IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX (früher: XXXX ), geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Dr. Benno Wagenender, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX wurde der nordmazedonische Staatsangehörige XXXX (früher: XXXX , im Folgenden: BF) von Organen der Finanzpolizei betreten und anschließend wegen des Verdachtes der unerlaubten Beschäftigung festgenommen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF trotz des bereits gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes ins Bundesgebiet eingereist und im Juni 2023 durch die Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt Reue erkennen lassen. Vielmehr habe er seine Beschäftigungsausübung in Abrede gesellt. Trotz zweimaliger Ablehnungen seiner Anträge auf Verkürzung des Einreiseverbotes sei keine Bereitschaft in der Person des BF erkennbar, sich in Zukunft ausschließlich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften zu bewegen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze zudem Art. 8 EMRK nicht, zumal das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.
Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides und führte aus, dass der BF sich seit Jahren um eine Verkürzung des Einreisverbotes bemühe. Er bestreite zudem eine illegale Beschäftigung ausgeübt zu haben, da er lediglich seinen Bruder in Niederösterreich besucht habe. Im angefochtenen Bescheid fehle zudem ein Hinweis darauf, ob der BF Arbeitskleidung oder Straßenkleidung getragen habe. Selbst wenn neue Tatsachen hervorgekommen seien, könne für denselben Zeitraum nicht zwei Mal ein Einreiseverbot erlassen werden. Das ursprüngliche Einreiseverbot gelte bis September 2024 und ergebe ein neues (dreijähriges) Einreisverbot daher keinen Sinn. Andererseits bewirke die Zulassung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein Hinausschieben der Wirksamkeit des neuen Einreisverbotes ab Rechtskraft. Dies bewirke wiederum eine Einreismöglichkeit in die Schengenstaaten ab September 2024. Somit käme es zu zwei Zeiträumen von Einreisverboten, einmal 5 Jahre bis September 2024, dann ein Zeitraum visafrei einzureisen, später möglicherweise wieder ein Zeitraum nicht einreisen zu dürfen. Dies könne der Gesetzgeber nicht gemeint haben. Daher müsse das ursprüngliche Einreiseverbot auf 8 Jahre ausgedehnt werden oder im Anschluss an das abgelaufene Einreiseverbot von 5 Jahren eine weitere Einreisesperre von 3 Jahren verhängt werden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 04.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 07.10.2024 wurden dem BF durch das Bundesverwaltungsgericht Dokumente zum finanzpolizeilichen Verfahren sowie die Beschwerdevorlage inklusive Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt. Der BF wurde dazu aufgefordert, binnen drei Wochen dem Bundesverwaltungsgerichteine eine Stellungnahme hinsichtlich der unterschiedlichen Namen abzugeben.
Gleichzeitig wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen drei Wochen dem Bundesverwaltungsgerichteine den Bescheid vom XXXX , mit welchem eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen den BF ausgesprochen wurde, zu übermitteln.
Am 10.10.2024 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine Kopie des Bescheides vom XXXX .
Am 28.10.2024 teilte der BF dem erkennenden Gericht mit, dass ihm sein bisheriger Vorname nicht gefallen habe und es in Nordmazedonien ohne hohen Aufwand gesetzlich möglich sei, einen belastenden Vornamen zu tauschen, weshalb er ihn abgeändert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde in XXXX (damals Mazedonien) geboren und ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Er führt derzeit den Namen XXXX , geb. XXXX (früher: XXXX ). Der BF ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen und zwei Töchtern. Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Der BF hielt sich erstmals – unter dem Namen XXXX – ab März 2002 in Österreich auf. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister dokumentiert weiters, dass er im Zeitraum von April 2006 bis Dezember 2019, im April 2022 sowie von August bis September 2022 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufweist. Laut aktuellen Auszug des ZMR (unter dem Namen XXXX ) befand sich der BF von Juni bis Juli 2023 in Schubhaft. Derzeit ist er erneut seit Oktober 2024 in Österreich melderechtlich mit Hauptwohnsitz registriert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde gegen den BF erstmals - wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen - ein Einreiseverbot in der Dauer 5 Jahren erlassen. Der Bescheid vom XXXX erwuchs - mangels Erhebung einer Beschwerde durch den BF - am XXXX in Rechtskraft.
Am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des über ihn mit Bescheid vom XXXX verhängten Einreiseverbotes, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, GZ: W285 2233753-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, da keine fristgerechte Ausreise des BF vorlag.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF erneut einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des über verhängten Einreiseverbotes, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
Entgegen dem aufrechtem Einreiseverbot kehrte der BF am spätestens am XXXX wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück und wurde am XXXX in XXXX von Organen der Finanzpolizei Dienststelle XXXX bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Daraufhin wurde der BF festgenommen und niederschriftlich einvernommen.
Am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus.
Mit fallgegenständlichem Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde (aufgrund der festgestellten unerlaubten Erwerbstätigkeit) eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF einen dritten Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des über verhängten Einreiseverbotes, welcher am XXXX zurückgezogen wurde.
1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal und in der Bundesrepublik Deutschland einmal rechtskräftig verurteilt:
1.) Am XXXX wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß § 148a Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2.) Am XXXX wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des Diebstahls und der dauernden Sachentziehung §§ 127, 135 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen, unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3.) Am XXXX wurde der BF von einem Amtsgericht in Deutschland wegen der Beihilfe zum unerlaubten Handelstreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
Festgestellt wird weiters, dass in dem aktuell am 27.11.2024 eingeholten Strafregisterauszug keine Verurteilung mehr im Bundesgebiet aufscheint.
1.4. Es liegen beim BF beginnend ab 2005 Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern im Bundesgebiet unterbrochen durch Zeiten des Arbeitslosgengeld- und Notstandshilfebezuges vor. Davor war der BF im Jahr 2002 zwei Mal für jeweils etwa 2 Monate als Arbeiter zur Sozialversicherung im Bundesgebiet gemeldet. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert
In Österreich leben die Ehefrau, die vier Kinder sowie der Vater des BF. Sowohl der Vater des BF als auch einer seiner Söhne sind österreichische Staatsbürger.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf eine Kopie seines gültigen nordmazedonischen Personalausweises. Die Feststellungen zur früheren Identität des BF gründen sich auf den im Akt ersichtlichen IZR-Auszug.
Die Feststellungen zum seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Die festgestellten Inlandsaufenthalte des BF ergeben sich aus einem den BF betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug auf.
Die festgestellten aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen BF gründen neben der Einsichtnahme in den IZR-Auszug auf dem gesamten Akteninhalt und insbesondere auf den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, GZ: W285 2233753-1/4E
Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellungen zur Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet - ebenso wie die belangte Behörde - auf den Aktenvermerk der Finanzpolizei Dienststelle XXXX vom XXXX . Demnach wurde beim Vorbeifahren an der betroffenen Baustellte ein geparktes Firmenfahrzeug sowie mehrere Personen in Arbeitskleidung hinten im Garten gesehen. Bei der Nachschau auf dem Grundstück des Hauses wurden weitere Personen – darunter auch der BF – in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen. Der Firmenchef gab daraufhin an, dass er die beiden Personen nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe und sie ihm nur helfen würden. In der mit dem Firmenchef durchgeführten Niederschrift gab dieser anschließend an, er habe die zwei Personen am Vortag der Betretung kontaktiert und mit ihnen ausgemacht, dass sie ihm auf der Baustellte helfen würden.
Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF tatsächlich unerlaubte Erwerbstätigkeiten in Österreich durchführte.
Auch wenn der BF bestreitet auf der betroffenen Baustelle gearbeitet zu haben, so spricht der äußere Anschein eindeutig für eine illegale Erwerbstätigkeit des BF. So konnte aus den im Akt ersichtlichen Bildern (vgl. AS 157 ff) daraus geschlossen werden, dass der BF – entgegen seines Vorbringens – nicht zu touristischen Zwecken nach Österreich gereist sei, weshalb auch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz völlig unglaubwürdig erscheint.
Ferner wurde vom BF auch im Rechtsmittel kein neuer relevanter Sachverhalt vorgebracht, sodass dem BF im Ergebnis keine begründete Entgegnung gelang. Zudem wurden dem BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Dokumente des finanzpolizeilichen Verfahrens übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme von Seiten des BF erfolgte jedoch nicht.
Die freiwillige Ausreise des BF am XXXX gründet auf die Einsichtnahme in den IZR-Auszug.
2.3. Die Feststellung zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt – insbesondere den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, GZ: W285 2233753-1/4E – und durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.4. Die festgestellten Erwerbstätigkeiten des BF beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.
Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der Niederschrift vom 23.06.2023 sowie den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, GZ: W285 2233753-1/4E.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Erlassung des Einreiseverbots richtet, weshalb die anderen Spruchpunkte (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(….)
7. der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
(…)
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF ist als nordmazedonischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die belangte Behörde gründete im konkreten Fall das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF trotz des bereits gegen ihn aufrechten Einreiseverbotes ins Bundesgebiet eingereist und im Juni 2023 durch die Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Dennoch habe der BF zu keinem Zeitpunkt Reue oder ein Schuldeingeständnis erkennen lassen. Vielmehr habe er seine Beschäftigungsausübung in Abrede gestellt. Trotz zweimaliger Ablehnung seiner Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbots sei keine Bereitschaft seiner Person erkennbar, sich in Zukunft ausschließlich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften zu bewegen.
Dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, steht – wie beweiswürdigend ausgeführt – fest. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde.
Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte.
Vor allem lässt sich durch die bewusste Umgehung des bereits gegen den BF verhängten Einreiseverbotes eine nach wie vor fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung im vorliegenden Fall festgestellt werden.
Dem öffentlichen Interesse kommt an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da der BF bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt.
Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 8 EMRK (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301) ist auszuführen, dass der BF durch den Aufenthalt seiner Ehefrau, seiner Kinder sowie seines Vaters zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, doch steht bereits das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung dieser Beziehungen gegenüber.
Die Kontakte zu seinen Familienangehörigen in Österreich können zudem auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen in Nordmazedonien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) gepflegt werden, sodass diese Kontakte dem gegenständlichen Einreiseverbot nicht entgegenstehen.
Überdies ist auch darauf verwiesen, dass der BF sich aufgrund des bereits gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots bewusst war, dass er beharrlich gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften in Österreich verstößt. Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg 19.086/2010 mwH). Das Verhalten des BF widerspricht dem geltenden Einwanderungsregime und stellt eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (vgl VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Aus diesem Grund und auch aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten, beharrlichen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung (insbesondere durch die Verletzung des nach wie vor gegen bestehenden Einreiseverbotes sowie die Betretung bei einer illegalen Beschäftigung) wiegen die öffentlichen Interessen bei Weitem höher als die familiären und privaten Interessen des BF.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand der "Schwarzarbeit" indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des BF bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung unerlaubter Beschäftigung und der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als erforderlich erachtet.
Auch die Dauer des Einreiseverbotes erweist sich als rechtens. Die Behörde hat bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer die Bezugspunkte zu Österreich und das Fehlverhalten des BF in seine Betrachtung miteinbezogen. Bei einer maximal zulässigen Dauer von fünf Jahren erscheint die gewählte Dauer von drei Jahren als verhältnismäßig.
Schließlich läuft das Vorbringen des BF, wonach das fallgegenständliche Einreiseverbot aufgrund des zuvor geltenden Einreiseverbotes nicht erlassen hätte werden dürfen, bereits insofern ins Leere, als das erste Einreiseverbot bereits im September 2024 abgelaufen ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die vom BF in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gegen die Erlassung des Einreiseverbots wurden entsprechend gewürdigt. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.
Rückverweise