W285 2233753-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2020, Zahl: 352798409/200130335, betreffend den Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 17.07.2019, Zahl 352798409/180046196, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Der am 19.07.2019 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellte Bescheid erwuchs am 17.08.2019 in Rechtskraft. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter anderem auch die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 18.07.2019 zugestellt.
Mit am 24.01.2020 beim Bundesamt eingelangtem Schriftsatz vom 23.01.2020 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 60 FPG einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des über ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2019 verhängten Einreiseverbotes. Der Beschwerdeführer habe gegen das Einreiseverbot keine Beschwerde erhoben und sei in weiterer Folge in seinen Herkunftsstaat ausgereist. Über die Verpflichtung zur Ausreise bis zum 25.09.2019 sei er mit Schreiben vom 20.09.2019 verständigt worden. Da seine Familie in Österreich auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei, rege er an, das über ihn verhängte Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu reduzieren.
Mit am 03.03.2020 beim Bundesamt eingelangtem Schriftsatz vom 27.02.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 25.09.2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Sein Sohn leide an einer körperlichen Behinderung, die durch eine Verlängerung der Achillessehnen korrigiert werden solle und wünsche die Klinik, in der die Operation durchgeführt werde, dass beide Eltern bei dieser anwesend seien, um zu bestimmten medizinischen Maßnahmen ihre Einwilligung zu erteilen. Er legte mit dem Schriftsatz eine Terminbestätigung des Kepler-Universitäts-Klinikum vom 18.02.2020 vor.
Mit am 11.03.2020 beim Bundesamt eingelangtem Schreiben der Österreichischen Botschaft in XXXX bestätigte diese, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2019 aus Österreich ausgereist sei und übermittelte eine Kopie seines Reisepasses.
Mit am 25.03.2020 beim Bundesamt eingelangtem Schriftsatz vom 23.03.2020 legte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug vor, demzufolge in der Republik Nordmazedonien keine Verurteilungen vorliegen würden.
Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2020 auf Verkürzung bzw. Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2019 gegen ihn erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass er gemäß § 78 AVG die Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen beträgt (Spruchpunkt II.).
Mit am 28.07.2020 beim Bundesamt eingelangtem Schriftsatz vom 27.07.2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA XXXX , vollinhaltlich Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid insofern abändern, als das verhängte Einreiseverbot zur Gänze aufgehoben wird, in eventu auf den Zeitraum bis 01.11.2020 verkürzt wird.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt, sind am 06.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wurden der Gerichtsabteilung G311 (nunmehr W285) zugewiesen.
Der Bezug habende Verwaltungsakt betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbots wurde vom Bundesamt am 26.11.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens, dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 20.12.2014 mit Gültigkeit bis 20.12.2017 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ erteilt, er stellte am 18.12.2017 einen Verlängerungsantrag (vgl. Reisepass in Kopie, AS 323; IZR-Auszug vom 15.04.2022).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist verheiratet, hat zwei Söhne sowie zwei Töchter und lebte mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in einer Mietwohnung im Bundesgebiet, in der er auch bis zum 05.12.2019 Hauptwohnsitzgemeldet war. Ab 06.12.2019 lag keine Meldung vor. Seit 13.04.2022 ist der Beschwerdeführer wieder mit seinem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Es liegen beginnend ab 2005 Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern im Bundesgebiet unterbrochen durch Zeiten des Arbeitslosgengeld- und Notstandshilfebezuges vor. Davor war der Beschwerdeführer im Jahr 2002 zwei Mal für jeweils ca 2 Monate als Arbeiter zur Sozialversicherung im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Einvernahme vor dem Bundesamt 22.03.2019, AS 312ff; ZMR Abfrage vom 15.04.2022; AJ-WEB Auskunftsverfahren-Auszug vom 15.042022).
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet zweimal und in der Bundesrepublik Deutschland einmal rechtskräftig verurteilt. In Österreich wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen § 148a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen §§ 127, 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. In Deutschland wurde er mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Amtsgerichts XXXX wegen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt (siehe dazu aktenkundiger Strafregisterauszug vom 31.10.2018, AS 67 und aktenkundiges Urteil des Amtsgerichtes XXXX AS 249ff).
Festgestellt wird weiters, dass in dem aktuell am 15.04.2022 eingeholten Strafregisterauszug keine Verurteilung mehr im Bundesgebiet aufscheint.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, zugestellt am 19.07.2019, wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Da einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, war er ab 19.07.2019 zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Darüber wurde er mit Schreiben des Bundesamtes, das mit dem Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, informiert (siehe Informationsschreiben des Bundesamtes und Rückschein, AS 457 u 471). Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 17.08.2019 in Rechtskraft.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepasskopien ergeben sich folgende gegenständlich relevante Reisebewegungen:
Ausreise aus Ungarn Grenzübergang XXXX nach Serbien ( XXXX ) am 18.07.2019, Einreise aus Serbien ( XXXX ) nach Ungarn ( XXXX ) am 18.08.2019 und Ausreise aus Ungarn ( XXXX ) am 26.09.2019.
Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2020 bei der österreichischen Botschaft in XXXX vorgesprochen, diese bestätigte, dass er am 26.09.2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Überdies legte der Beschwerdeführer im Verfahren seinen Reisepass, einen österreichischen Führerschein, seine Rot-Weiß-Rot Karte Plus sowie einen mazedonischen Personalausweis vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aktuelle Auszüge aus dem Zentralmelderegister, Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister und einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.
Die Feststellungen zu seinem Familienleben, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln.
Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen stützen sich auf die aktenkundigen Strafregisterauszüge und der vom Amtsgericht XXXX übermittelten und beim Bundesamt am 27.12.2018 eingelangten beglaubigten Abschrift des Urteils vom XXXX (AS 249ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG 2005 lautet wie folgt:
§ 60 (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
Festzuhalten ist zunächst, dass dem klaren Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG zufolge ein nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG verhängtes Einreiseverbot nicht aufgehoben, sondern lediglich verkürzt werden kann.
Wie die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, ist gemäß § 60 Abs. 2 FPG Voraussetzung für die Verkürzung eines auf Grundlage von § 53 Abs. 3 Z 1 bis Z 4 leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht hat. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor.
Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war der Bescheid ab seiner Erlassung am 19.07.2019 durchsetzbar.
Wie sich aus Aus- und Einreisestempeln der Passkopie des Beschwerdeführers ergibt, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 19.07.2019 zwar nicht im Bundesgebiet, reiste danach aber wieder am 18.08.2019 in den Schengen-Raum ein und verließ diesen erst wieder am 26.09.2019.
Vor dem Hintergrund der Wiedereinreise am 18.08.2019 liegt daher im Gegenstand keine fristgerechte Ausreise gemäß § 60 Abs. 2 FPG vor.
Da eine fristgerechte und nachgewiesene Ausreise eine zwingende Voraussetzung für eine etwaige Stattgabe des verfahrensgegenständlichen Antrags darstellt, war auf die von ihm im Verfahren dargelegten privaten und familiären Verhältnisse bzw. allfällige geänderte Lebensumstände inhaltlich nicht einzugehen, als diesen für den konkreten Fall keinerlei Entscheidungsrelevanz zukommt.
So erkannte auch der Verwaltungsgerichtshof, dass bei Konstellationen, bei denen eine Aufhebung oder Verkürzung eines verhängten Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 1 oder 2 nicht in Frage käme, bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK der Weg über eine Antragstellung nach § 55 AsylG zu gehen sei, um allenfalls eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes zu erwirken (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256).
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
Da die Erlassung des angefochtenen Bescheids über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots in seinem Privatinteresse liegt, hat der Beschwerdeführer die ihm nach Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF auferlegten Kosten in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im vorliegenden Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt klar aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, zumal der Antrag des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Tatsache, dass dieser nicht fristgerecht ausgereist ist, abzuweisen war, und somit keine weitere inhaltliche Prüfung durchgeführt werden musste. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine Verkürzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
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