W218 2254700-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 01.04.2022, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2022, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste legal in Österreich ein und stellte am 18.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , eingereist in Österreich am 08.08.2014, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016 zuerkannt (ZI. W173 2117106-1).
2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige von Afghanistan, verheiratet, am XXXX geboren und in der Provinz Paktia, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.
Sie sei am 07.02.2022 mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von Islamabad über Istanbul nach Wien gereist.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil ihr Ehemann in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe.
Sie legte ihren Reisepass und eine Heiratsurkunde, welche durch die zuständigen Behörden in Afghanistan als rechtsgültig überprüft wurden, und ihr österreichisches Visum vor.
3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.03.2022 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sunnitische Muslima sei. Sie habe in Paktia 6 Jahre die Grundschule besucht und danach in einem Waisenhaus Waisenkinder betreut. Im Jahr 2013 habe sie geheiratet. Alle ihre Verwandten würden in Paktia leben. Sie habe drei Brüder, die bei ihrer Mutter leben würden, und zwei Schwestern, die bereits verheiratet seien. Sie habe regelmäßig Kontakt mit ihrer Familie. Ihr Vater sei seit zwei Jahren verschollen. Die Familie hätte ein Eigentumshaus gehabt, aber ansonsten sei es der Familie nicht gut gegangen.
Sie sei wegen ihres Ehemannes nach Österreich gekommen und nun lebe sie mit diesem zusammen in Wien. Sie habe keine leiblichen Kinder, aber sie habe zwei Adoptivkinder. Sie habe jedoch keine Adoptionsurkunde, schriftlich gäbe es dazu nichts. Sie habe auch keinen Einreiseantrag für die Kinder gestellt, weil sie Angst gehabt habe. Sie seien ursprünglich ihre Neffen gewesen, deren Eltern verstorben seien. Sie würde beide gerne nach Österreich holen. Die Kinder seien bei deren Großmutter väterlicherseits, sie würden derzeit keine Schule besuchen. Sobald die Beschwerdeführerin mit den Kindern telefoniert, würden diese weinen, da sie eine besondere Bindung zu ihr hätten.
Des Weiteren gab sie an, dass sie das Leben in Österreich mögen würde und hier glücklich sei. Sie könne sich frei bewegen und erwarte sich hier eine gute Zukunft. Sie würde auch gerne einer Arbeit nachgehen und im Bereich der Kinderbetreuung arbeiten sowie die deutsche Sprache erlernen. Außer ihrem Ehemann habe sie sonst niemanden in Österreich.
Sie legte Fotos von ihrer Hochzeit vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt wird und wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 17.07.2022 erteilt.
5. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Afghanistan für Frauen wie sie eine Katastrophe geworden sei. Sie sei eine selbstbestimmte Frau. Es sei ihr großer Traum in Österreich als Kinderbetreuerin zu arbeiten. Sie würde auch gerne dazu eine Ausbildung machen und Deutsch lernen. Derzeit konzentriere sie sich darauf Deutsch zu lernen und ihre Integration zu intensivieren. In Afghanistan könne sie nicht arbeiten und auch nicht studieren. In letzter Zeit habe sie es geschafft, dass sie ihre Schüchternheit ablege und mehr aus sich herausgehe. Sie gehe nun mit Freundinnen weg und reise gerne, auch ohne ihren Ehemann. Das sei in Afghanistan nicht möglich. Sie treibe auch gerne Sport, jogge gerne und genieße die frische Luft. In Afghanistan sei sie immer weggesperrt worden und habe sich nicht ohne Angst frei bewegen können. Menschenrechte und Rechte für Frauen seien für sie sehr wichtig geworden, nach Afghanistan könne sie unter keinen Umständen zurückkehren. Grundsätzlich würden alle Frauen, nicht nur die „westlich“ orientierten, von den Taliban verfolgt werden. Die Frauen würden in Afghanistan vollkommen entrechtet werden.
Die Integration der Beschwerdeführerin schreite täglich voran, wie auch ihre Identifikation mit der „westlichen“ Lebenskultur. Sie sei freier geworden, vor allem unter dem Einfluss ihres Ehemannes, der sie immer wieder ermutige, aus den Grenzen, welche ihr in Afghanistan aufgezwungen worden seien, auszubrechen und das Leben in Österreich anzunehmen. Der Stand der Einvernahme sei daher nicht mehr aktuell.
Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 22.06.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
8. Aufgrund einer rechtzeitig erhobenen außerordentlichen Revision wurde dieses Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2024, Ra 2022/18/0197-17, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22, erkannt habe, dass die diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen, wie sie vom Taliban Regime in Afghanistan gesetzt werden, aufgrund der Intensität als auch der kumulativen Wirkung und der Folgen für die betroffenen Frauen, als Verfolgung von Frauen im asylrechtlichen Sinn zu verstehen seien. Da in Afghanistan eine Situation gegeben sei, die die Frauen als Gesamtheit dazu zwinge, ein mit der Menschenwürde unvereinbarers Leben zu führen, komme es – entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – auf eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ nicht an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , ist Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitische Muslima; ihre Muttersprache ist Paschtu. Sie ist in der Provinz Paktia, im Distrikt XXXX , am XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan. Die Beschwerdeführerin besuchte 6 Jahre die Grundschule in Paktia und arbeitete später als Betreuerin in einem Waisenhaus in ihrem Heimatdorf.
Seit 2013 ist sie mit XXXX , geboren am XXXX , dem bereits der Status des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016 zuerkannt wurde (ZI. W173 2117106-1), verheiratet. Sie hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste legal in Österreich ein und stellte am 18.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , eingereist in Österreich am 08.08.2014, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016 zuerkannt (ZI. W173 2117106-1).
Alle ihre Verwandten leben in Paktia. Sie hat drei Brüder, die bei ihrer Mutter leben, und zwei Schwestern, die bereits verheiratet sind. Sie hat regelmäßig Kontakt mit ihrer Mutter. Ihr Vater ist verstorben. Die Familie hatte ein Eigentumshaus.
Die Beschwerdeführerin fuhr alleine von Paktia nach Islamabad, hielt sich dort 3 Tage auf und reiste am 07.02.2022 mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von Islamabad über Istanbul nach Wien. In Österreich stellte sie am 18.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Als afghanischer Frau drohen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Verhältnisse seitens der Taliban tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen aufgrund ihres Geschlechts.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur relevanten Situation für Frauen in Afghanistan:
Verwiesen wird auf die notorisch bekannte aktuelle Situation in Afghanistan.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organgen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus ihrem vorgelegten Reisepass.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrem Leben in Afghanistan, ihrer familiären Situation und ihrer Muttersprache ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab sie noch an, dass sie in Afghanistan zwei Neffen adoptiert habe, deren Eltern verstorben seien. Dies erwähnte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort mehr. Auch die Frage, ob sie Kinder hat, verneinte sie.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts aktuell die Gefahr droht, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus der aktuellen Situation in Afghanistan.
Frauen sind in Afghanistan zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt. So ist afghanischen Frauen die Teilnahme in der Politik verwehrt, ihnen stehen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, um Schutz vor geschlechterspezifischer oder häuslicher Gewalt erhalten zu können, sie sind allgemein – trotz eines durch die Taliban eingeführten Verbotes – der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt, sie können einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Ausmaß, überwiegend zu Hause, nachgehen, sie haben einen erschwerten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, ihnen ist der Zugang zu Bildung – mit der Ausnahme einer Grundschulausbildung bis zur sechsten Klasse – verwehrt, sie dürfen sich ohne Begleitung eines in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis stehenden Mannes nicht in der Öffentlichkeit aufhalten oder bewegen, und sie müssen ihren Körper vollständig bedecken sowie ihr Gesicht – mit Ausnahme der Augen – verhüllen. Diese den zitierten Länderinformationen zu entnehmenden, Frauen diskriminierenden Maßnahmen sind gleichsam auch der vom Europäischen Gerichtshof herangezogenen EUAA Country Guidance (Stand Mai 2024) sowie dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten, vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen Länderreport 73 Afghanistan - Die Situation von Frauen, 1996 - 2024 (Stand September 2024) zu entnehmen.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Ihr Status als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich aus dem im Spruch genannten Bescheid des BFA.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, AH und FN, erkannt, dass diskriminierende Maßnahmen gegen Frauen, wie sie auch nach dem Vorbringen der Revisionswerberin vom Taliban-Regime in Afghanistan gesetzt werden, sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffenen Frauen haben, als „Verfolgung“ von Frauen im asylrechtlichen Sinn zu verstehen sind. Sie führen dazu, dass afghanischen Frauen - in den Worten des EuGH - „in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden. Diese Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsstaat verwehrt wird.“ (Rn. 44). Unter diesen Umständen könnten die zuständigen nationalen Behörden bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, gestellt werden, davon ausgehen, dass es derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin auf internationalen Schutz festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, sofern die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage wie ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Geschlecht erwiesen sind (Rn. 57).
Es besteht für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht eine asylrelevante Verfolgung.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).
Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Erkenntnis stützt sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2024, Ra 2022/18/197, welches sich auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22 stützt.
Rückverweise