Nach § 176c Abs. 4 PatG 1970 hat der Bund neben dem Vermögen sowie sonstigen Rechten auch alle Verbindlichkeiten übernommen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. § 176c PatG 1970 normiert somit insoweit eine - einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession vergleichbare - Gesamtrechtsnachfolge, von der bereits begründete Verpflichtungen als Dienstgeber nach dem ArbVG nicht ausgenommen wurden.