JudikaturVwGH

Ra 2017/05/0208 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2018

Auch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse des Revisionswerbers an der Klärung der Frage seiner Parteistellung ändert nichts an der Unzulässigkeit (oder allfälligen Gegenstandslosigkeit) der Revision, wenn das mit dieser verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vorhanden ist (Hinweis VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111).

Rückverweise