Die Wiederaufnahme wegen "Erschleichens" des Erkenntnisses nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das VwG das "Erschleichen" der vorangegangenen Entscheidung als erwiesen annimmt. Die Möglichkeit eines "Erschleichens" kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen; als Ergebnis muss jedoch das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne - zum Nichtausreichen eines bloßen Verdachts einer "gerichtlich strafbaren Handlung" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und dem Erfordernis des erwiesenen Wiederaufnahmegrundes - VwGH 19.4.1994, 93/11/0271).
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