JudikaturVwGH

Ra 2022/12/0072 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
19. August 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des O K in K, vertreten durch die Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KG in 4550 Kremsmünster, Herrengasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. April 2022, LVwG 950180/8/StB/BS, betreffend Urlaubsersatzleistung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Der Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand (mit Ablauf des 30. September 2021) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

2 Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Oktober 2021 wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber „das im Kalenderjahr 2021 nicht verbrauchte ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß in Höhe von € 1.567,90 Euro brutto“ abgegolten werde. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies die Oberösterreichische Landesregierung mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. November 2021 als unbegründet ab. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für unzulässig.

4 Das Verwaltungsgericht stellte insbesondere fest, da der Revisionswerber mit Ablauf des 30. September 2021 in den Ruhestand versetzt worden sei, stehe ihm für das Kalenderjahr 2021 ein aliquotes Gesamturlaubsausmaß von 180 Stunden zu (240 Stunden/12 Monate x 9 Monate). Das letzte „Monatsjournal“ bezüglich des Monats September 2021 weise einen Resturlaub für das laufende Jahr in der Höhe von 113,5 Stunden auf, wobei 66,5 Stunden im Jahr 2021 verbraucht worden seien. Die Urlaube der Vorjahre habe der Revisionswerber zur Gänze konsumiert.

5 Das Verwaltungsgericht führte im Weiteren zusammengefasst aus, mit dem Oö. Landes und Gemeinde Dienstrechtsänderungsgesetz 2015 sei erstmalig der Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung in das Oö. Landes Gehaltsgesetz (Oö. LGG) eingeführt und dabei normiert worden, dass die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden sei, gesondert zu bemessen sei. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß betrage jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche (§ 13c Oö. LGG idF. LGBl. Nr. 121/2014).

6 Mit LGBl. Nr. 76/2021 (Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021) sei die Bestimmung des § 13c Oö. LGG novelliert worden und mit 1. August 2021 in Kraft getreten, somit auf den gegenständlichen Sachverhalt und die Berechnung der dem Revisionswerber gebührenden Urlaubsersatzleistung anzuwenden. Entsprechend dem Unionsrecht und der derzeitigen nationalen Regelung solle die Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte allerdings weiterhin mit maximal vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt und aliquot bemessen werden (Hinweis auf AB 1161/2021 BlgLT 28. GP).

7 In der Beschwerde sei angeführt worden, für das laufende Kalenderjahr sei der tatsächliche Urlaubsanspruch des Revisionswerbers (240 Stunden) als Ausgangsgrundlage heranzuziehen und nicht bloß das Vierfache der Wochenarbeitszeit in diesem Kalenderjahr. Zwar sei der Gesetzeswortlaut der am 1. August 2021 in Kraft getretenen Fassung des § 13c Abs. 3 Oö. LGG diesbezüglich zumindest auslegungsbedürftig formuliert, aber gerade aufgrund der zitierten erläuternden Bemerkungen sei die Urlaubsersatzleistung weiterhin mit maximal vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt und nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis aliquot zu berechnen.

8 Der Revisionswerber sei mit 30. September 2021 in den Ruhestand versetzt worden und mit 40 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Daher sei für das Kalenderjahr 2021 das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit dem Vierfachen der Wochendienstzeit zu berechnen (160 Stunden), wobei dieses aufgrund des Zeitpunktes des Ausscheidens aliquot zu kürzen sei (auf 120 Stunden). Nach § 13c Abs. 4 Oö. LGG gebühre die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Nach dem „Monatsjournal“ für den Monat September 2021 habe der Revisionswerber im Jahr 2021 Urlaub in der Höhe von 66,5 Stunden verbraucht, wonach sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß auf 53,5 Stunden reduziere. Der entsprechende Betrag sei dem Revisionswerber mit dem bekämpften Bescheid zuerkannt worden.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

10 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, wie Abs. 3 des § 13c Oö. LGG idF LGBI. Nr. 76/2021 hinsichtlich der Bestimmung „Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.“ auszulegen sei bzw. ob sich die Bestimmung, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche, auch auf das laufende Kalenderjahr beziehe.

15 § 13c Oö. Landes Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956 in der Fassung LGBl. Nr. 121/2014, lautet auszugsweise wie folgt:

§13c

Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

...

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

...“

16 § 13c Oö. LGG, LGBl. Nr. 8/1956 in der Fassung LGBl. Nr. 76/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

§13c

Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

...

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

...“

17 Im Ausschussbericht (AB 1161/2021 BlgLT 28. GP) heißt es ua. zu § 13c Abs. 1, 2 und 5 Oö. LGG auszugsweise:

„Mit diesem Landesgesetz sollen hinsichtlich nicht konsumierten Urlaubsanspruchs die Rechtsgrundlagen für die Abgeltung und Bemessung der Urlaubsersatzleistung an das Unionsrecht und die jüngste Judikatur des EuGH angepasst und erweitert werden...

Grundsätzlich soll daher auch einer Beamtin oder einem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für noch nicht verbrauchte Urlaubsguthaben gebühren. Entsprechend dem EU Recht und der derzeitigen Regelung soll die Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte allerdings weiterhin mit maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt und aliquotiert bemessen werden.

...“

18 Unstrittig ist im vorliegenden Fall § 13c Oö. LGG idF LGBl. Nr. 76/2021 anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in einem Fall, der ebenfalls die Bemessung der Urlaubsersatzleistung des Kalenderjahres betraf, in dem der (damalige) Revisionswerber in den Ruhestand versetzt worden war, bereits ausgesprochen, dass im Einklang mit dem Wortlaut des § 13c Abs. 3 3. Satz Oö. LGG sowie der zur Vorschrift des (soweit hier relevant mit § 13c Oö. LGG inhaltsgleichen) § 13e Gehaltsgesetz 1956 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ausmittlung der strittigen Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt ist, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach dem Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2023/12/0009, mwN).

19 Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 13c Abs. 3 Oö. LGG, anders als die Revision meint, die genannte Beschränkung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, da sich die Wortfolge „reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß“ des letzten Satzes des § 13c Abs. 3 leg. cit. denklogisch auf die im Satz davor normierte Beschränkung des ersatzfähigen Urlaubsausmaßes, das „reduziert“ wird, bezieht. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den oben zitierten Gesetzesmaterialien.

20 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. August 2024

Rückverweise