Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V (geboren 1966), vertreten durch Mag. Markus Wieneroiter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 5, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015, Zl. W111 1229677- 2/5E, betreffend Wiederaufnahme einer Angelegenheit nach dem AsylG 1997, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. April 2015 wurde die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt, in welchem dem Revisionswerber gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl zuerkannt worden war.
In der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Revision beantragte der Revisionswerber aufschiebende Wirkung und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei durch den angefochtenen Beschluss mit allen einhergehenden negativen Konsequenzen, allen voran des ungewissen Aufenthaltsstatus konfrontiert.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
Die belangte Behörde hat trotz Aufforderung keine Stellungnahme zum vorliegenden Antrag auf aufschiebende Wirkung abgegeben.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. September 2015