Stattgebung - Wiederaufnahme einer Angelegenheit nach dem AsylG 1997 - Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt, in welchem dem Revisionswerber gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl zuerkannt worden war. In der gegen den genannten Beschluss erhobenen Revision beantragte der Revisionswerber aufschiebende Wirkung und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei durch den Beschluss mit allen einhergehenden negativen Konsequenzen, allen voran des ungewissen Aufenthaltsstatus, konfrontiert. Die belangte Behörde hat trotz Aufforderung keine Stellungnahme zum vorliegenden Antrag auf aufschiebende Wirkung abgegeben. Daher war dem Antrag stattzugeben.
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