Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 26.04.2024, Zl. VSNR XXXX , AMS 969-Wien Wagramer Straße vom 26.04.2024, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 08.03.2024 bis 24.04.2024 beschlossen:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 26.04.2024 wurde unter Spruchpunkt A ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 08.03.2024 bis 24.04.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.03.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 25.04.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Mit Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides hingewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte postalisch ohne Zustellnachweis.
Die BF brachte am 09.06.2024 per E-Mail Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Das AMS legte die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgerichtes setzte die BF mit Schreiben vom 23.01.2025, welches der BF nachweislich am 28.01.2025 zugestellt wurde, davon in Kenntnis, dass nach derzeitiger Aktenlage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutung gem. § 26 Abs 2 Zustellgesetz, bei nicht nachweislichen Zustellungen grundsätzlich von einer Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an die Post (dies wäre im Fall der BF der 03.05.2024) auszugehen sei. Die Beschwerde sei unter Anwendung dieser gesetzlichen Vermutung als verspätet zu beurteilen. Der BF wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen Einwendungen gegen den Vorhalt der Verspätung zu machen und eine Zustellung des gegenständlichen Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt als dem 03.05.2024 glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen würde.
Die BF brachte keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt I., Verfahrensgang, verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen zur festgestellten Verspätung vorzubringen und eine fristgerechte Einbringung der Beschwerde glaubhaft zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Sie ist damit ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verankerten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil gewertet werden muss. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des ausreichend ermittelten Sachverhalts nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die Zustellung des mit 26.04.2024 datierten und amtssignierten Bescheides des AMS erfolgte ohne Zustellnachweis. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Im vorliegenden Fall war unter Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs 2 Zustellgesetz davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid am 26.04.2024 an das Bundesrechenzentrum übermittelt wurde, und von diesem am nächsten Werktag – sohin am 29.04.2024 – an die Post übergeben wurde, sodass die Zustellung am 03.05.2024 bewirkt wurde. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zustellmangels sind nicht hervorgekommen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde von der BF am Sonntag, 09.06.2024, via E-Mail bei der belangten Behörde und damit außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht.
Vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ist das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 17.09.2024, Ra 2024/02/0153, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten, wobei die BF von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch machte.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Im vorliegenden Fall hat die BF von der Möglichkeit, eine fristgerechte Einbringung der Beschwerde glaubhaft zu machen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde war daher im Ergebnis spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Eine Entscheidung zu Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides erübrigt sich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.