IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.10.2024 wurde gegen den ungarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF und führte aus, dass der BF keine relevanten Bindungen zu Österreich habe.
Dagegen brachte der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF mehrere Jahre in Deutschland gelebt habe, bevor er im Jahr 2022 nach Österreich gekommen sei. In Österreich lebe sein Cousin sowie zahlreiche Freunde. Der BF spreche fließend Deutsch und habe die letzten zwei Jahre legal als Kellner in Österreich gearbeitet. Nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe wolle der BF weiterhin in Österreich leben.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2024 die gegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er absolvierte in Ungarn die Schule und anschließend die Lehre zum Tischler.
Der BF lebte von 2020 bis 2021 in Deutschland, ehe er im Dezember 2021 nach Österreich kam und hier bis Dezember 2022 verschiedenen Beschäftigungen als Kellner nachging. Zuletzt wollte er sich mit einem Online Business selbständig machen und lebte von Ersparnissen.
1.2. Der BF wurde am 22.01.2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Am 06.12.2023 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 3. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2023 mit einem Mittäter XXXX einen anderen durch Versetzen von (zumindest) mehreren Faustschlägen dessen PKW oder Bargeld in Höhe von EUR 17.000,- sowie dessen Armbanduhr mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung den Tod des Opfers zur Folge hatte.
Der Tat ging voraus, dass der BF Kontakt mit dem Opfer über soziale Medien aufgenommen hatte, welcher seinen PKW zum Kauf angeboten hatte. Nach einer ersten Besichtigung des PKWs kam es zu einem zweiten Treffen zwischen dem BF, seinem Mittäter und dem Opfer, bei welchem es zur Straftat kam. Nach der Tat entledigten sich die Täter der Leiche und reiste der BF nach Ungarn, wo er den geraubten PKW auf seinen Namen anmeldete. Bei seiner Wiedereinreise nach Österreich konnte der BF, im Besitz des geraubten PKWs und der Armbanduhr gestellt werden.
Beim BF wurde der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd bei der Strafbemessung gewertet. Der BF ist nicht geständig.
Der BF befindet sich derzeit in Haft.
1.3. Im Bundesgebiet lebt der Cousin des BF. Er hat gute Deutschkenntnisse und verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie seines ungarischen Identitätsausweises fest. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit konnten mangels gegenteiliger Vorbringen in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF vor seiner Festnahme als Kellner tätig war, festgestellt werden.
Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des BF beruhen auf den Ausführungen im Strafurteil vom 06.12.2024, XXXX .
Der Aufenthalt des BF in Deutschland und Österreich beruht auf seinen Angaben in der Beschwerde sowie den Ausführungen im genannten Strafurteil und deckt sich mit der Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2. Die Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation der Justiz sowie dem Beschluss eines Landesgerichts zur Untersuchungshaft vom 25.01.2023.
Die Feststellungen zur Verurteilung und zum genauen Tathergang sowie der Strafbemessungsgrund beruhen auf dem genannten Strafurteil sowie dem aktenkundigen Abschlussbericht der LPD XXXX vom 24.07.2023.
2.3. Die Feststellungen zum sozialen Umfeld des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinen plausiblen Angaben in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil AI):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als ungarischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit Dezember 2021 im Bundesgebiet auf, wobei er seit Jänner 2023 inhaftiert ist. Da somit jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF im Dezember 2023 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 3. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG ist demnach dem Grunde nach erfüllt.
Zum Verbrechen des schweren Raubes hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine besonders gravierende Straffälligkeit handelt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272)
Auch der Tathergang selbst zeugt von einem äußerst brutalen Vorgehen des BF, woraus eine besondere Gefährlichkeit des BF hervorgeht. So nahm der BF Kontakt mit dem Opfer über soziale Medien auf, welches seinen PKW zum Kauf anbot und verletzte es beim zweiten Treffen durch das Versetzen von Faustschlägen derart schwer, dass das Opfer verstarb. Nicht nur das Verletzen des Opfers selbst schreibt dem BF ein besonders gewalttätiges Persönlichkeitsbild zu, sondern die Tatsache, dass die Leiche daraufhin weggeschafft und der BF den PKW auf seinen Namen angemeldet wurde, unterstreichen die kalkulierte und kalte Vorgehensweise des BF sowie die Verachtung gegenüber dem Leben des Opfers. Das Fehlen der sofortigen Reue und die Versuche, Spuren zu verwischen, sprechen für eine extrem hohe kriminelle Energie des BF. Zudem ist festzuhalten, dass es sich beim Opfer um eine dem BF völlig unbekannte Person handelte und der BF demnach aus reiner Willkür sein Opfer ausgesucht hat.
Der BF zeigte sich auch zu keinem Zeitpunkt zu den Straftaten geständig. Bereits aufgrund der fehlenden Reue kann kein Gesinnungswandel des BF erkannt und besteht auch im Lichte der Schwere der Straftat die erhebliche Gefahr für ein erneutes Fehlverhalten des BF.
Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen.
Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen. Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Aufgrund der beschriebenen äußerst brutalen Tatumstände und der sich daraus ergebenden erheblichen Gefährlichkeit des BF kann dem BF auch für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung in allenfalls 15 Jahren keine günstigere Prognose attestiert werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 42 EU-JGG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.
Zusammengefasst muss aufgrund der Schwere der Straftat, der besonders brutalen und kaltblütigen Tatumstände und der fehlenden Einsicht des BF von erheblicher Wiederholungsgefahr ausgegangen werden und ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG mühelos erfüllt. Das persönliche Verhalten des BF stellt jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen – berührt.
In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Der BF befindet sich seit Dezember 2021 im Bundesgebiet und ging verschiedenen Beschäftigungen als Kellner nach. Er hat gute Deutschkenntnisse. Sein soziales Umfeld besteht aus seinem Cousin und Freunden. Der Aufenthalt des BF ist demnach als kurz zu werten, zumal er sich seit Jänner 2023 in Haft befindet. Zu den sozialen Anknüpfungspunkten ist auszuführen, dass diese kein besonders gewichtiges Interesse an einem Verbleib des BF im Bundesgebiet zu darlegen und den BF auch nicht von der Begehung der Straftat abzuhalten vermochten.
Gegen einen Verbleib des BF im Bundesgebiet spricht seine strafrechtliche Verurteilung. Hierzu kann auf die bereits angestellte Gefährdungsprognose verwiesen werden.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls als verhältnismäßig. Ein starker Bezug des BF konnte nicht festgestellt werden. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber.
Auch die Dauer des Aufenthaltsverbots, nämlich die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, welches wegen des dem BF vorzuwerfenden Verbrechen des schweren Raubes mit Todesfolge besonders groß ist in Verbindung mit der oben begründeten Wiederholungsgefahr, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war deshalb als unbegründet abzuweisen.
3.1. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Im gegenständlichen Fall sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und Vergehen und des unmittelbar anschließenden mehrjährigen Freiheitsentzugs ist seine sofortige Ausreise nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Dies führt auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, zumal er die Vorbereitungen für seine Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd §§ 144 ff StVG und von Ausgängen gemäß § 147 StVG) treffen und organisieren kann.
Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Auch wenn die BF in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, dass bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, so ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die Straftat des schweren Raubes unter den beschrieben brutalen Umständen beging und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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