W267 2269048-1/3Z
W267 2269050-1/3Z
W267 2269051-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter hinsichtlich der Beschwerden 1. der XXXX , geb. XXXX , 2. des mj. XXXX , geb. XXXX sowie 3. der mj. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsbürgerschaft Afghanistan, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, jeweils gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. Zl. XXXX , vom 18.01.2023, sowie 2. Zl. XXXX und 3. Zl. XXXX , beide vom 19.01.2023, wie folgt:
A)
Die Verfahren werden gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden BF1), afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren Kindern mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführer; im Folgenden auch BF2) und mj. XXXX (Drittbeschwerdeführerin; im Folgenden auch BF3) ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.10.2022 für sich und ihre zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kinder BF2 und 3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Am 07.10.2022 fand die Erstbefragung der BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
1.3. Am 09.12.2022 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.4. In der Folge wies das BFA die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz mit Bescheiden 1. Zl. XXXX , vom 18.01.2023, sowie 2. Zl. XXXX und 3. Zl. XXXX , beide vom 19.01.2023, jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt I.). Den BF1-3 wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte den BF1-3 jeweils gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bzw. Schutzberechtigter bis zum 24.12.2024 (Spruchpunkt III.).
1.5. Gegen Spruchpunkt I. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1-3 fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Die BF1-3 führen in Österreich die im Spruch angeführten Namen und die dort angegebenen Geburtsdaten.
Die BF sind jeweils Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan, die auch ihr Heimatstaat ist. Die Muttersprache der BF1-3 ist Pashto.
Die BF1 ist die leibliche Mutter der BF2 und 3, die jeweils noch minderjährig sind.
Die BF1-3 reisten am 30.09.2022 ins österreichische Bundesgebiet und die BF1 stellte für sich und ihre zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kinder BF2 und 3 am 07.10.2022 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Mittels der nunmehr angefochtenen Bescheiden 1. Zl. XXXX , vom 18.01.2023, sowie 2. Zl. XXXX und 3. Zl. XXXX , beide vom 19.01.2023, wies das BFA die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt I.). Den BF1-3 wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte den BF1-3 jeweils gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bzw. Schutzberechtigter bis zum 24.12.2024 (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1-3 fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit, zum Heimatstaat wie auch zur Muttersprache der BF1-3 ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF1 dazu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA sowie aus den vorgelegten afghanischen Reisepässe der BF1-3.
Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zu einer Familie gründen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der BF1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA sowie den afghanischen Reisepässen der BF1-3.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz, zu den bekämpften Bescheiden sowie zur Tatsache der Beschwerdeerhebung ergeben sich aus den Verwaltungsakten des BFA sowie aus den Gerichtsakten des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Aussetzung der Beschwerdeverfahren
3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
§ 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).
3.2. Mit seinen Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
"1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
- keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
- allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen, der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?"
3.3. Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich um ein Verfahren, das die BF1-3 betreffend die Zuerkennung internationalen Schutzes zum Ziel hat. Den BF 1-3 wurde bereits jeweils der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehren die BF1-3 jeweils die Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigen.
Bei den BF1 und 3 handelt es sich um afghanische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Geschlechts (Frau), ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnten. Sie könnten daher allein aufgrund ihres Geschlechts in ihrem Herkunftsstaat von jenen Maßnahmen betroffen sein, die Gegenstand der oben geschilderten, vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen ist, ob nämlich die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten, oben näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.
Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen gemeinsamen Beschwerde der BF1-3 ebenfalls (wesentliche) Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die in Punkt 3.2. angeführten, mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt wird.
Da dem BF2 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 ASylG 2005 im Stattgebungsfall der gleiche asylrechtliche Status zuzuerkennen sein wird, wie er den BF1 und 3 zuzuerkennen ist, ist auch deren Verfahren bis zur erwähnten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung, in Abschnitt A9 dieses Beschlusses angeführten des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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