Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die von XXXX für XXXX , geb. XXXX , erhobene Beschwerde und den Vorlageantrag gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.05.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2024, GZ: WF 2024-0566-3-010649, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 03.05.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Die arbeitslose Person XXXX stand ab 01.09.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 15.09.2023 - jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld - im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Am 18.04.2024 wurde der Arbeitslosen vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Küchenhilfe in XXXX übermittelt und die Arbeitslose aufgefordert, sich im Zuge einer Vorauswahl durch das AMS schriftlich per E-Mail auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben.
1.3. Am 03.05.2024 meldete das Service für Unternehmen des AMS, dass die Arbeitslose sich nicht schriftlich auf die vermittelte Beschäftigung beworben habe.
1.4. Mit Schreiben vom 08.05.2024 teilte die Arbeitslose dem AMS mit, dass sie sich nicht beworben habe, da sie in dieser Woche am Freitag in der XXXX einen Schnuppertag als Servicekraft absolvieren werde und sehr auf diese Stelle hoffe. Dies könne sie auch schriftlich bestätigen.
1.5. Am 27.05.2024 wurde die Arbeitslose vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Arbeitslose an, sich bei dem Dienstgeber XXXX aufgrund zweier Schnuppertage beim XXXX am 10.05.2024 und am 14.05.2024 mit Aussicht auf einen Job als Servicekraft nicht beworben zu haben. Sie würde gerne einen langfristigen Job im XXXX bekommen und habe ihren Fokus darauf gerichtet.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 29.05.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die Arbeitslose den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 03.05.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 03.05.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Arbeitslose sich ohne triftigen Grund nicht auf eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Küchenhilfe bei der Firma XXXX beworben habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.7. Am 24.06.2024 brachte der Ehemann der Arbeitslosen fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass der Grund für die nicht erfolgte Bewerbung zwei Schnuppertage zu je 8 Stunden beim XXXX im XXXX gewesen seien. Die Arbeitslose dürfe die Stelle dort mit 01.07.2024 antreten. Hätte sie die vom AMS vermittelte Stelle angenommen, wäre es ihr nicht möglich gewesen, die beiden Probetage zu absolvieren. Sie müsste dann in weiterer Folge in einem finanziell und arbeitszeittechnisch schlechteren Beruf arbeiten. Übermittelt wurden die Anwesenheitsbestätigungen der beiden Probetage.
1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2024, GZ: WF 2024-0566-3-010649, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 29.05.2024, VN: XXXX , bestätigt.
1.9. Am 16.09.2024 beantragte der Ehemann der Arbeitslosen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.10. Am 19.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024 wurden der Arbeitslosen mehrere Fragen zu einer ihrem Ehemann gegebenenfalls erteilten Vollmacht und dem Umfang einer etwaigen Vollmacht übermittelt und die Arbeitslose aufgefordert, die Fragen binnen einer Frist von zwei Wochen zu beantworten sowie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie einer etwaigen, schriftlich erteilten Vollmacht zu übermitteln, sofern diese vorliegt.
1.12. Am 11.11.2024 übermittelte die Arbeitslose per E-Mail ein Schreiben.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die Arbeitslose ist am XXXX geboren und seit 13.02.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Die Arbeitslose ist mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet. XXXX ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Die Arbeitslose und ihr Ehemann legten keine schriftliche Vollmacht vor. Es existiert kein Aktenvermerk über eine vor der Behörde mündlich erteilte Vollmacht. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Vollmacht nicht erteilt.
2.1.3. Die Arbeitslose stand zuletzt von 22.04.2023 bis 14.09.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und stand mit mehreren kurzen Unterbrechungen von 15.09.2023 bis 31.07.2024 im Bezug von Notstandshilfe.
2.1.4.Mit Bescheid des AMS vom 29.05.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die Arbeitslose den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 03.05.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.5. Der Ehemann der Arbeitslosen brachte am 24.06.2024 Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid des AMS ein.
2.1.6. Der unter Punkt 2.1.4. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.08.2024, GZ: WF 2024-0566-3-010649, bestätigt.
2.1.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024 wurden der Arbeitslosen mehrere Fragen zu einer ihrem Ehemann gegebenenfalls erteilten Vollmacht und dem Umfang einer etwaigen Vollmacht übermittelt und die Arbeitslose aufgefordert, die Fragen binnen einer Frist von zwei Wochen zu beantworten sowie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie einer etwaigen, schriftlich erteilten Vollmacht zu übermitteln, sofern diese vorliegt. Im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde explizit darauf hingewiesen, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt.
2.1.8. Die Arbeitslose brachte am 11.11.2024 per E-Mail eine Stellungnahme zum Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024 ein. Die Stellungnahme wurde nicht wirksam eingebracht.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.1. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der Arbeitslosen (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.2. Die Feststellungen zur Ehe der Arbeitslosen mit XXXX (Punkt 2.1.2.) ergeben sich aus dessen Angaben sowie der Angaben der Arbeitslosen, dem Vermerk in den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und dem ZMR-Auszug. Dass XXXX dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt ist, ergibt sich bereits daraus, dass dieser nie mit der Arbeitslosen vorsprach und auch keine Dokumente wie beispielsweise einen Lichtbildausweis oder eine Heiratsurkunde vorlegte, die ihn und seine Stellung in Bezug auf die Arbeitslose ausweisen. Die von XXXX „i.V.“ eingebrachte Beschwerde enthält lediglich den Hinweis, dass er der Ehemann der Arbeitslosen sei. Das Nichtvorliegen einer schriftlichen Vollmacht ergibt sich aus der Beschwerde, der zwar mehrere Dokumente angehängt sind, aber keines, aus dem sich eine Vertretungsbefugnis des Ehemannes der Arbeitslosen ergibt. Die Dokumente beziehen sich ausschließlich auf inhaltliches Vorbringen. Dass kein Aktenvermerk über eine vor der Behörde mündlich erteilte Vollmacht vorliegt, stützt sich auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in dem kein derartiges Schriftstück einliegt. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass das AMS in sämtlichen Verfahrenshandlungen die Arbeitslose selbst adressierte, diese selbst einvernahm und die Arbeitslose auch in ihrem eigenen Namen mehrere E-Mails an das AMS schrieb (wenn diese auch von der E-Mailadresse ihres Ehemannes gesendet wurden). Erst die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden „i.V.“ von ihrem Ehemann gezeichnet. Dass vor dem Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Vollmacht erteilt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.3.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.4. und Punkt 2.1.6.) sowie der Beschwerde gegen den Bescheid (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024 (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf das genannte Schreiben.
2.2.6. Die Feststellung zur Stellungnahme (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus der E-Mail der Arbeitslosen vom 11.11.2024. Die Arbeitslose wurde – wie unter Punkt 2.1.7. festgestellt – im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts explizit darauf aufmerksam gemacht, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
2.3.1.Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:
„Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“
2.3.2.Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten durch natürliche, volljährige und handlungsfähige Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden, zur Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
2.3.3.Bestimmte begünstigte Personen sind von der Vorlage einer Vollmacht gemäß § 10 Abs. 4 AVG ausgenommen: Amtsbekannte Angehörige im Sinne des § 36a AVG, die behaupten, in Vertretung des Beteiligten zu handeln, haben keine schriftliche Vollmacht oder Urkunde einer mündlich erteilten Vollmacht vorzulegen, sofern die Behörde keine Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis hegt.
Der Ehemann der Arbeitslosen ist Angehöriger im Sinne des § 36a Abs. 1 Z 1 AVG. Auch hat er das Vertretungsverhältnis offengelegt (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252; 24.05.2012, 2012/07/0013). Der Ehemann ist jedoch, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nicht amtsbekannt. Nicht einmal die Vorlage eines Lichtbildausweises und der Heiratsurkunde genügen nach der Rechtsprechung des VwGH für das Erfordernis der Amtsbekanntheit (vgl. VwGH 24.02.2011, 2010/09/0209). Eine Begünstigung des Ehemanns der Arbeitslosen bezüglich der Vollmachtsvorlage kommt daher gegenständlich gemäß § 10 Abs. 4 AVG nicht in Betracht.
2.3.4.Es ist daher gemäß § 10 Abs. 1 AVG zu beurteilen, ob ein Vollmachtsverhältnis wirksam begründet wurde. Eine schriftliche Vollmachtsurkunde wurde, wie festgestellt, nicht vorgelegt und existiert auch nicht.
2.3.5.Gemäß § 10 Abs. 1 3. Satz AVG kann vor der Behörde auch eine mündliche Vollmacht erteilt werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG und der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0093) auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar. Zur Beurkundung einer mündlich erteilten Vollmacht genügt ein Aktenvermerk der belangten Behörde oder ein entsprechender Vermerk in einer Niederschrift, die die erteilte Vollmacht aktenkundig macht (vgl. VwGH 16.01.1985, 84/03/0322).
Ein derartiger Aktenvermerk oder sonstiger Hinweis oder Vermerk ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die Vollmacht muss vor der Behörde erteilt werden, was bedingt, dass der Machtgeber und der Machthaber vor der Behörde erscheinen müssen. Es reicht daher nicht aus, wenn der Machtgeber alleine der Behörde mitteilt, von einer bestimmten Person vertreten zu werden, zumal damit nicht der Nachweis der Annahme der Bevollmächtigung durch den Machthaber erbracht ist (vgl zB VfSlg 12.091/1989; 17.984/2006; VwSlg 18.713 A/2013). Stützt sich der Machthaber jedoch in der Folge auf die vom Machtgeber der Behörde gegenüber artikulierte Bevollmächtigung, kommt der Bevollmächtigung (ex nunc) Wirkung zu (VwSlg 18.713 A/2013). Daraus ergibt sich, dass Machtgeber und Machthaber nicht notwendig zeitgleich vor der Behörde erscheinen müssen (vgl. Wessely in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 10 AVG Rz 28).
2.3.6. Im vorliegenden Fall teilte die Arbeitslose dem AMS jedoch nicht mit, von ihrem Ehemann vertreten zu werden, sondern trat dieser erstmalig in der Beschwerde als Vertreter der Arbeitslosen auf. Seitens der Arbeitslosen wurde auch im Nachhinein nicht vorgebracht, ihren Ehemann allenfalls bevollmächtigt zu haben.
2.3.7.Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) stellt eine Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen dar. Die Arbeitslose wurde im Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024 explizit auf diesen Umstand hingewiesen. Das von der Arbeitslosen am 11.11.2024 per E-Mail einbrachte Schreiben ist daher nicht wirksam eingebracht, weswegen es auch nicht zu berücksichtigen war.
2.3.8.Soweit die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte, tritt der Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17. 12. 2015, Ro 2015/08/0026).
2.3.9. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher als unzulässig zurückzuweisen.
2.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.