Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. XXXX und Dr. XXXX , Rechtsanwälte OG, Prinz Eugen-Straße 34, 1040 Wien, vom 31.01.2023 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 13.12.2022, Zl. XXXX , zum Versorgungsgenusses als frühere Ehegattin beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätete zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF), stellte am 20.09.2022, elektronisch eingelangt am 22.09.2022 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Pensionsservice (in der Folge: BVAEB, belangte Behörde), einen Antrag auf Gewährung eines Versorgungsgenusses gemäß § 19 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) nach ihrem am XXXX verstorbenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Ruhestand stehenden, früheren Ehegatten XXXX .
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm § 14 Pensionsgesetzes 1965 (in der Folge: PG 1965) nach dem am 10.09.2023 verstorbenen früheren Ehemann, XXXX , ein Versorgungsbezug von monatlich € 712,19 brutto ab 01.10.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 sei der Unterhaltsanspruch der BF nach ihrem verstorbenen früheren Ehemann an dessen Sterbetag in der festgestellten Höhe auf den vor dem Bezirksgericht XXXX am XXXX geschlossenen Vergleich, XXXX , gestützt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bescheidzustellung bei der belangten Behörde einzubringen sei.
2.1. Die Hinterlegung dieses Bescheides vom 13.12.2022, XXXX , erfolgte - nach dem erfolglosen Zustellversuch an Zustelladresse der BF - beim ihrem zuständigen Postamt am 21.12.2022. Die BF wurde darüber informiert, der gegenständliche Bescheid liege in der Zeit vom 22.12.2022 bis 09.01.2023 zur Abholung bereit. Bereits am 22.12.2022 holte die BF diesen Bescheid, XXXX , persönlich ab.
3. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.01.2023, beantragte die durch die Rechtsanwälte OG Dr. XXXX und Dr. XXXX , rechtsfreundliche vertretene BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022, XXXX , unter gleichzeitiger Beschwerdeerhebung gegen den genannten Bescheid. Neben ihrem Vorbringen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die BF zum zuletzt genannten Bescheid nachträglich begründend vor, von XXXX mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , gemäß § 55 EheG wegen Verschulden von XXXX geschieden worden zu sein. Im abgeschlossen Scheidungsvergleich sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von ÖS 9.800,00 (€ 712,90) ihres früheren Ehemannes an sie zuerkannt worden. Die Zurückziehung ihrer Klage zur begehrten Scheidung unter Anspruchsverzicht sei vom BG XXXX unberücksichtigt geblieben. Sie hätte im Scheidungsurteil als beklagte Partei und ihr früherer Ehemann XXXX als klagende Partei bezeichnet werden müssen. Mit dem genannten Scheidungsurteil vom XXXX sei ihre Ehe gemäß § 55 iVm § 61 Abs. 3 EheG mit alleinigem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ihres früheren Ehemanns XXXX geschieden worden. Ihre am 25.11.1960 geschlossene Ehe habe über 15 Jahre gedauert. Sie habe auch zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr bereits überschritten. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 würden vorliegen. Die belangte Behörde habe den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 3 StGG infolge willkürlichen Verhaltens verletzt. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihr eine Witwenversorgung in ihrem zustehenden gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werden. In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuweisen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023, XXXX , wurde der Antrag vom 31.01.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, eine dem Rechtsvertreter unterlaufene Versäumnis der Beschwerdefrist sei lediglich dann als Wiedereinsetzungsgrund zu werten, wenn diese für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sei und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handle. Ein diesbezüglich unterlaufenes Verschulden von Kanzleikräften könne nur dann als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG qualifiziert werden, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen sei. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken könne ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Die Zuordnung eines Schriftstückes in eine bestimmtes Fach in Form einer Einordung in die Postmappe oder in das Ablagefache - gehöre jedoch nicht zu den rein manipulativen Tätigkeiten, sondern stelle vielmehr eine Entscheidung dar, wie mit den Schriftstücken in der Folge zu verfahren sei. Die Existenz bzw. Konkretisierung eines wirksamen Kontrollsystems in Hinblick auf die richtige Zuordnung der Schriftstücke in die Postmappe bzw. in das Ablagefach sei im vorliegenden Fall nicht dargelegt worden. Vielmehr wäre die Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes im Ermessen der Sekretariatsmitarbeiter gelegen. Mangels entsprechender Kontrolle durch die Rechtsvertreterin der BF sei in diesem Falls dieser Fehler einer ihr obliegenden Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig sei.
5. Die BF brachte mit Schriftsatz vom 10.05.2023 eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023 zur Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, XXXX , im Hinblick auf die verspätete Beschwerdeeinbringung zur Bekämpfung des Bescheids vom 13.12.2022, XXXX , ein. Angeschlossen war zugleich die oben angeführte nachgeholte diesbezügliche Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid. Das Beschwerdevorbringen zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung deckt sich weitgehend mit dem im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch wenn die fristgerechte Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2022, XXXX , versäumt worden sei, sei der Rechtsvertreterin diesbezüglich kein – den minderen Grad des Versehens übersteigendes – Organisationsverschulden anzulasten. Auf Grund der dargelegten Umstände habe eine Stattgabe zum eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zu erfolgen.
6. Am 16.05.2023 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Urteil des BG XXXX , XXXX , vom XXXX , wurde die BF von ihrem Ehemann, XXXX , der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, gemäß § 55 Ehegesetz (in der Folge EheG) auf Grund Verschuldens ihres Ehemannes geschieden. Es wurde auch ein Scheidungsvergleich abgeschlossen. Die BF wurde in diesem Scheidungsverfahren durch die Rechtsanwältin, Dr. XXXX , Partnerin der RA OG Dr. XXXX und Dr. XXXX , vertreten.
1.2. Die BF stellte nach dem Tod ihres am XXXX verstorbenen, früheren Ehemanns, XXXX , am 20.09.2022 einen Antrag auf Versorgungsgenuss bei der belangten Behörde. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 22.09.2022 ein. Sie kontaktierte dazu auch ihre vormalige Rechtsvertreterin Frau Dr. XXXX , die sie bereits im Zuge ihrer Scheidung vom früheren Ehemann vertreten hatte, telefonisch am 30.11.2022 und ersuchte sie um Unterstützung. Im Rahmen eines Telefongesprächs der Rechtsvertreterin mit der BF am selben Tag, teilte diese ihr mit, einen Anspruch auf Versorgungsgenuss auf Grund der Scheidung ihrer Ehe gemäß § 55 EheG im Hinblick auf das Verschuldens ihres früheren Ehemanns zu haben. Es wurde ihr geraten, nochmals die belangte Behörde zu kontaktieren, ansonsten einen Termin mit ihrer Rechtsvertretung zu vereinbaren. Dazu wurde von der Rechtsanwaltskanzlei am 30.11.2022 ein Aktenvermerk erstellt.
1.3. Am 13.12.2022 trat die BF mit Frau Dr. XXXX neuerlich telefonisch in Kontakt, um ihr mitzuteilen, dass ein bescheidmäßiger Abspruch über ihren Versorgungsgenussantrag bevorsteht und der diesbezügliche Bescheid bei Vorliegen an die Kanzlei übermittelt werden wird. Sie gab zugleich im Hinblick auf die weitere Kommunikation bekannt, ihrem Sohn, Herrn XXXX , die Vertretungsvollmacht zu erteilen. Der von ihr Bevollmächtigte wird den erwarteten Bescheid an die Rechtsanwaltskanzlei weiterleiten. Die schriftliche Vertretungsvollmacht für ihren Sohn wurde am 14.12.2022 der Rechtsanwaltskanzlei per E-Mail-Mitteilung übermittelt.
1.4. Mit Bescheid vom 13.12.2022, XXXX , wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der BF aufgrund ihres am 22.09.2022 eingebrachten Antrages ein Versorgungsbezug nach dem Tod ihres früheren Ehemannes von monatlich € 712,19 brutto ab 01.10.2022 gebührt. Die Hinterlegung dieses Bescheides vom 13.12.2022 erfolgte nach dem erfolglosen Zustellversuch an Zustelladresse der BF bei ihrem zuständigen Postamt am 21.12.2022. In der Hinterlegungsanzeige wurde die BF darüber informiert, der gegenständliche Bescheid wird in der Zeit vom 22.12.2022 bis 09.01.2023 zur Abholung bereitgehalten. Noch am 22.12.2022 holte die BF den Bescheid vom 13.12.2022 vom Postamt ab. Dieser Bescheid wurde am nächsten Tag, dem 23.12.2022, im Anhang per E-Mail-Mitteilung vom von ihr bevollmächtigen Sohn an ihre anwaltliche Vertretung mit dem Ersuchen um Information über die weitere Vorgangsweise weitergeleitet.
1.5. Die Rechtsanwälte OG Dr. XXXX und Dr. XXXX haben - um eine Versäumung von Fristen auszuschließen – eine bestimmte geübte Kanzleipraxis, wie das Kanzleisekretariat vorzugehen hatte. Frau XXXX , die seit 8 Jahren in der Kanzlei der anwaltlichen Vertretung der BF als Sekretärin tätig ist, hat jedoch am 23.12.2022 – damit in der sehr stressbelasteten Vorweihnachtszeit - die elektronisch noch nicht als erledigt gekennzeichnete E-Mail-Mitteilung vom 23.12.2022 samt Anhang, der den Bescheid vom 13.12.2022 enthielt, ausgedruckt und in das Ablagefach im Sekretariat bei ihrem Arbeitsplatz abgelegt. In der Folge hat sie dieses im Bezug habenden physischen Handakt zur Causa der BF eingelegt. Dies geschah ohne Rücksicht darauf, dass es sich hierbei um einen einer elektronisch noch nicht erledigten E-Mail-Mitteilung angeschlossenen, anfechtbaren, mit 13.12.2022 datierten Bescheid gehandelt hat. Dieser wurde von der BF nach erfolgloses Zustellung an ihre Wohnadresse am 20.12.2022 und nach Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 22.12.2022 abgeholt. Der üblichen Praxis der Rechtsanwaltskanzlei zufolge war in diesem Fall die elektronisch noch nicht erledigte E-Mail als elektronisch erledigt zu kennzeichnen, auszudrucken und in die Postmappe zu legen. Eie Beschwerdefrist für die Bekämpfung des dem E-Mail angeschlossenen Bescheides vom 13.12. 2022 in den Kanzleikalender einzutragen oder auf dem E-Mail zu vermerken. Bei fristgebundenen Akten hatte der Mitarbeiter den jeweiligen Mandanten zum Zustellvorgang telefonisch zu befragen und dies im Akten zu vermerken. Die Postmappe die auch die ausgedruckten E-Mail-Mitteilungen sam Anhang enthielt, war den Kanzleipartnern mehrmals täglich vorzulegen.
1.6. Die bearbeitende Rechtsanwältin, Dr. XXXX , pflegt nicht selbst in den elektronischen E-Mail-Eingang Einsicht zu nehmen, da sie mit dem Computer nicht vertraut ist. Dies ist ihrer Ansicht nach auch nicht notwendig, da es bisher bei ihrer über eine achtjährige Berufspraxis in ihrer Kanzlei verfügenden, bewährten, äußerst genauen und zuverlässigen Kanzleisekretärin, Frau XXXX , angesichts der Organisation der Kanzlei noch nicht vorgekommen ist, ein E-Mail unberücksichtigt zu lassen oder nicht vorzulegen, womit sich auch eine Kontrolle und Überwachung der genannten Kanzleisekretärin erübrigt.
1.7. Um sich über den weiteren Verlauf ihrer Rechtssache zu erkundigen, rief die BF am 23.01.2023 in der mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwaltskanzlei an. Erst anlässlich dieses Telefonats der BF mit der Kanzlei wurde festgestellt, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den bereits übermittelten Bescheid vom 13.12.2022, XXXX , mit dem auf Grund ihres Antrags vom 22.09.2022 ihr Versorgungsbezugs nach dem Tod ihres früheren Ehemannes festgestellt wurde, bereits mit 20.01.2023 abgelaufen ist.
1.8. Die rechtsfreundliche Vertreten der BF brachte in der Folge am 31.01.2023 einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG im Hinblick auf Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 13.12.2022 zur Feststellung des Versorgungsbezugs der BF auf Grund ihres Antrags vom 22.09.2022 auf Gewährung eines Versorgungsbezuges, XXXX , ein. Die dazu nachgeholte Beschwerde wurde angeschlossen.
1.9. Die belangte Behörde wies den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG mit Bescheid vom 11.04.2023, XXXX , ab.
1.10. Die BF erhob Beschwerde gegen den abweisenden, mit 11.04.2023 datierten Bescheid der belangten Behörde zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.04.2023, XXXX . Sie wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl, W173 2272007-1, protokolliert. Über sie wurde mit heute ergangenem Erkenntnis, W173 2772007-1/2Z entscheiden, wobei die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen wurde. Die gegen den Bescheid vom 13.12.2023, XXXX , zur Feststellung des Versorgungsbezuges der BF nach dem am XXXX verstorbenen XXXX , nachgeholte Beschwerde vom 31.01.2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl, W173 2272007-2, protokolliert. Über sie wird mit gegenständlichem Beschluss zu W173 2272007-2 entscheiden.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt A (Zurückweisung der Beschwerde)
3.1.1.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 leg.cit. eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl 200/1982 idgF (ZustG) ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 13.12.2022, XXXX - nach erfolglosem Zustellversuch an der Zustelladresse der BF am 20.12.2022 – beim zuständigen Postamt am 21.12.2022 zur Abholung vom 22.12.2022 bis 09.01.2023 hinterlegt. Darüber wurde die BF mittels Hinterlegungsverständigen an ihrer Zustelladresse informiert. Die BF holte bereits am 22.12.2022 den hinterlegten Bescheid vom 13.12.2022, XXXX bei Postamt ab. Der Bescheid gilt damit als gesetzeskonform am 20.12.2022 zugestellt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Beschwerdefrist zur Bekämpfung des Bescheids vom 13.12.2022, XXXX , ist daher – wie die bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei feststellte – mit 20.01.2023 abgelaufen.
3.1.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und Zurückweisung der Beschwerde vom 31.01.2023
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 13.12.2022, XXXX - nach erfolglosem Zustellversuch an der Zustelladresse der BF am 20.12.2022 – beim zuständigen Postamt am 21.12.2022 zur Abholung vom 22.12.2022 bis 09.01.2023 hinterlegt. Darüber wurde die BF mittels Hinterlegungsverständigen an ihrer Zustelladresse informiert. Die BF holte bereits am 22.12.2022 den hinterlegten Bescheid vom 13.12.2022, XXXX bei Postamt ab. Der Bescheid gilt damit als gesetzeskonform zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist zur Bekämpfung des Bescheids vom 13.12.2022, XXXX , lief daher – wie die bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei feststellte – ab 20.01.2023.
Der angefochtene Bescheid vom 13.12.2022, XXXX , wurde zwar von der BF, vertreten durch ihren Sohn, XXXX , der sie vertretenen Rechtsanwaltskanzlei am 23.12.2022 per E-Mail-Mitteilung mit dem Ersuchen um Information über das weitere Vorgehen im Anhang übermittelt. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2022, XXXX , wurde jedoch erst am 31.01.2023 durch die von der BF bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei bei der belangten Behörde in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG eingebracht. Dieser wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2272007-1 protokolliert. Die nachgeholte Beschwerde vom 31.12.2023 wurde hingegen beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2772007-2 protokolliert.
Über den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2022 wurde mit heute ergangenen Erkenntnis, W173 2272001-1/2E, entschieden. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde darin abgewiesen.
Damit ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde der BF vom 31.01.2023 gegen den Bescheid vom 13.12.2022, XXXX , als verspätete eingebracht zu qualifizieren, da sie nach dem Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Sie ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich zwar beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aber unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Rückverweise