Ro 2015/12/0005 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Beschränkung des ersatzfähigen Urlaubsausmaßes auf den unionsrechtlich gebotenen Mindesturlaubsanspruch in § 13e Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 GehG 1956 stellt keine "Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes" im Verständnis des Art 23 RL 2003/88/EG dar, und zwar ungeachtet des behaupteten Umstandes, wonach für Nichtbeamte günstigere Regelungen in Ansehung des Urlaubsmaßes, für welches Urlaubsersatzleistungen zustehen, bestanden haben. Dies folgt schon daraus, dass eine "Zurücknahme" sich nur auf ein bereits existierendes Niveau an Berechtigungen beziehen kann. Vor Erlassung des § 13e GehG 1956 stand Beamten aber kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für das unionsrechtlich festgelegte Mindestmaß von vier Wochen übersteigende Ansprüche auf Erholungsurlaub zu. Wie im übrigen die Erwägungsgründe 3 und 15 der RL 2003/88/EG zeigen, sind mit "allgemeiner Arbeitnehmerschutz" die Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, insbesondere nach der RL 89/391/EWG, gemeint. Diese Grundsätze sind freilich im Revisionsfall, wo es um die Frage der Gebührlichkeit einer pekunären Urlaubsersatzleistung geht, nicht berührt.