Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Salzburg-Stadt vom 10.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2024, XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2024 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) gemäß § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 13.09.2024 - 10.10.2024 kein Arbeitslosengeld erhält; Nachsicht wurde nicht erteilt.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.11.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
Mit E-Mail vom 02.12.2024, 11:53 Uhr, teilte die bP dem AMS, konkret der zuständigen Sachbearbeiterin, wie folgt mit: „bitte berücksichtigen Sie meine Beschwerde. Ich, XXX, glaube nicht, dass es meine Schuld ist, weil meine Chefin mich am Anfang angelogen hat, sie ist nicht pünktlich gekommen, als wir uns um 16:00 Uhr verabredet haben 17:30 Uhr University Park, drittens wusste ich nicht einmal, dass sie zugestimmt hat, mich für 30 Stunden pro Woche anzumelden, und sie hat sich für 25 Stunden angemeldet, wie viel würde ich und mich bezahlen? Ich zahle nur 364 € für den Kredit, und wie kann ich für die Firma XXX arbeiten, wenn sie nicht korrekt. Ich habe viel über diese Firma gehört, dass die Arbeiter ihre Jobs gekündigt haben. Ich werde einen Anwalt beauftragen, mich gegen diese Firma zu verteidigen.“
Um 12:04 Uhr übermittelte die bP dem AMS ein weiteres E-Mail, in welchem sie sich gleichfalls ausschließlich in Hinblick auf ihr letztes Arbeitsverhältnis äußert.
Mit Schreiben vom 05.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und bezeichnete die oben angeführten E-Mails als Vorlageantrag der bP.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den Vorlageantrag der bP vorzulegen, zumal den von der belangten Behörde als Vorlageantrag bezeichneten E-Mails kein Begehren auf Vorlage der Beschwerde entnommen werden könne. Von der belangten Behörde wurden daraufhin erneut die beiden E-Mails übermittelt.
Mit Schreiben vom 17.12.2024 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der bP einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG, in welchem sie aufgefordert wurde mitzuteilen, was sie mit den E-Mails begehre und im Falle, dass sie einen Antrag nach § 15 VwGVG stellen wolle, die E-Mails in diesem Sinne zu verbessern. Schließlich wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosen Ablauf der Frist ihr Anbringen zurückgewiesen werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§15 Abs 1 VwGVG lautet:
(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 13 Abs 3 AVG lautet:
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zu A) Zurückweisung
Der Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen von Behörden, das sicherstellt, dass bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse der Partei gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 130 Abs 1 und 4 B-VG das Verwaltungsgericht die Entscheidung zu treffen hat Da es sich beim Vorlageantrag um ein im VwGVG vorgesehenes (devolutives) ordentliches Rechtsmittel handelt, ist die belangte Behörde gemäß § 61 AVG iVm § 11 VwGVG verpflichtet, in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass jede Verfahrenspartei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde den schriftlichen Antrag stellen kann, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird. Der von der Partei eingebrachte Vorlageantrag hat inhaltlich „nur“ zu begehren, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird, oder anders ausgedrückt, der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht samt Vorlageantrag und Verfahrensakten zur Entscheidung übermittelt wird. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG).
Für die Beurteilung des Charakters der Eingabe sind ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag ergibt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend (vgl. neuerlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG unter Hinweis auf VwGH 8. 11. 1988, 88/11/0152; 21. 4. 1998, 98/11/0019; 26. 2. 2003, 2002/17/0279; vgl auch AVG § 13 Rz 38, § 57 Rz 30).
Die Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Da aus den von der belangten Behörde als Vorlageantrag bezeichneten E-Mails das Begehren nicht einmal ansatzweise hervorgeht, wurde der bP ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG erteilt und ausdrücklich auf die Folgen im Falle einer fehlenden Verbesserung hingewiesen. Die der bP für die Verbesserung gesetzte Frist ist jedoch fruchtlos verstrichen.
Ab dem Zeitpunkt, in dem auf Grund eines rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde samt Antrag und Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht übermittelt worden ist, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese auf das Verwaltungsgericht übergegangen (vgl VwSlg 19.271 A/2015; VwSlg 14.159 A/1994; VwGH 24.01.1997, 96/19/2111; 20.02.1997, 96/06/0110). Im Hinblick auf das Nichtnachkommen des Mängelbehebungsauftrages liegt ein Begehren der bP auf Vorlage der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren nicht vor und mangelt es folglich an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde zu entscheiden.
Die Beschwerde war sohin mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Vorlageantrag zurückzuweisen ist.