfahren auf der Seite des Betriebsinhabers enthält das ArbVG keine Sonderregelungen. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bei einer Gesamtrechtsnachfolge der Gesamtrechtsnachfolger, wenn es sich bei dem relevanten Recht (bzw. der Verpflichtung) um ein (eine) solches (solche) handelt, das (die) übertragen werden kann - also nicht höchstpersönlich ist -, auch verfahrensrechtlich in die Position eintritt, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079; 14.10.2013, 2012/12/0148; jeweils mwN). Der VwGH hat im Sinn dessen darauf hingewiesen, dass der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, dass bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, sich jedenfalls auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden lässt. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt in der Regel zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine (mit Grund und Boden verknüpfte) Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme (vgl. VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196; 26.5.1998, 97/07/0168). Diese Grundsätze hat der VwGH - in Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession - auch auf Fälle übertragen, in denen in einer gesetzlichen Regelung eine Gesamtrechtsnachfolge und damit die Übertragung aller Rechte und Pflichten von einem bestimmten Rechtsträger auf einen bestimmten anderen Rechtsträger angeordnet wird (vgl. VwGH 25.7.2002, 98/07/0073).
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