Rückverweise
W218 2254700-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 01.04.2022, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste legal in Österreich ein und stellte am 18.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , eingereist in Österreich am 08.08.2014, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016 zuerkannt (ZI. W173 XXXX ).
2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige von Afghanistan, verheiratet, am XXXX geboren und in der Provinz XXXX , Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.
Sie sei am 07.02.2022 mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von XXXX über XXXX nach Wien gereist.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil ihr Ehemann in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe.
Sie legte ihren Reisepass und eine Heiratsurkunde, welche durch die zuständigen Behörden in Afghanistan als rechtsgültig überprüft wurden, und ihr österreichisches Visum vor.
3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.03.2022 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sunnitische Muslima sei. Sie habe in XXXX 6 Jahre die Grundschule besucht und danach in einem Waisenhaus Waisenkinder betreut. Im Jahr 2013 habe sie geheiratet. Alle ihre Verwandten würden in XXXX leben. Sie habe drei Brüder, die bei ihrer Mutter leben würden, und zwei Schwestern, die bereits verheiratet seien. Sie habe regelmäßig Kontakt mit ihrer Familie. Ihr Vater sei seit zwei Jahren verschollen. Die Familie hätte ein Eigentumshaus gehabt, aber ansonsten sei es der Familie nicht gut gegangen.
Sie sei wegen ihres Ehemannes nach Österreich gekommen und nun lebe sie mit diesem zusammen in XXXX . Sie habe keine leiblichen Kinder, aber sie habe zwei Adoptivkinder. Sie habe jedoch keine Adoptionsurkunde, schriftlich gäbe es dazu nichts. Sie habe auch keinen Einreiseantrag für die Kinder gestellt, weil sie Angst gehabt habe. Sie seien ursprünglich ihre Neffen gewesen, deren Eltern verstorben seien. Sie würde beide gerne nach Österreich holen. Die Kinder seien bei deren Großmutter väterlicherseits, sie würden derzeit keine Schule besuchen. Sobald die Beschwerdeführerin mit den Kindern telefoniert, würden diese weinen, da sie eine besondere Bindung zu ihr hätten.
Des Weiteren gab sie an, dass sie das Leben in Österreich mögen würde und hier glücklich sei. Sie könne sich frei bewegen und erwarte sich hier eine gute Zukunft. Sie würde auch gerne einer Arbeit nachgehen und im Bereich der Kinderbetreuung arbeiten sowie die deutsche Sprache erlernen. Außer ihrem Ehemann habe sie sonst niemanden in Österreich.
Sie legte Fotos von ihrer Hochzeit vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt wird und wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 17.07.2022 erteilt.
5. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Afghanistan für Frauen wie sie eine Katastrophe geworden sei. Sie sei eine selbstbestimmte Frau. Es sei ihr großer Traum in Österreich als Kinderbetreuerin zu arbeiten. Sie würde auch gerne dazu eine Ausbildung machen und Deutsch lernen. Derzeit konzentriere sie sich darauf Deutsch zu lernen und ihre Integration zu intensivieren. In Afghanistan könne sie nicht arbeiten und auch nicht studieren. In letzter Zeit habe sie es geschafft, dass sie ihre Schüchternheit ablege und mehr aus sich herausgehe. Sie gehe nun mit Freundinnen weg und reise gerne, auch ohne ihren Ehemann. Das sei in Afghanistan nicht möglich. Sie treibe auch gerne Sport, jogge gerne und genieße die frische Luft. In Afghanistan sei sie immer weggesperrt worden und habe sich nicht ohne Angst frei bewegen können. Menschenrechte und Rechte für Frauen seien für sie sehr wichtig geworden, nach Afghanistan könne sie unter keinen Umständen zurückkehren. Grundsätzlich würden alle Frauen, nicht nur die „westlich“ orientierten, von den Taliban verfolgt werden. Die Frauen würden in Afghanistan vollkommen entrechtet werden.
Die Integration der Beschwerdeführerin schreite täglich voran, wie auch ihre Identifikation mit der „westlichen“ Lebenskultur. Sie sei freier geworden, vor allem unter dem Einfluss ihres Ehemannes, der sie immer wieder ermutige, aus den Grenzen, welche ihr in Afghanistan aufgezwungen worden seien, auszubrechen und das Leben in Österreich anzunehmen. Der Stand der Einvernahme sei daher nicht mehr aktuell.
Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 22.06.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , ist Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitische Muslima; ihre Muttersprache ist Paschtu. Sie ist in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , am XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan. Die Beschwerdeführerin besuchte 6 Jahre die Grundschule in XXXX und arbeitete später als Betreuerin in einem Waisenhaus in ihrem Heimatdorf.
Seit 2013 ist sie mit XXXX , geboren am XXXX , dem bereits der Status des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016 zuerkannt wurde (ZI. W173 XXXX ), verheiratet. Sie hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste legal in Österreich ein und stellte am 18.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , eingereist in Österreich am 08.08.2014, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016 zuerkannt (ZI. W173 XXXX ).
Alle ihre Verwandten leben in XXXX . Sie hat drei Brüder, die bei ihrer Mutter leben, und zwei Schwestern, die bereits verheiratet sind. Sie hat regelmäßig Kontakt mit ihrer Mutter. Ihr Vater ist verstorben. Die Familie hatte ein Eigentumshaus.
1.2. Zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Sie fuhr alleine von XXXX nach XXXX , hielt sich dort 3 Tage auf und reiste am 07.02.2022 mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von XXXX über XXXX nach XXXX . In Österreich stellte sie am 18.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
Die Beschwerdeführerin kam wegen ihres Ehemannes nach Österreich und lebt nun mit diesem seit Februar 2022 zusammen in XXXX . Sie haben davor nie zusammengelebt und sich seit der Hochzeit im Jahr 2013 nicht mehr gesehen, sie hatten nur telefonischen Kontakt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Sie hat noch keinen Deutschkurs besucht, kann sich dementsprechend auch nicht auf Deutsch verständigen. Zur Deutschkurseinstufung war sie bereits beim Österreichischen Integrationsfonds, wonach ihr empfohlen wurde, den Deutsch-Grundkurs zu besuchen. Am 15.06.2022 hat sie einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds absolviert.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur vorgebrachten westlichen Orientierung:
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung den Wunsch geäußert, in Österreich in einem Kindergarten oder mit Waisenkindern arbeiten zu wollen. In Afghanistan hat sie 4 Jahre als Betreuerin in einem Waisenhaus gearbeitet. Sie hat aber noch keine Schritte unternommen, sich zumindest konkret bei den zuständigen Stellen näher über die einschlägigen Erwerbs- oder Ausbildungsmöglichkeiten zu erkundigen. Bis jetzt lebt sie von der Grundversorgung und geht weder ehrenamtlich arbeiten noch ist sie Mitglied in einem Verein. Sie genießt gewisse Freiheiten in Österreich, sie macht Sport und trifft sich alleine mit Freundinnen. Sie bewegt sich jedoch hauptsächlich in ihrem räumlichen Nahebereich. Außergewöhnliche Integrationsschritte sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Sie bezeichnet sich selbst als sunnitische Muslima und tritt auch nicht öffentlich gegen den Islam oder die Taliban auf. Zur mündlichen Verhandlung erschien sie ohne ihren Mann in festlicher, langer und weiter traditioneller Kleidung mit Kopftuch.
Die Beschwerdeführerin hat weder in Afghanistan noch seit ihrer Einreise in Österreich eine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Sie hat sich in Afghanistan weder gegen die Taliban gestellt, noch ist sie für Frauenrechte eingetreten oder hat gegen gesellschaftliche Normen aufbegehrt. Ebensowenig zeigt ihr bisher in Österreich gelebtes Leben einen nachhaltigen Bruch mit den afghanischen Werten.
Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aufgrund ihrer inneren Einstellung und ihrer Wünsche, ihr Leben selbst zu gestalten, arbeiten zu gehen sowie zu reisen und Sport zu machen, in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerdeführerin wäre in Afghanistan alleine aufgrund des Umstandes, dass sie eine Frau ist, keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.
Die Beschwerdeführerin war in Afghanistan auch keiner sonstigen konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihr asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
1.4. Zur relevanten Situation für Frauen in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation für Frauen im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Frauen
Letzte Änderung: 03.05.2022
Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).
Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 - März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021).
Die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen wurden trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, einschließlich des Rechts auf Bildung, stark beschnitten (UNGASC 28.1.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.1.2022).
In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.1.2022; vgl. UNOCHA 17.1.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung und das Recht auf friedliche Versammlung. Die Taliban suchten auch hochrangige Frauen auf und verwehrten ihnen die Bewegungsfreiheit außerhalb ihrer Häuser (HRW 13.1.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen "Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters" umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.9.2021; HRW 13.1.2022).
Experten äußerten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.1.2022; vgl. RFE/RL 22.1.2022, HRW 24.1.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vgl. AJ 13.2.2022).
Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vgl. AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.4.2022).
Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.1.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.3.2022).
Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, TN 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 3.2.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.2.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.2.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.2.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.2.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, "bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind". Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vgl. HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022).
Am 19.9.2021 drangen bewaffnete Taliban gewaltsam in ein Frauenhaus in Kabul ein, verhörten das Personal und die Bewohnerinnen mehrere Stunden lang und zwangen die Leiterin des Frauenhauses, einen Brief zu unterschreiben, in dem sie versprach, die Bewohnerinnen nicht ohne Erlaubnis der Taliban gehen zu lassen. Die Taliban teilten dem Betreiber des Frauenhauses mit, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden. Darüber hinaus berichteten Quellen im September 2022, dass die Taliban "Überprüfungen" von Frauenhäusern und Frauenrechtsorganisationen, einschließlich solcher, die Schutzdienste anbieten, durchführten. Diese Überprüfungen wurden mit Einschüchterung durch das Schwenken von Waffen und Androhung von Gewalt durchgesetzt. Ausrüstungsgegenstände, darunter Computer, Akten und andere Unterlagen, wurden beschlagnahmt, und die Mitarbeiter berichteten, dass sie aggressiv zu ihren Aktivitäten und möglichen Verbindungen zu den Vereinigten Staaten befragt wurden. Wesentliche Dienstleistungsanbieter reduzierten ihre Dienste oder stellten sie ganz ein, da sie befürchteten, misshandelte Frauen, die ohnehin schon gefährdet sind, einem größeren Risiko von Gewalt und Schaden auszusetzen (USDOS 12.4.2022).
Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 4.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021).
Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).
Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.1.2022).
Die Religionspolizei der Taliban affichierte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 7.1.2022; vgl. Dawn 8.1.2022).
Anmerkung: Weitere Informationen zu Schulbildung von Mädchen sind im Unterkapitel "Schulbildung in Afghanistan" im Kapitel "Kinder" zu finden.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
ABC News (3.12.2021): Taliban chief bans forced marriage of women in Afghanistan, https://abcnews.go.com/International/wireStory/taliban-bans-forced-marriages-women-afghanistan-81536354, Zugriff 15.12.2021
AI - Amnesty International (13.10.2021): Afghanistan: Taliban must allow girls to return to school immediately – new testimony, https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2021/10/afghanistan-taliban-must-allow-girls-to-return-to-school-immediately-new-testimony/, Zugriff 5.11.2021
AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan's fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/, Zugriff 28.10.2021
AJ - Al Jazeera (26.2.2022): Afghan public universities reopen with gender segregated classes, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/26/afghan-main-universities-reopen-but-few-women-return, Zugriff 7.4.2022
AJ - Al Jazeera (13.2.2022): Missing Afghan women activists released: UN, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/13/four-missing-afghan-women-activists-released-by-authorities Zugriff 16.2.2022
AJ - Al Jazeera (3.12.2021): Taliban bans forced marriage of women in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/3/taliban-bans-forced-marriage-calls-for-equal-rights-for-women, Zugriff 15.12.2021
AJ - Al Jazeera (25.11.2021): Afghan women speak up against new Taliban media guidelines, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/25/afghan-women-speak-up-against-new-taliban-media-guidelines, Zugriff 15.12.2021
AJ - Al Jazeera (16.8.2021): As the Taliban seized cities, they sent women home, https://www.aljazeera.com/economy/2021/8/16/as-the-taliban-seized-cities-they-sent-women-packing-home, Zugriff 7.9.2021
AP - Associated Press (3.9.2021): Afghan women demand rights as Taliban seek recognition, https://apnews.com/article/middle-east-taliban-9ff0ffd05b66f3e48c5871c04386c529, Zugriff 7.9.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (14.2.2022): Afghan woman activist released after arrest in January, https://www.bbc.com/news/world-asia-60362532 Zugriff 16.2.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (21.1.2022): Afghan women taken from their homes after speaking out, https://www.bbc.com/news/world-asia-60091003, Zugriff 16.2.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (17.9.2021): Afghanistan: Taliban morality police replace women's ministry, https://www.bbc.com/news/world-asia-58600231, Zugriff 5.11.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021): Afghanistan: Women beaten for demanding their rights, https://www.bbc.com/news/world-asia-58491747, Zugriff 9.9.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826, Zugriff 29.10.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Taliban break up women's rights protest in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-58450230, Zugriff 7.9.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2063527.html, Zugriff 11.11.2021
CNN - Cable News Network (8.9.2021): Taliban fighters use whips against Afghan women protesting the all-male interim government, https://edition.cnn.com/2021/09/08/asia/afghanistan-women-taliban-government-intl/index.html, Zugriff 9.9.2021
CNN - Cable News Network (6.9.2021): Taliban accused of murdering pregnant Afghan policewoman in front of her family, https://edition.cnn.com/2021/09/06/asia/taliban-afghanistan-pregnant-policewoman-murder-intl/index.html, Zugriff 9.9.2021
Dawn (8.1.2022): Taliban issue posters ordering women to cover up, https://www.dawn.com/news/1668249/taliban-issue-posters-ordering-women-to-cover-up, Zugriff 17.2.2022
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (9.9.2021): Taliban untersagen vorerst weitere Proteste, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-taliban-untersagen-vorerst-weitere-proteste-17528130.html, Zugriff 9.9.2021
France 24 (6.11.2021): Four women slain in Afghanistan after phone call ‘to join evacuation flight’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211106-four-women-slain-in-afghanistan-after-phone-call-to-join-evacuation-flight, Zugriff 24.11.2021
France 24 (11.9.2021): Veiled protest: Afghan women rally in support of the Taliban, https://www.france24.com/en/live-news/20210911-veiled-protest-afghan-women-rally-in-support-of-the-taliban, Zugriff 14.9.2021
HRW – Human Rights Watch (25.3.2022): Afghan Girls Grieve After School Ban Reinstated; Taliban’s Attack on Girls’ Right to Education Continues, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070466.html, Zugriff 7.4.2022
HRW - Human Rights Watch (24.1.2022): Afghan Women’s Rights Activists Forcibly Disappeared, https://www.ecoi.net/en/document/2066927.html, Zugriff 17.2.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Afghanistan, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/afghanistan, Zugriff 10.2.2022
HRW - Human Rights Watch (4.11.2021): Afghanistan: Taliban Blocking Female Aid Workers, https://www.hrw.org/news/2021/11/04/afghanistan-taliban-blocking-female-aid-workers#, Zugriff 11.11.2021
HRW - Human Rights Watch (29.10.2021): Afghanistan: Taliban ‘Vice’ Handbook Abusive, https://www.hrw.org/news/2021/10/29/afghanistan-taliban-vice-handbook-abusive, Zugriff 11.11.2021
HRW - Human Rights Watch (17.8.2021): The Fragility of Women's Rights in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2021/08/17/fragility-womens-rights-afghanistan, Zugriff 7.9.2021
ILO - International Labour Organisation (1.2022): Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Employment%20prospects%20in%20Afghanistan%20-%20a%20rapid%20impact%20assessment%20%28January%202022%29.pdf, Zugriff 11.2.2022
IPS - Inter Press Service (24.3.2022): Afghanistan’s Girls’ Education is a Women’s Rights Issuehttps://www.ipsnews.net/2022/03/cost-war-23-million-afghans-suffer-acute-hunger-95-dont-eat-enough-food/?utm_source=rss utm_medium=rss utm_campaign=cost-war-23-million-afghans-suffer-acute-hunger-95-dont-eat-enough-food, Zugriff 7.4.2022
IWPR - Institute for War and Peace Reporting (8.3.2021): Afghanistan: "They Are Trying to Silence Women Forever", https://www.ecoi.net/en/document/2046826.html, Zugriff 6.9.2021
NPR - National Public Radio (8.9.2021): Afghan Women Will Be Banned From Playing Sports, A Taliban Official Says, https://www.npr.org/2021/09/08/1035202289/afghan-women-banned-sports-taliban-cricket-afghanistan, Zugriff 9.9.2021
NYT - New York Times (11.9.2021): At Pro-Taliban Protest, a Symbol of America’s Lost Influence: Faces Obscured by Veils, https://www.nytimes.com/2021/09/11/world/europe/afghanistan-women-burqas.html, Zugriff 14.9.2021
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (26.3.2022): Machtwechsel in Afghanistan: Protest in Kabul gegen Schulausschluss von Mädchen, https://www.nzz.ch/international/machtwechsel-in-afghanistan-uno-wollen-keine-taliban-vertreter-als-botschafter-akzeptieren-taliban-veroeffentlichen-erlass-zu-frauenrechten-ld.1541939?kid=nl165_2022-1-29 mktcid=nled ga=1 mktcval=165_2022-01-29 trco= reduced=true, Zugriff 1.4.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.1.2022): Taliban Claims Right To Jail Protesters Following Disappearance Of Afghan Women Activists, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-taliban-women-disappeared/31666490.html, Zugriff 16.2.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.10.2021): Rights Group Says Taliban Imposing Harsher 'Vice' Rules Than Publicly Announced, https://gandhara.rferl.org/a/hrw-taliban-vice-rules-/31535148.html, Zugriff 12.11.2021
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.9.2021): Taliban Imposes New Dress Code, Segregation Of Women At Afghan Universities, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-dress-code-segregation-women/31446726.html, Zugriff 28.10.2021
REU - Reuters (25.2.2022): College dreams dashed as young Afghan women fight to keep poverty at bay, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/college-dreams-dashed-young-afghan-women-fight-keep-poverty-bay-2022-02-25/, Zugriff 7.4.2022
REU - Reuters (6.9.2021): A curtain divides male, female students as Afghan universities reopen, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/curtain-divides-male-female-students-afghan-universities-reopen-2021-09-06/, Zugriff 7.9.2021
REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed, Afghanistan's women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghanistans-women-judges-seek-escape-2021-09-03/, Zugriff 8.9.2021
RSF - Reporters Sans Frontières (11.3.2021): Situation getting more critical for Afghan women journalists, report says, https://rsf.org/en/news/situation-getting-more-critical-afghan-women-journalists-report-says, Zugriff 6.9.2021
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina - Österreich] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2032976.html, Zugriff 6.9.2021
Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte, https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/, Zugriff 6.9.2021
TG - Guardian, The (3.2.2022): Afghan universities reopen with strict rules for female students, https://www.theguardian.com/global-development/2022/feb/03/afghan-universities-reopen-with-strict-rules-for-female-students, Zugriff 7.4.2022
TG - Guardian, The (5.11.2021): Women’s rights activist shot dead in northern Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2021/nov/05/womens-rights-activist-shot-dead-in-northern-afghanistan, Zugriff 24.11.2021
TG - Guardian, The (17.9.2021): Taliban ban girls from secondary education in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/17/taliban-ban-girls-from-secondary-education-in-afghanistan, Zugriff 5.11.2021
TG - Guardian, The (8.9.2021): Taliban ban protests and slogans that don’t have their approval, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/08/taliban-ban-protests-and-slogans-that-dont-have-their-approval, Zugriff 9.9.2021
TG - Guardian, The (20.8.2021): Relative of Deutsche Welle journalist killed by Taliban, https://www.theguardian.com/world/2021/aug/20/relative-deutsche-welle-journalist-killed-taliban-german-broadcaster-afghans-media, Zugriff 28.10.2021
TN - Tolonews (26.2.2022): Public Universities Open in Cold Climate Areas, Genders Separated, https://tolonews.com/afghanistan-176878, Zugriff 7.4.2022
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf, Zugriff 6.9.2021
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 28.3.2022
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.1.2022): Afghanistan: Taliban attempting to steadily erase women and girls from public life – UN experts, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=28029 LangID=E, Zugriff 11.2.2022
USAT - USA Today (3.9.2019): Afghanistan peace talks: Lasting peace is impossible without women at the negotiating table, https://eu.usatoday.com/story/opinion/2019/09/03/afghanistan-peace-talks-taliban-women-stakes-column/2155196001/, Zugriff 6.9.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
VOA - Voice of America (7.1.2022): Taliban Religious Police Issue Posters Ordering Women to Cover Up, https://www.voanews.com/a/taliban-religious-police-issue-posters-ordering-women-to-cover-up-/6388024.html, Zugriff 17.2.2022
VOA - Voice of America (21.11.2021): Taliban Edict Targets ‘Immoral’ Afghan TV Shows Featuring Female Artists, https://www.voanews.com/a/taliban-edict-targets-immoral-afghan-tv-shows-featuring-female-artists/6322144.html, Zugriff 14.12.2021
WP - Washington Post (7.9.2021): Protesters keep up the pressure as Taliban consolidates control over Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/09/07/afghanistan-kabul-taliban-updates/, Zugriff 7.9.2021
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organgen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus ihrem vorgelegten Reisepass.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrem Leben in Afghanistan, ihrer familiären Situation und ihrer Muttersprache ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab sie noch an, dass sie in Afghanistan zwei Neffen adoptiert habe, deren Eltern verstorben seien. Dies erwähnte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort mehr. Auch die Frage, ob sie Kinder hat, verneinte sie.
2.2. Zu den Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten, nicht erwerbstätig ist und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister, ins Grundversorgungssystem sowie den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu ihren Deutschkenntnissen und zur Absolvierung des Werte- und Orientierungskurses beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und auf den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Zu den Feststellungen zur vorgebrachten westlichen Orientierung:
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hat vor allem zu berücksichtigen, ob außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt wurde; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verfahren zu berücksichtigen.
Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Befragung auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit der Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Antragstellung angegeben hat, wegen ihres Mannes nach Österreich gekommen zu sein und keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Ebenso in ihrer Einvernahem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rund ein Monat später änderte sie diese Angaben nicht, sie erwähnte auch nicht, dass sie Probleme in Afghanistan gehabt hätte oder sich als Frau verfolgt gefühlt hätte. Die Gründe der „westlichen Orientierung“ als Asylgrund brachte sie erstmals in der Beschwerde vor.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie in Österreich so einen Gesinnungswandel durchgemacht hat und in Österreich im Sinne einer „westlichen Orientierung“ lebt, sodass ihr eine Rückkehr unter den derzeitigen Umständen in den Herkunftsstaat nicht zumutbar wäre. Dass sie bereits in Afghanistan eine „westlich“ orientierte Lebensweise pflegte und sich unter den dortigen Umständen nur sehr schwer zurechtfinden konnte, brachte sie im gesamten Verfahren nicht vor. Davon ist auch nicht auszugehen, da auch aus der Einvernahme vor der belangten Behörde und aus der mündlichen Verhandlung Derartiges nicht hervorgeht. Bis zur Beschwerde vom 02.05.2022 brachte sie keine eigenen Fluchtgründe vor.
Zwar hat die Beschwerdeführerin sechs Jahre in Afghanistan die Grundschule besucht und bis zur Machtübernahme der Taliban in einem Waisenhaus als Betreuerin gearbeitet, sonstige Anhaltspunkte für eine etwaige bereits in Afghanistan vorliegende „westliche“ Orientierung liegen jedoch nicht vor. Sie bezeichnet sich nach wie vor als sunnitische Muslima und hat sich nie gegen den Islam oder gegen die Taliban öffentlich ausgesprochen. Nicht nachvollziehbar erschien außerdem die Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass Frauen in Afghanistan nicht mehr alleine das Haus verlassen dürften, obwohl sie wenig später angab, dass sie alleine von XXXX nach XXXX gereist sei.
Bei Gericht ist sie mit Kopftuch und langer traditioneller Kleidung erschienen. Laut ihren Angaben, handle es sich dabei um eine festlich traditionelle Kleidung ihres Heimatdorfes. Dass sie außerhalb des Gerichts kein Kopftuch trägt, ist nicht hervorgekommen. Sie gab zwar an, dass sie morgens immer joggen gehe und dabei „normale“ Kleidung trage, aber auf Nachfrage konnte sie, abgesehen von „kurze Sachen“, nicht genau sagen, was sie beim Sport tragen würde.
Selbstverständlich lässt sich nicht aufgrund des Kleidungsstils alleine auf eine westliche Orientierung schließen, allerdings ist es durchaus ein Indiz dafür, ob eine Frau nicht mehr bereit ist, sich den Normen ihres Heimatlandes zu unterwerfen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin erst seit einigen Monaten in Österreich aufhältig ist, jedoch ist gerade das Ablegen des Kopftuches oft ein erster Schritt zur Verinnerlichung der westlichen Orientierung. Der von der Beschwerdeführerin in Österreich gepflegte Kleidungsstil verstößt jedenfalls nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass er per se bereits eine (asylrelevante) Verfolgung auslösen würde.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch keine Kinder hat, ist in ihrem Fall – entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertreterin – nicht höchst außergewöhnlich. Die Beschwerdeführerin hat, laut eigenen Angaben, mit ihrem Mann bis zu ihrer Ankunft in Österreich im Februar 2022, nie zusammengelebt. Die Frage der Rechtsvertreterin, ob sie ihre etwaigen zukünftigen Töchtern ihre Ehemänner selbst aussuchen lassen würde, war rein spekulativ. Ebenso war die Frage, wo sich die Beschwerdeführerin in 10 Jahren sehe, auf eine rein spekulative Zukunftssituation bezogen und damit nicht relevant. Dass sie ohne Begleitung ihres Ehemannes bei Gericht erschienen ist, ist allein dem Umstand geschuldet, dass ihr Mann, laut den Angaben der Beschwerdeführerin, einen Termin gehabt habe.
Auf die Frage der Richterin, wie die Beschwerdeführerin sich ihr Leben in Österreich vorstelle, antwortete diese pauschal mit: „Als erstes möchte ich die Sprache gut beherrschen und danach sofort arbeiten gehen. Ich möchte selbstständig sein und auf eigenen Beinen stehen. Ich will so wie alle anderen Menschen in Österreich aktiv sein. Ich möchte selber mein Geld verdienen und arbeiten gehen und möchte dem österreichischen Volk dienen.“ Dies ist allerdings lediglich eine allgemein gehaltene und durchaus nachvollziehbare Aussage, widerspricht aber im Großen und Ganzen nicht dem, wie sie auch ihr Leben in Afghanistan führte, da sie bereits in Afghanistan selbsterhaltungsfähig war und arbeiten ging. Es wird nicht verkannt, dass sie nach der Machtübernahme der Taliban nicht mehr arbeiten gegangen ist, allerdings gehen auch jetzt Frauen in Afghanistan wieder einer Arbeit nach.
Ferner können so allgemein gehaltene Aussagen, wonach Frauen „vollkommen frei“ sein und die „gleichen Rechte wie Männer“ haben sollten keineswegs bereits als ausschlaggebendes Motiv für eine „westliche Orientierung“ der Beschwerdeführerin angesehen werden.
Nach ihrem Tagesablauf befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach dem Frühstück laufen gehe und danach Deutsch lerne. Neben dem Haushalt würde sie hinausgehen und Freundinnen zum Spazieren treffen. Dass sie gewisse Freiheiten in Österreich auslebt, ist dem Umstand geschuldet, dass das Leben in Österreich für Frauen einfacher ist und die Sicherheitslage in Österreich dies zulässt. Eine besondere Ausübung ihrer Grundrechte und Freiheiten sowie die Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten, die ihr der Aufenthalt in Österreich bieten würde, ist bei der Beschwerdeführerin nicht erkennbar.
Die Feststellungen zu ihren Deutschkenntissen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wo sie sagte, dass sie noch keinen Deutschkurs besucht habe und nicht sehr viel auf Deutsch sagen könne, was aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich grundsätzlich nachvollziehbar ist. Sie verfügt jedoch bereits seit 01.04.2022 über den Status der subsidiär Schutzberechtigten, sohin auch über einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis. Wenn ihr ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ein so wichtiges Anliegen wäre, wäre es ihr zumindest zumutbar gewesen, bereits einen Alphabetisierungskurs zu beginnen oder sich zumindest um ehrenamtliche Tätigkeiten zu bemühen. Eine Frau, die ein unabhängiges Leben anstrebt und der eine solche Möglichkeit in Österreich grundsätzlich angeboten wird, lässt keine Zeit verstreichen, um ihre Pläne umzusetzen, zumal sie einen Ehemann hat, der bereits seit über sieben Jahren in Österreich lebt und laut ihren Angaben sehr gut Deutsch spricht und sie insofern in jeder Hinsicht unterstüzten kann, vorallem da er bereits mit dem Leben in Österreich vertraut ist und sie auch subsidiären Schutz erhalten hat, also auch keinen rechtlichen Einschränkungen bezüglich Aufenthalts oder Erwerbstätigkeit unterliegt. Hinzu kommt, dass es eine starke afghanische Communitiy in Österreich gibt und auch inzwischen viele kostenlose Angebote auf You Tube, die Afghanen dabei helfen, Deutsch zu lernen und sich in Österreich zu orientieren.
Letzlich kann alleine aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch noch nicht von einer verfestigten Änderung der Lebensführung der Asylwerberin gepsrochen werden, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Ebensowenig ist eine grundlegende und entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin zu erkennen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. Wie bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin bereits in Afghanistan gearbeitet und auch ihr Kleidungsstil entspricht nach wie vor afghanischen Vorstellungen. Derzeit kann kein Verhalten erkannt werden, dass sie in Afghanistan unterdrücken müsste – ungeachtet dessen, dass es Frauen seit der Machtübernahme der Taliban noch schwerer haben.
Befragt, wieso sie eine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben habe, gab sie an, dass sie sich mit dem Titel „subsidiärer Schutz“ nicht sicher fühle. Dass sie sich in Österreich wohler als in Afghanistan fühlt, ist nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist hingegen das Argument, dass sie keinen sicheren Schutz hätte, da auch ihr Ehemann bereits seit über sieben Jahren mit diesem Titel in Österreich aufhältig ist.Nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin und in einer Gesamtschau ihrer Angaben im Verfahren und vor allem in der mündlichen Verhandlung kommt die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass bei ihr eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung im Sinne eines „westlich“ orientierten Lebensstils nicht vorliegt. Es ist in absehbarer Zeit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ein selbstständiges Leben – ohne Zuhilfenahme von staatlicher Leistung – führen wird. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht glaubhaft darlegen, dass sie in Österreich ein selbstbestimmtes und freies Leben verinnerlicht hat und auch in Afghanistan frei und selbstbestimmt leben würde. Dass sie gewisse Freiheiten in Österreich, wie zum Beispiel Sport zu betreiben oder sich alleine mit Freundinnen zu treffen, genießt und wahrnimmt, vermag für sich alleine noch keine Verinnerlichung der „westlichen“ Werte erkennen, welche dazu führen würden, dass sie auch in Afghanistan den geltenden Vorschriften zuwider handeln würde.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage der Frauen in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban noch weiter verschlechtert hat, doch geht aus den vorliegenden Länderberichten und aus der aktuellen Judikatur nicht hervor, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation für Frauen in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation für Frauen in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben.
3.1.1. Zur vorgebrachten „westlichen“ Orientierung:
Gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte führt alleine die Tatsache, eine Frau zu sein, nicht zur Gewährung von Asyl bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert, wird als asylrelevant erachtet, wenn diese zu einem wesentlichen Bruch zu den in Afghanistan gelebten Werten führt und daher Sanktionen nach sich ziehen würde; es ist daher zu prüfen, ob westliches Verhalten oder westliche Lebensführung derart angenommen und wesentlicher Bestandteil der Identität einer Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015). Dass sich an der aufgezeigten Judikatur der Höchstgerichte seit Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 maßgeblich etwas geändert hätte, ist nicht zu erkennen (vgl. dazu VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0373 bis 0376-12).
Auch nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0330)
Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste. Um davon ausgehen zu können, dass der Asylwerberin bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen ihres von den dort herrschenden politischen und/oder religiösen Normen abweichenden Lebensstils droht, bedarf es selbstverständlich einer Abkehr der Asylwerberin von eben diesen herrschenden politischen und/oder religiösen Normen.
Die Verfolgung von Frauen mit westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten (VwGH vom 13.11.2019, Ra 2019/18/0303).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine (Mindest-)Dauer, während derer eine Beschwerdeführerin einen „westlich-orientierten“ Lebensstil im oben dargestellten Sinn gelebt haben muss, um davon ausgehen zu können, dass dieser ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Diese Beurteilung erfordert stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301).
Im Fall der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden, dass diese bereits in Afghanistan oder seit ihrer Einreise nach Österreich im Februar 2022 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, somit eine "westliche" Lebensführung angenommen hat, der ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität wurde und mit dem sie mit den sozialen Gepflogenheiten des Heimatlandes brechen würde. Die Beschwerdeführerin verletzt mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde.
Es wird nicht verkannt, dass es den Länderfeststellungen zufolge seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zu weiteren Einschränkungen der Freiheiten von Frauen und Übergriffen auf Frauen kommt. Vereinzelte Fälle von Gewalt gegen Mitarbeiterinnen der ehemaligen Regierung, Richterinnen, Polizistinnen und Frauenrechtsaktivistinnen sind dokumentiert. Allerdings ist derzeit den Länderberichten und der Judikatur nicht zu entnehmen, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0373 bis 0376-12)
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben, diese erwuchsen daher in Rechtskraft.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.