W166 2269820-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023, Zl. W166 2269820-1/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Mitbeteiligte stellte am 03.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 09.01.2023 erhob der Mitbeteiligte durch seine Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Dr. KLAMMER, Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“), woraufhin das BFA am 04.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt vorlegte.
Am 11.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2023, GZ W166 2269820-1/9E, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.06.2022 stattgegeben (Spruchpunkt I.) und dem Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.)
Am 04.03.2025 erfolgte aufgrund einer anonymen Anzeige an das SPK XXXX , in welcher der Mitbeteiligte der Schlepperei und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung beschuldigt wurde, sowie der weiteren Anschuldigung, er hätte im Asylverfahren den Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft verschwiegen, eine Beschuldigtenvernehmung des Mitbeteiligten.
Dem diesbezüglichen Bericht vom 04.03.2025 ist zu entnehmen, dass der Verdacht der Schlepperei nicht erhärtet werden konnte und die Ermittlungen betreffend terroristische Vereinigung seitens der StA eingestellt wurden.
Am 05.03.2025 stellte das BFA einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts der Schlepperei und der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung in der Beschuldigteneinvernahme angegeben habe, neben der syrischen auch über die türkische Staatsbürgerschaft zu verfügen, welche ihm 2021 verliehen worden sei. Er habe darüber hinaus angegeben, dass sein türkischer Reisepass bei der Reise nach Europa durch die Schlepper vernichtet worden sei und er im Jahr 2024 mit einem türkischen Notpass, ausgestellt durch das türkische Konsulat, einige Monate in der Türkei aufhältig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der als glaubhaft erachteten Angaben zur syrischen Staatsbürgerschaft sowie der daraus resultierenden Probleme aufgrund der Wehrpflicht, dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Mitbeteiligte habe im Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Antrag auf internationalen Schutz objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht, indem er wider besseren Wissens absichtlich verschwiegen habe, dass er neben der syrischen auch die türkische Staatsbürgerschaft besitze, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei. Es könne daher mit Blick auf Art. 1 A Z 2 letzter Satz GFK der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der weiteren Staatsangehörigkeit durch den Mitbeteiligten und dem Entscheidungswillen des Bundesverwaltungsgerichtes, nämlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen werden. Damit würden die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG vorliegen. Dem Antrag wurden der Bericht der Landespolizeidirektion vom 04.03.2025 sowie die Beschuldigtenvernehmung vom 17.02.2025 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2023, GZ W166 2269820-1/9E, wurde dem Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz vom 03.06.2022 stattgegeben (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) Im Zuge der Ausführungen zu seiner Person wurde seine syrische Staatsangehörigkeit festgestellt.
Dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.10.2023 die türkische Staatsangehörigkeit besaß, steht nicht fest.
Dass der Beschwerdeführer absichtlich Umstände im Hinblick auf eine türkische Staatsbürgerschaft verschwieg konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W166 2269820-1/9E liegt im Verwaltungsakt ein.
Am 03.11.2024 erging seitens eines anonymen Informanten eine E-Mail an das Stadtpolizeikommando XXXX , in welchem unter anderem ausgeführt wurde, dass der Mitbeteiligte im Zuge seines Asylverfahrens verschwiegen habe, im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit zu sein.
In der hierzu durchgeführten Beschuldigtenvernehmung vom 17.02.2025 befragt „zur Person“, antwortete der Mitbeteiligte: „(…) Dort wurde mir 2021 auch die türkische Staatsbürgerschaft verliehen“, weiters befragt: „Sie haben im Zuge ihres Asylantrages gegenüber der Behörde falsche Angaben betreffend Ihre Staatsangehörigkeit gemacht. Sie gaben an, Sie selbst und ihre Familienangehörigen seien syrische Staatsbürger. Tatsächlich besitzen Sie die türkische Staatsbürgerschaft. Wie äußern Sie sich?“ gab der Mitbeteiligte an: „Als ich danach gefragt wurde, habe ich einfach meine ursprüngliche Staatsbürgerschaft angegeben. Ich habe mir dabei nichts gedacht. Ich besitze beide Staatsbürgerschaften.“ Er gab weiters an, dass ihm der türkische Reisepass bei seiner Schleppung zerrissen worden sei.
Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr angibt, dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, gibt es keine Beweismittel, die das belegen. Dies wurde auch im Bericht der LPD vom 04.03.2025 (Anm. S.1) bekräftigt, wonach die diesbezüglichen von der Landespolizeidirektion geführten Ermittlungen, nämlich die Kontaktaufnahme mit dem Verbindungsbeamten in der Türkei und die erfolgten Anfragen bei den türkischen Behörden bzw. der türkischen Polizei bis dato unbeantwortet bzw. erfolglos geblieben sind. Mangels Vorliegen eines türkischen Reisepasses bzw. eines entsprechenden Nachweises hierüber konnte das Bestehen einer türkischen Staatsbürgerschaft des Mitbeteiligten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Ferner liegen im konkreten Fall darüber hinaus keine Hinweise vor, die darauf schließen lassen würden, dass der Mitbeteiligte wider besseren Wissens absichtlich Umstände zum Vorliegen einer türkischen Staatsbürgerschaft verschwiegen habe und lässt sich dies auch nicht den Angaben des Mitbeteiligten, wonach er, nachdem er nach seiner Staatsangehörigkeit gefragt worden sei, einfach seine ursprüngliche (Anm. die syrische Staatsangehörigkeit) angegeben und sich dabei nichts gedacht habe, entnehmen. Festzuhalten ist, dass der Mitbeteiligte angegeben hat, nach wie vor syrischer Staatsangehöriger zu sein.
Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Einvernahme des Mitbeteiligten durch die Landespolizeidirektion (Anm. 17.02.2025) und die ebenfalls erst aktuell durchgeführten Ermittlungen der Landespolizeidirektion betreffend eine allfällige türkische Staatsangehörigkeit, kann seitens des ho. Gerichts eine wiederholte diesbezügliche Einvernahme des Mitbeteiligten bzw. die Aufnahme weiterer Ermittlungen unterbleiben, da dies eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
3.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt „Erschleichen“ vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen (vgl. hierzu VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, dass diese Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auch zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG heranzuziehen ist siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).
Die Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ des Erkenntnisses nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen annimmt. Die Möglichkeit eines „Erschleichens“ bzw. ein bloßer Verdacht hierüber kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Als Ergebnis muss das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, mwN sowie VwGH 19.04.1994, 93/11/0271).
Der Herkunftsstaat des Fremden ist wesentlicher Teil seiner Identität, welche maßgebend für die Frage der Asylgewährung ist. Dass die Identität für die Gewährung von Asyl eine Rolle spielt, wird schon daran deutlich, dass das AsylG 2005 (§ 3) darauf abstellt, ob glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung droht (vgl. hierzu VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417); selbiges muss für die Frage der Staatsangehörigkeit gelten.
3.2. Das BFA begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 32 VwGVG mit dem Umstand, dass der Mitbeteiligte im Verfahren objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht habe, indem er wider besseren Wissens absichtlich verschwiegen habe, dass er neben der syrischen auch die türkische Staatsbürgerschaft besitze.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt steht das Bestehen der türkischen Staatsbürgerschaft des Mitbeteiligten mangels Vorliegen eines Nachweises hierüber nicht fest, und liegen im konkreten Fall darüber hinaus keine Hinweise vor, die darauf schließen lassen würden, dass der Mitbeteiligte wider besseren Wissens absichtlich Umstände zum Vorliegen einer türkischen Staatsbürgerschaft verschwiegen habe.
Darüber hinaus bedarf es (auch) im Falle des Erschleichens einer Irreführungsabsicht, also die Verschweigung wesentlicher Umstände in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Wie beweiswürdigend ausgeführt schilderte der Mitbeteiligte im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme im Asylantrag „einfach“ seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft angegeben und sich nichts dabei gedacht zu haben. Selbst in der Annahme des Vorliegens einer türkischen Staatsbürgerschaft des Mitbeteiligten liegen im konkreten Fall keine Hinweise dafür vor, dass er eine solche in der Absicht daraus einen Vorteil zu erlangen verschwiegen haben soll.
Schließlich kann der vom BFA herangezogene Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht reicht im Sinne der o.a. Rechtsprechung nicht aus um einen Wiederaufnahmegrund zu bilden.
Insgesamt erweist sich der Wiederaufnahmeantrag somit als nicht begründet im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte am 17.02.2025 eine Einvernahme des Mitbeteiligten durch die Landespolizeidirektion, in der er zum wesentlichen Sachverhalt befragt wurde. Aufgrund dieser erst am 17.02.2025 erfolgten Einvernahme des Mitbeteiligten ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist demnach nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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