Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des M N, vertreten durch Mag. Sandro Marko, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2024, G316 2302737-1/3E, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 letzter Halbsatz FPG und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-(teils disloziert) fest, dass der Revisionswerber, welcher über gute Deutschkenntnisse verfüge, von 2020 bis 2021 in Deutschland gelebt habe und im Dezember 2021 nach Österreich eingereist sei. Bis Dezember 2022 sei er in Österreich verschiedenen Beschäftigungen als Kellner nachgegangen. Zuletzt habe er sich mit einem „Online Business“ selbständig machen wollen und von seinen Ersparnissen gelebt.
4 Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 6. Dezember 2023 sei der Revisionswerber wegen schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 und § 143 Abs. 2 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber mit seinem Halbbruder am 2. Jänner 2023 einem anderen in Bereicherungsabsicht durch Versetzen von (zumindest) mehreren Faustschlägen den „PKW oder Bargeld in Höhe von EUR 17.000,-“ sowie die Armbanduhr weggenommen habe, wobei die Gewaltanwendung den Tod des Opfers zur Folge gehabt habe. Zuvor habe der Revisionswerber über soziale Medien Kontakt mit dem Opfer aufgenommen, welches seinen PKW zum Verkauf angeboten habe. Nach einer ersten Besichtigung des PKW sei es bei einem zweiten Treffen zur Straftat gekommen, in deren Folge sich die Täter der Leiche des Opfers entledigt hätten. Der Revisionswerber sei sodann nach Ungarn gereist, wo er den geraubten PKW auf seinen Namen angemeldet habe. Bei seiner Wiedereinreise nach Österreich sei er im Besitz dieses PKW und der geraubten Armbanduhr gestellt worden. Im Jänner 2023 sei über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden.
5 Der Revisionswerber sei nicht geständig und befinde sich derzeit in Haft. In Österreich lebe sein Cousin. Darüber hinaus verfüge er über einen Freundeskreis im Bundesgebiet.
6 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG davon aus, dass in Bezug auf den Revisionswerber der Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung komme. Da aufgrund der Schwere der Straftat, der besonders brutalen und kaltblütigen Tatumstände und der fehlenden Einsicht des Revisionswerbers von einer besonderen Gefährlichkeit und von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse, seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach erfüllt. Der damit verbundene Eingriff in das Privat-und Familienleben des Revisionswerbers sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig zu werten.
7 Zwar sei der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben, aufgrund der erheblichen Gefährlichkeit des Revisionswerbers könne ihm aber auch für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung in allenfalls 15 Jahren keine günstige Prognose attestiert werden. Dabei sei auch anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit im Fall der Vollstreckung der Freiheitsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 42 EU-JZG früher eintreten könne.
8 Schließlich sei auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes aufgrund des im vorliegenden Fall besonderes großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers und der bestehenden Wiederholungsgefahr nicht zu beanstanden.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
13 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision macht der Revisionswerber eine Verletzung des Rechts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die fehlende Wahrung des Parteiengehörs sowie einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot geltend. Die bloße Bezugnahme auf Aktenstücke-insbesondere aus dem Strafverfahren-sei nicht ausreichend, um den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen gerecht zu werden. Zuletzt erweise sich auch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes als unzulässig, zumal das BVwG die Beweise äußerst selektiv und zu Lasten des Revisionswerbers gewürdigt habe.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.2.2026, Ra 2024/21/0096, Rn. 15, mwN).
15 Angesichts der vom Revisionswerber begangenen Straftat des schweren Raubes mit Todesfolge, bei der es sich um eine gravierende Form der Straffälligkeit handelt (vgl. allgemein zum Verbrechen des schweren Raubes etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, Rn. 14, mwN), der-entgegen der Behauptung in der Revision ausreichend festgestellten-konkreten Tatumstände, des fehlenden Wohlverhaltenszeitraumes, der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der geringen Intensität familiärer und privater Bindungen im Inland durfte das BVwG im vorliegenden Verfahren sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz iVm Abs. 3 FPG als auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vertretbar von einem „eindeutigen Fall“ im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgehen. Selbiges gilt hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes.
16 In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich an seinem-im gegenständlichen Fall noch gar nicht vorliegenden-Wohlverhalten in Freiheit nach der Haftentlassung zu messen ist (vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0106, Rn. 12, mwN).
17 Im Übrigen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall von einem-in der Revision behaupteten, aber nicht näher begründeten-Verstoß gegen das Überraschungsverbot auszugehen sein sollte. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers in seiner Beschwerde zu seinem in Österreich lebenden Cousin, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner bisherigen Berufstätigkeit in Österreich als wahr angenommen und seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.
18 Die Revision war daher-nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde-mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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