JudikaturVwGH

Ra 2016/12/0091 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2016

Soweit der Revisionswerber verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 13e Abs. 3 und 4 GehG 1956 auf Grund der Annahme einer Verletzung seines Eigentumsrechtes iSd Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZPMRK ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Revision vor dem VwGH nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann (vgl. B 2. März 2016, Ra 2015/20/0146).

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