Spruch
L532 2292723-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 beschlossen und zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 27.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen den dem BF am 16.05.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtete sich die am 23.05.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
5. Am 22.10.2024 brachte die rechtsfreundliche Vertretung hg. ein Schreiben ein, mit welchem eine ungarische Heiratsurkunde übermittelt wurde. Der BF heiratete am 21.10.2024 in XXXX /Ungarn die ungarische Staatsbürgerin XXXX .
6. Mit hg. Schriftsatz vom 13.11.2024 übermittelte das BVwG der bB die Dokumentenvorlage der BBU GmbH sowie den AJWEB- und den ZMR-Auszug der XXXX . Es wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt. Die Frist verstrich ungenutzt.
7. Mit 03.01.2025 wurde vom BVwG eine mündliche Verhandlung für den 07.02.2025 anberaumt.
8. Mit Eingabe vom 31.01.2025 zog die BBU GmbH schriftlich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück. Ansonsten hielt die BBU GmbH die Beschwerde unter Hinweis auf den Status des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger aufrecht. Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der BF beherrscht die türkische Sprache. Er ist seit dem 21.10.2024 mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesamt führte im bekämpften Bescheid aus, die Identität des BF stehe fest, was es mit der Vorlage eines Reisepasses begründete. Der erkennende Richter schließt sich dieser Ausführung an. Von der Richtigkeit der weiteren Angaben des BF im Hinblick auf seinen ethno-religiösen Hintergrund ist – übereinstimmend mit den Feststellungen der bB - auszugehen.
Die Eheschließung des BF mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX sowie das Datum der Eheschließung stehen aufgrund der am 22.10.2024 vorgelegten Heiratsurkunde fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu I.:
3.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis III.:
3.1.1. Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 31.01.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. bewirkt, dass die Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu II.:
3.2. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.:
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523).
Gem. § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger u.a. der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
Der BF ist seit dem 21.10.2024 mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet, die seit 31.01.2017 (ununterbrochen und hauptwohnsitzlich) in Österreich wohnhaft ist. Davor war die Genannte regelmäßig seit dem Jahr 2011 in Österreich wohnhaft. Auch ging die ungarische Staatsbürgerin Erwerbstätigkeiten bei wechselnden Dienstgebern nach. Sie machte und macht von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch.
Der BF ist folglich begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der oben angeführten Rechtsnorm.
Da gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nicht erlassen werden kann, waren die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
4.1. § 24 VwGVG lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
4.2. Da bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass der Bescheid – insoweit die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde - aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.