Spruch
W269 2273601-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.04.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2023, Zl XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 30.03.2023 bis 11.04.2023, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 10.04.2023 bis 11.04.2023 kein Arbeitslosengeld erhält.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 21.04.2023 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30.03.2023 bis 11.04.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 12.04.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Die Einhaltung einer Kontrollmeldung ist ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und dient der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen ist. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt.
Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.
Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er am 24.03.2023 ein E-Mail betreffend einen Kontrollmeldetermin für Donnerstag, den 30.03.2023 erhalten habe. Am 27.03.2023 habe er telefonisch bekanntgegeben, dass er diesen Termin aufgrund einer Schularbeit an der Bildungsakademie für Sozialpädagogik nicht wahrnehmen könne. Er sei ersucht worden, seine Absage auch per E-Mail zu senden, was er getan habe. Leider habe er keine Bestätigung seiner Absage erhalten. Eine Antwort habe er erst am 30.03.2023 um 09:32 Uhr erhalten. Leider sei aus diesem E-Mail nicht hervorgegangen, dass er noch am selben Tag vorsprechen solle. Er sei davon ausgegangen, dass ihm ein neuer Kontrollmeldetermin zugesendet werde. Er habe sich am 12.04.2023 zurückgemeldet.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.05.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2023 abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides erhoben habe; Spruchpunkt B sei vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht worden. Inhaltlich führte das AMS aus, dass seitens des AMS keine Abstandnahme vom Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 erfolgt sei und der Beschwerdeführer nicht von einer solchen ausgehen hätte dürfen. Nach Ansicht des AMS stelle eine Schularbeit keinen triftigen Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG dar. Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer aber nicht binnen einer Woche nach Wegfall des triftigen Grundes aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet, sondern erst am 12.04.2023, weshalb der Verlust des Arbeitslosengeldes von 30.03.2023 bis 11.04.2023 auszusprechen gewesen sei.
4. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2023 vorgelegt.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.07.2024, Ra 2023/08/0103, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach ihm seitens einer Mitarbeiterin des AMS im Rahmen eines Telefonats mitgeteilt worden sei, dass seine Absage gültig wäre, wenn er diese auch noch per E-Mail sende, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hätte werden müssen. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer, auch wenn ein triftiger Grund im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG für das Unterbleiben der Kontrollmeldung am 30.03.2023 vorgelegen sein sollte, verpflichtet gewesen wäre – soweit ihm kein anderer Termin vorgeschrieben worden sei – spätestens am letzten Tag der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG vorzunehmen, widrigenfalls ab dem Tag der insoweit versäumten Kontrollmeldung ein Anspruchsverlust eintrete.
8. Am 08.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien des Verfahrens befragt und jene Mitarbeiterin des AMS, die mit dem Beschwerdeführer das Telefongespräch führte, einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer bezog ab 01.02.2023 Arbeitslosengeld.
Am 24.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS seinen Stundenplan für seine Ausbildung zum Sozialpädagogen, die er seit September 2021 an der Bildungsakademie für Sozialpädagogik absolvierte. Aus dem Stundenplan ging hervor, dass der Beschwerdeführer jeden Donnerstag und manchmal auch an Freitagen und Samstagen Kurse zu besuchen hatte. Für die Kurse bestand Anwesenheitspflicht. Der Beschwerdeführer war ebenso verpflichtet, an Prüfungen teilzunehmen.
Am 24.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS per E-Mail und postalisch ein Kontrollmeldetermin für Donnerstag, den 30.03.2023 um 10:20 Uhr vorgeschrieben. Die Kontrollmeldeterminvorschreibung enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Termins. Der Beschwerdeführer las die Vorschreibung für diesen Kontrollmeldetermin.
Am 27.03.2023 gab der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin der Serviceline des AMS telefonisch bekannt, dass er den Kontrollmeldetermin am Donnerstag, dem 30.03.2023 aufgrund einer Schularbeit, die er im Rahmen einer Ausbildung an der Bildungsakademie für Sozialpädagogik zu absolvieren hatte, nicht wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, sein Anliegen schriftlich per E-Mail darzulegen; die Angelegenheit werde dem zuständigen Betreuer weitergeleitet. Dem Beschwerdeführer wurde weder mitgeteilt, dass eine Absage per E-Mail gültig sei, noch, dass ein neuer bzw. anderer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben werde. Schließlich wurde der Beschwerdeführer von der Serviceline-Mitarbeiterin dahingehend belehrt, dass er im Fall der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins nach Wegfall des Verhinderungsgrundes unverzüglich in der Geschäftsstelle mit einer Bestätigung über den Verhinderungsgrund vorzusprechen habe.
Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail an das AMS, in welchem er einerseits auf ein E-Mail der XXXX über die Einleitung der Aufnahme seiner Person als Kindergartenassistent/Hortassistent verwies, und andererseits hinsichtlich des Kontrollmeldetermins Folgendes ausführte:
„Wie erwähnt, kann ich den Termin am 30.3.2023 leider nicht wahrnehmen, da ich eine Schularbeit bei meinem Kolleg habe.
Bitte um Einverständnis und Bestätigung meiner Terminabsage“
Der Beschwerdeführer erhielt keine Bestätigung seitens des AMS. Das AMS nahm vom Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 nicht Abstand. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass der für 30.03.2023 angesetzte Kontrollmeldetermin nach wie vor aufrecht war.
Am 30.03.2023 nahm der Beschwerdeführer am Unterricht im Rahmen seiner Ausbildung an der Bildungsakademie für Sozialpädagogik teil und schrieb eine Schularbeit.
Den Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 hielt der Beschwerdeführer nicht ein.
Am 30.03.2023 erhielt der Beschwerdeführer um 09:32 Uhr ein E-Mail des AMS mit folgendem Inhalt:
„Falls Sie einen Termin versäumen, melden Sie sich Bitte persönlich beim AMS XXXX .“
Dem Beschwerdeführer war aufgrund dieses E-Mails bewusst, dass er am besten noch am selben Tag beim AMS persönlich vorsprechen sollte.
Am 11.04.2023 erhielt der Beschwerdeführer seitens der XXXX eine Zusage für seine Bewerbung als Kindergartenassistent/Hortassistent mit Starttermin am 17.04.2023. Der Beschwerdeführer trat diese Stelle am 17.04.2023 an und ist die Beschäftigung aktuell immer noch aufrecht.
Am 12.04.2023 sprach der Beschwerdeführer erstmals seit dem versäumten Kontrollmeldetermin persönlich beim AMS vor.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld ab 01.02.2023 ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug.
Dass der Beschwerdeführer am 24.02.2023 dem AMS seinen Stundenplan für seine Ausbildung zum Sozialpädagogen an der Bildungsakademie für Sozialpädagogik übermittelte, beruht auf dem Akteninhalt. Aus dem Stundenplan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jeden Donnerstag und manchmal auch an Freitagen und Samstagen Kurse zu besuchen hatte. Dass für diese Kurse Anwesenheitspflicht bestand und der Beschwerdeführer ebenso verpflichtet war, an Prüfungen teilzunehmen, ist dem vorgelegten Studienvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Bildungsakademie (Seite 1) zu entnehmen.
Dass dem Beschwerdeführer am 24.03.2023 per E-Mail und postalisch ein Kontrollmeldetermin für den 30.03.2023 um 10:20 Uhr vorgeschrieben wurde und er diese Vorschreibung auch gelesen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der im Akt einliegenden Kontrollmeldeterminvorschreibung ist die Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Termins zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Anruf des Beschwerdeführers bei der Serviceline des AMS beruhen auf folgenden Erwägungen: Dass der Beschwerdeführer die Serviceline des AMS am 27.03.2023 telefonisch kontaktierte, ergibt sich aus der elektronischen Registrierung beim AMS und ist insoweit unstrittig. Zum Inhalt des Telefonats gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 12.04.2023 an, ihm sei mitgeteilt worden, dass eine Absage per E-Mail gültig sei. Dieses Vorbringen hielt er in seinen späteren Eingaben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aufrecht, sondern führte hiezu aus, dass er ersucht worden sei, die Angelegenheit auch per E-Mail dazulegen und dass diese an den Betreuer weitergeleitet werde. Die Mitarbeiterin der Serviceline, mit der der Beschwerdeführer telefonierte, wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen. Sie konnte sich an das über ein Jahr zurückliegende Telefonat mit dem Beschwerdeführer zwar nicht mehr erinnern, gab jedoch zu Protokoll, dass sie dem Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht die Auskunft gegeben habe, dass eine per E-Mail kommunizierte Absage „gültig“ sei. Die Zeugin legte dar, dass sie als Serviceline-Mitarbeiterin zu einer solchen Aussage gar nicht befähigt sei, weil es in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Beraters falle, von einem Kontrollmeldetermin allenfalls Abstand zu nehmen. Die Zeugin schilderte die Vorgehensweise der Serviceline-Mitarbeiter im Falle eines telefonisch mitgeteilten Verhinderungsgrundes nachvollziehbar und schlüssig. Sie erweckte den Eindruck einer sorgfältigen und mit den Vorgaben des AMS vertrauten Mitarbeiterin. Beim erkennenden Senat entstanden keinerlei Zweifel daran, dass sich die Zeugin an die für sie geltenden Vorgaben hält. Vor diesem Hintergrund konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass sie den Beschwerdeführer dahingehend belehrt hatte, dass er für den Fall der Nichteinhaltung seines Termins unverzüglich mit einer Bestätigung über den Hinderungsgrund vorsprechen müsse.
Dieses Ergebnis wird letztlich auch durch die Formulierung des E-Mails, das der Beschwerdeführer auf Ersuchen der Zeugin noch am selben Tag an das AMS richtete, gestützt: In seinem E-Mail bat der Beschwerdeführer nach Darlegung des Umstandes, dass er eine Schularbeit zu schreiben habe und daher den Termin nicht wahrnehmen könne, um Einverständnis und Bestätigung seiner Terminabsage. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die Information erhalten, dass eine per E-Mail eingebrachte Absage „gültig“ sei, wäre sein Ersuchen um Einverständnis und Bestätigung hinfällig gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung gab er dazu an, dass er immer nach einer Bestätigung verlange, damit er wisse, dass es in Ordnung sei. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, was er sich dabei gedacht habe, als er von Montag bis Mittwoch Abend keine schriftliche Bestätigung seiner Terminabsage erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich gedacht habe, es sei noch in Bearbeitung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angenommen hätte, dass es durch sein E-Mail zu einer endgültigen Stornierung des Kontrolltermins gekommen wäre. Seine eigene Verantwortung zeigt ganz im Gegenteil, dass er hinsichtlich des Weiterbestehens des Kontrollmeldetermins nicht in einem Irrtum befangen war. Im Ergebnis konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass seitens des AMS vom Kontrollmeldetermin nicht Abstand genommen wurde und dass dies dem Beschwerdeführer auch bewusst war.
Dass der Beschwerdeführer das AMS mit seinem E-Mail vom 27.03.2023 auch darüber informierte, dass die XXXX die Aufnahme seiner Person als Kindergartenassistent/Hortassistent eingeleitet habe, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass er seitens der XXXX bereits seit Dezember 2022 über eine mündliche Zusage verfüge, er aber ersucht worden sei, sich offiziell zu bewerben, ist darauf hinzuweisen, dass er die Information über die Anstellung ab 17.04.2023 erst mit 11.04.2023 erhielt.
Dass der Beschwerdeführer am 30.03.2023 am Unterricht der Bildungsakademie für Sozialpädagogik teilnahm, eine Schularbeit schrieb und den Kontrollmeldetermin nicht einhielt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer dargetan.
Der Inhalt jenes E-Mails, das der Beschwerdeführer am 30.03.2023 vom AMS erhielt und in dem er dahingehend aufgefordert wurde, dass er sich persönlich beim AMS melden solle, sofern er einen Termin versäume, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail-Nachricht. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegte Annahme, dass er nach Erhalt dieses E-Mails davon ausgegangen sei, es werde ihm ein neuer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, ist angesichts des Textes der E-Mail-Nachricht in keiner Weise nachvollziehbar. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung explizit zu Protokoll, dass ihm nach Erhalt dieses E-Mails klar gewesen sei, dass er sich noch am selben Tag in der Geschäftsstelle melden solle.
Dass der Beschwerdeführer am 11.04.2023 eine Jobzusage für eine Stelle als Kindergartenassistent bei der XXXX mit Beginn am 17.04.2023 erhielt, beruht auf dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer diese Stelle mit 17.04.2023 antrat und die Beschäftigung aktuell noch aufrecht ist, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2023 erstmals seit Versäumung des Kontrollmeldetermins persönlich beim AMS vorsprach, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Parteien.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
3.3. Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221).
Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).
Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 24.03.2023 ein Kontrollmeldetermin für Donnerstag, den 30.03.2023 vorgeschrieben.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, diese Vorschreibung sei unzulässig gewesen, weil er dem AMS bereits am 24.02.2023 seinen Stundenplan bezüglich seiner Ausbildung an der Bildungsakademie für Sozialpädagogik zukommen ließ, aus dem hervorgegangen sei, dass er jeden Donnerstag Kurse zu absolvieren habe, ist zu entgegnen, dass es dem AMS angesichts der großen Anzahl an zu betreuenden Kunden nicht möglich ist, im Vorfeld der Festsetzung eines Kontrolltermins auf sämtliche privaten Termine der jeweiligen Kunden Bedacht zu nehmen. Die Vorschreibung des Termins mit 30.03.2023 war keinesfalls unzulässig.
3.4.2. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins ist dem Beschwerdeführer zugegangen und wurde von diesem auch gelesen. Sie enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins. Der Beschwerdeführer war demnach in Kenntnis darüber, dass er dazu verpflichtet ist, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Die Vorschreibung erfolgte demnach wirksam.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Aufrechterhaltung des vorgeschriebenen Termins jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, dass hinsichtlich seiner Person das Aufnahmeverfahren bei der XXXX eingeleitet worden sei, nicht mehr rechtens gewesen wäre. Denn Kontrollmeldetermine würden zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise bei Bewerbungen dienen, was im Fall des Beschwerdeführers, der ab 16.03.2023 über die Mitteilung, dass die Aufnahme bei der XXXX eingeleitet worden sei, verfügt habe, nicht mehr nötig gewesen sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Zweck der in § 49 AlVG normierten Meldepflicht ist die Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (zB Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient. Gegenstand eines Kontrollmeldetermins kann zB die Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und die Planung von Maßnahmen sein (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 820 zu § 49 AlVG). Für den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit 16.03.2023 nicht einmal über eine Einstellungszusage, sondern lediglich über die Mitteilung der Einleitung des Aufnahmeverfahrens verfügte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, weshalb der Zweck des Kontrollmeldetermins angesichts des Vorliegens der genannten Mitteilung nicht mehr gegeben gewesen sein sollte.
3.4.3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, er habe dem AMS mitgeteilt, dass er nicht zum Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 erscheinen könne, weil er am selben Tag eine Schularbeit zu schreiben habe.
Wie das Beweisverfahren ergab, nahm das AMS aufgrund dieser Meldung des Beschwerdeführers weder telefonisch noch schriftlich oder in sonstiger Weise Abstand vom vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin. Der Kontrollmeldetermin war demnach trotz des Hinweises des Beschwerdeführers, dass er diesen nicht wahrnehmen könne, weiterhin aufrecht. Ebenso hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer über diesen Umstand auch nicht in einem Irrtum befand.
3.4.4. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2023 bei einem Kurs, für welchen Anwesenheitspflicht bestand, erscheinen musste und überdies eine Schularbeit zu schreiben hatte, erblickt der Beschwerdeführer einen „triftigen Grund“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG, der ihn an der Wahrnehmung des Termins hinderte.
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Beschwerdeführer damit im Recht: Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG sind triftige Gründe geeignet, das Fernbleiben von einem Kontrolltermin zu entschuldigen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) und etwa Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 828 zu § 49 AlVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wahrnehmung eines Vorstellungstermins jedenfalls als triftiger Grund anzusehen (VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247), weil dieser zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und sohin zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann auch in der verpflichtenden Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung zum Sozialpädagogen und einer damit verbundenen Schularbeit ein triftiger Grund erblickt werden, der das Fernbleiben von einem Kontrollmeldetermin rechtfertigt. Der Argumentation der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nach Absolvierung seiner Ausbildung zunächst eine Stelle angenommen habe, die seiner Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gleichzuhalten sei und demnach die Kursteilnahme nicht als triftiger Hinderungsgrund anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer durch Absolvierung seiner Ausbildung eine wertvolle und in seinem Fall einschlägige Qualifikation erlangte, die – wenn auch erst nach mehreren Monaten – tatsächlich zu einer höherwertigen Verwendung des Beschwerdeführers führte.
3.4.5. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines triftigen Grundes ins Treffen führen konnte, ist in einem weiteren Schritt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 AlVG zu verweisen:
Demnach darf ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, auch nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrolltermins besteht daher die Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgt, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden (vgl. VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175; 19.09.2007, 2006/08/0272).
Da dem Beschwerdeführer seitens des AMS kein anderer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde, war er trotz Vorliegens eines triftigen Grundes verpflichtet, spätestens am letzten Tag der auf den versäumten Termin folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG vorzunehmen, widrigenfalls ab dem Tag der insoweit versäumten Kontrollmeldung ein Anspruchsverlust eintritt.
Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 12.04.2023 bei der Geschäftsstelle zurück. Der letzte Tag der auf den versäumten Termin folgenden Kalenderwoche war Sonntag, der 09.04.2023. Der Anspruchsverlust besteht sohin für den Zeitraum vom 10.04.2023 bis 11.04.2023.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.