Ra 2016/20/0093 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß dem - zufolge § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anwendbaren - § 10 Abs. 1 AVG kann eine Vollmacht vor der Behörde (bzw. hier: vor dem VwG) auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (Hinweis B vom 16. Jänner 1985, 84/03/0322, 0323).