Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, geboren 1993, vertreten durch Mag. Roman Jatzko als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2022, W218 2254700 1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. April 2022 subsidiärer Schutz zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Revision wendet sich daher nur gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.
3 Die Revisionswerberin führt zur Begründung des Antrages aus, dass der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl inzwischen bis 2024 verlängert worden sei. Sie legt nicht dar, weshalb ihr in Hinblick auf den aufrechten Status als subsidiär Schutzberechtigte ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/18/0366-0367).
4 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. Oktober 2022