Spruch
W261 2254122-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.03.2022 betreffend die Einziehung des Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist aktuell Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
Laut den Vom Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vorgelegten bzw. über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes nachgereichten Aktenunterlagen stellte der Beschwerdeführer erstmals am 06.02.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 30.06.2021 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. und unter anderem der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer einen ebenfalls bis zum 30.06.2021 befristeten Parkausweis für Behinderte nach § 29b StVO.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2021 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde stellte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fest, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege, jedoch unter anderem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass weiterhin vorliegen würden.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2021 einen bis zum 25.08.2022 befristeten Parkausweis für Behinderte Nr. XXXX nach § 29b StVO.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2021 neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Die belangte Behörde führte neuerlich ein Ermittlungsverfahren durch, wonach beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege. Die belangte Behörde wies demgemäß den Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit Bescheid vom 03.02.2022 ab. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem das Ermittlungsverfahren ergab, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden, stellte die belangte Behörde mit gesondertem Bescheid vom 03.02.2022 fest, dass diese Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden, weswegen diese aus dem Behindertenpass zu entfernen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2022 einen neuen Behindertenpass ohne die genannte Zusatzeintragung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.03.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. XXXX einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Emailnachricht vom 13.04.2022 eine Beschwerde. Er brachte vor, dass er körperlich nicht in der Verfassung sei, Strecken zu Fuß zurückzulegen, weswegen er darauf angewiesen sei, nahe am Arbeitsplatz und sonstigen Stellen sein Auto abstellen zu dürfen. Andernfalls müsse er mit weitreichenden Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis und sonstigen verpflichtenden Terminen und Aufgaben zu rechnen. Um uneingeschränkt sein Leben selbstständig leben zu können, bitte er nochmals seinen Fall einzusehen und die Entscheidung zu seinen Gunsten abzuändern.
Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren am 20.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am selben Tag einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.04.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mehrfach, auch Unterlagen aus dem Vorakt vorzulegen. Diesen Ersuchen kam die belangte Behörde nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 24.08.2021 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ohne Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Davor war der Beschwerdeführer seit 06.02.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. bzw. seit 07.04.2021 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. jeweils mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer einen bis zum 30.06.2021 einen Parkausweis für Behinderte Nr. XXXX nach § 29b StVO aus.
Mit Schreiben vom 04.05.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen bis zum 25.08.2022 befristeten Parkausweis für Behinderte Nr. XXXX nach § 29b StVO.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.02.2022 stellte die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund des Antrages auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung durch den Beschwerdeführer am 24.08.2021 fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid vom 23.01.2022 betrifft ausschließlich die Einziehung des Parkausweises gem. § 29b StVO des Beschwerdeführers. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit auf diese Frage.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idgF BGBl. I Nr. 154/2021 lauten auszugsweise:
„§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
[…]
(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.“
§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF BGBl. II Nr. 263/2016 lautet:
„Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.“
Zur Frage der Einziehung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, aus, dass durch die Neufassung des § 29b Abs. 1 StVO mit BGBl. I Nr. 39/2013 die Verpflichtung entfallen ist, Ausweise, die nach der damaligen Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern; ebenso ist die – erst durch die 20. StVO-Novelle geschaffene (vgl. hierzu auch VwGH 24.1.2006, 2005/02/0256) – Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (vgl. auch § 29b Abs. 1 StVO in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014).
Unter Randziffer 34 der genannten Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere klar, dass § 29b StVO 1960 keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises bietet und folglich auch die (u.a.) aufgrund des § 29b Abs. 1 StVO erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises enthält (mit Verweis auf Pürstl, StVO14 [2015] § 29b Anm. 4b und 8).
Die Bestimmung des § 29b StVO ist seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018 nicht maßgeblich abgeändert worden. Die nunmehr geltende Fassung des § 29b StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2015 unterscheidet sich – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – nur unwesentlich von der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten vorhergehenden Fassung.
Im vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Kommentar wird in der aktuellen Version (Pürstl, StVO-ON15.00 [Stand 01.10.2019], § 29b Anm. 4b und 8) diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt:
„(4b) Fraglich ist, ob sich diese V-Ermächtigung [§ 29 b Abs. 1 StVO, Anm.] nur auf Form und Inhalt des Ausweises bezieht oder auch auf nähere Regelungen der Ausstellung, Ausfolgung und Einziehung des Ausweises. Für letzteres spricht, dass in Abs. 1a ausdrücklich von der Besorgung der Ausfolgung und Einziehung durch Bundesbehörden die Rede ist, ohne dass das Gesetz selbst die Ausfolgung bzw. die Einziehung und deren Voraussetzungen regelt. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber also vor Augen, die Einziehung des Ausweises durch Bescheid- und Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, ohne dass er selbst eine dem Abs. 1 idF vor der 25. StVO-Nov vergleichbare gesetzliche Bestimmung normiert hat. […]
Bestimmungen über die Entziehung enthält die V nicht.
Siehe auch Anm. 8 hinsichtlich der Problematik, dass für die „alten Ausweise“, die ja noch über den 1. 1. 2014 hinaus gültig bleiben, die Ablieferungsverpflichtung und die Entziehungsermächtigung entfallen sind. […]
(8) Erläut. 13: Die Übergangsbestimmungen in Abs. 6 sehen vor, dass Parkausweise, die seit dem 1. 1. 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben. Davor ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit 31. 12. 2015 ihre Gültigkeit. Dies entspricht einer Forderung der Beh. und der Behindertenorganisationen, um allfälligen Missbrauch mit alten Ausweisen zu verhindern. Die Gehbehindertenausweisverordnung (BGBl II 2000/252) wird mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen obsolet und ist daher aufzuheben. (Erläut. 13)
Hier ist dem Gesetzgeber ein schweres legistisches Versehen unterlaufen. Durch die Neufassung des Abs. 1 (Inkrafttreten 1. 1. 2014) ist die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Beh. abzuliefern; ebenso ist die Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (diese Ermächtigung war mit der 20. StVO-Nov zur Beseitigung zahlreicher Missstände ausdrücklich geschaffen worden). […]“
Nach den Übergangsbestimmungen in § 29b Abs. 6 StVO bleiben Parkausweise, die seit dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig. Lediglich früher ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, haben mit 31.12.2015 ihre Gültigkeit verloren (vgl. erneut VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, mit Verweis auf ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4).
Der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 des Beschwerdeführers wurde zuletzt am 04.05.2021 ausgestellt.
Obschon der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO nun nicht mehr erfüllt, ergibt sich unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit derzeit weder aus der von der belangten Behörde im Bescheid vom 28.03.2022 herangezogenen Bestimmung des § 29b Abs. 1 StVO noch aus einer sonstigen Bestimmung eine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung des ausgestellten Parkausweises durch die belangte Behörde.
Die bescheidmäßige Einziehung des Parkausweises des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde war im Ergebnis somit nicht zulässig, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
Abschließend wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass der verfahrensgegenständliche Parkausweis befristet bis zum 25.08.2022 ausgestellt wurde, und dieser somit nach Fristablauf seine Gültigkeit verlieren wird.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insb. VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019) stützen.