BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenDritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGTDritter Unterabschnitt Vorbereitung der Entlassung§ 144

§ 144 Entlassungsvollzug

In Kraft seit 01. Januar 2026
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§ 144 Entlassungsvollzug — StVG | GesetzeFinden.at