W269 2273601-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.04.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2023, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 30.03.2023 bis 11.04.2023, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 21.04.2023 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30.03.2023 bis 11.04.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 12.04.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Die Einhaltung einer Kontrollmeldung ist ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und dient der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen ist. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt.
Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.
Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er am 24.03.2023 ein E-Mail betreffend einen Kontrollmeldetermin für Donnerstag, den 30.03.2023 erhalten habe. Am 27.03.2023 habe er telefonisch bekanntgegeben, dass er diesen Termin aufgrund einer Schularbeit an der Bildungsakademie für Sozialpädagogik nicht wahrnehmen könne. Er sei ersucht worden, seine Absage auch per E-Mail zu senden, was er getan habe. Leider habe er keine Bestätigung seiner Absage erhalten. Eine Antwort habe er erst am 30.03.2023 um 09:32 Uhr erhalten. Leider sei aus diesem E-Mail nicht hervorgegangen, dass er noch am selben Tag vorsprechen solle. Er sei davon ausgegangen, dass ihm ein neuer Kontrollmeldetermin zugesendet werde. Er habe sich am 12.04.2023 zurückgemeldet.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.05.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2023 abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides erhoben habe; Spruchpunkt B sei vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht worden. Inhaltlich führte das AMS aus, dass seitens den AMS keine Abstandnahme vom Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 erfolgt sei und der Beschwerdeführer nicht von einer solchen ausgehen hätte dürfen. Nach Ansicht des AMS stelle einer Schularbeit keinen triftigen Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG dar. Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer aber nicht binnen einer Woche nach Wegfall des triftigen Grundes aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet, sondern erst am 12.04.2023, weshalb der Verlust des Arbeitslosengeldes von 30.03.2023 bis 11.04.2023 auszusprechen gewesen sei.
4. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Am 24.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS per E-Mail und postalisch ein Kontrollmeldetermin für den 30.03.2023 um 10:20 Uhr vorgeschrieben. Die Kontrollmeldeterminvorschreibung enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Termins. Der Beschwerdeführer las die Vorschreibung für diesen Kontrollmeldetermin.
Am 27.03.2023 gab der Beschwerdeführer der Serviceline des AMS telefonisch bekannt, dass er den Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 aufgrund einer Schularbeit an der Bildungsakademie für Sozialpädagogik nicht wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, sein Anliegen schriftlich per E-Mail darzulegen; die Angelegenheit werde dem zuständigen Referenten weitergeleitet. Eine Abstandnahme vom Kontrollmeldetermin erfolgte nicht.
Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail an das AMS, in welchem er mitteilte, dass er als Kindergarten-/Hortassistent aufgenommen worden sei. Hinsichtlich des Kontrollmeldetermins führte er Folgendes aus:
„Wie erwähnt, kann ich den Termin am 30.3.2023 leider nicht wahrnehmen, da ich eine Schularbeit bei meinem Kolleg habe.
Bitte um Einverständnis und Bestätigung meiner Terminabsage“
Der Beschwerdeführer erhielt keine Bestätigung seitens des AMS.
Am 30.03.2023 erhielt der Beschwerdeführer ein E-Mail des AMS mit folgendem Inhalt:
„Falls Sie einen Termin versäumen, melden Sie sich Bitte persönlich beim AMS XXXX
Den Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 hielt der Beschwerdeführer nicht ein.
Am 12.04.2023 sprach der Beschwerdeführer erstmals seit dem versäumten Kontrollmeldetermin persönlich beim AMS vor.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Dass dem Beschwerdeführer am 24.03.2023 per E-Mail und postalisch ein Kontrollmeldetermin für den 30.03.2023 um 10:20 Uhr vorgeschrieben wurde und er diese Vorschreibung auch gelesen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der im Akt einliegenden Kontrollmeldeterminvorschreibung ist die Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Termins zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Anruf des Beschwerdeführers bei der Serviceline des AMS beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt: So teilte der Beschwerdeführer am 27.03.2023 telefonisch mit, dass er den Termin am 30.03.2023 wegen einer Schularbeit nicht wahrnehmen könne. Er wurde daraufhin ersucht, sein Anliegen auch per E-Mail an das AMS heranzutragen. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde nachvollziehbar ausführt, sei ihm mitgeteilt worden, dass sein E-Mail dann an den zuständigen Referenten weitergeleitet werde.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.04.2023 ausführte, es sei ihm bei diesem Telefonat mitgeteilt worden, dass eine Absage über E-Mail gültig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Angabe nicht mit der von ihm gewählten Formulierung in seinem E-Mail in Einklang bringen lässt: In seinem E-Mail bat der Beschwerdeführer nach Darlegung des Umstandes, dass er eine Schularbeit zu schreiben habe und daher den Termin nicht wahrnehmen könne, um Einverständnis und Bestätigung seiner Terminabsage. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die Information erhalten, dass eine per E-Mail eingebrachte Absage „gültig“ sei, wäre sein Ersuchen um Einverständnis und Bestätigung hinfällig gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer lediglich mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Serviceline des AMS sprach, der oder die Anliegen der Anrufenden an die zuständigen Referenten des AMS weiterleiten und nicht abschließend behandeln. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, sein Anliegen per E-Mail zu senden, um es in weiterer Folge an den zuständigen Referenten weiterleiten zu können. Schließlich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach er die Information erhalten habe, dass eine per E-Mail eingebrachte Absage „gültig“ sei, weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag wiederholte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass anlässlich des Telefonats seitens der Serviceline des AMS keine Abstandnahme vom Kontrollmeldetermin erfolgte.
Der Text jenes E-Mails, mit dem der Beschwerdeführer mitteilte, dass er wegen einer Schularbeit nicht zum Kontrollmeldetermin erscheinen könne, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail-Nachricht. Dass der Beschwerdeführer auf dieses E-Mail hin keine Bestätigung der Terminabsage erhielt, gründet auf dem Akteninhalt und wird auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargetan.
Der Inhalt jenes E-Mails, das der Beschwerdeführer am 30.03.2023 vom AMS erhielt und in dem er dahingehend aufgefordert wurde, dass er sich persönlich beim AMS melden solle, sofern er einen Termin versäume, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail-Nachricht. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Annahme, dass er nach Erhalt dieses E-Mails davon ausgegangen sei, es werde ihm ein neuer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, ist angesichts des klaren und unmissverständlichen Textes der E-Mail-Nachricht in keiner Weise nachvollziehbar.
Dass der Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 vom Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde und er erstmals am 12.04.2023 wieder beim AMS persönlich vorsprach, gründet auf den übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
3.3. Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221).
Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).
Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Die dem Beschwerdeführer übermittelte und auch zugegangene Vorschreibung des Kontrollmeldetermins enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins. Der Beschwerdeführer war demnach in Kenntnis darüber, dass er dazu verpflichtet ist, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Der Kontrollmeldetermin wurde sohin wirksam vorgeschrieben.
3.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe dem AMS mitgeteilt, dass er nicht zum Kontrollmeldetermin am 30.03.2023 erscheinen könne, weil er am selben Tag eine Schularbeit zu schreiben habe. Darin erblickt der Beschwerdeführer einen „triftigen Grund“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG, der ihn an der Wahrnehmung des Termins hinderte.
Abgesehen davon, dass – wie beweiswürdigend dargelegt – das AMS nach Erhalt der Mitteilung des Beschwerdeführers über die Terminkollision weder telefonisch noch schriftlich vom vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin Abstand nahm und der Beschwerdeführer sohin davon ausgehen musste, dass der Kontrollmeldetermin nicht wirksam abgesagt wurde und er daher an diesem Termin zu erscheinen habe, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Demnach müssen sich arbeitslose Personen, deren Verhinderung als triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG anzusehen ist, – solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten haben – auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).
Da sich der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche nach dem versäumten Termin bzw. nach dem Wegfall des triftigen Grundes bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat, sondern seine Rückmeldung erst am 12.04.2023 erfolgte, verliert er vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4.3. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Dennoch sei auf Folgendes hingewiesen:
Nach Ansicht der belangten Behörde richtete sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides, mit welchem darüber abgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30.03.2023 bis 11.04.2023 gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte, und dass der Beschwerdeführer Spruchpunkt B, mit welchem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, unbekämpft blieb.
Diesbezüglich ist die belangte Behörde nicht im Recht:
Die Beschwerde ist tituliert mit „Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.04.2023, zugestellt am 03.05.2023“. Auch im fortlaufenden Text führt der Beschwerdeführer aus, dass er Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhebe und nimmt unter anderem Bezug auf den Erhalt eines Schreibens über die Einstellung seines Leistungsbezuges.
Diesen Formulierungen ist deutlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den gesamten Bescheid vom 21.04.2023 bekämpfen möchte. Eine Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung von lediglich Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
Soweit die belangte Behörde ihre Rechtsansicht, wonach der Beschwerdeführer mit dieser Beschwerde lediglich Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides bekämpfen wollte, auf die vom Beschwerdeführer vorgenommene Begründung stützt, welche im Wesentlichen auf den in der Hauptsache ergangenen Spruch Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass der Anfechtungsumfang von der Beschwerdebegründung zu unterscheiden ist. Durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides wird der Prozessgegenstand festgelegt (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 9, Rz 3). Aufgrund der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorgenommenen Bezeichnung („Bescheid des AMS vom 21.04.2023“) geht als Prozessgegenstand eindeutig der gesamte Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2023 hervor, mag sich die Begründung auch bloß auf einen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides beziehen. Eine Einschränkung des Anfechtungsumfanges ist den Formulierungen des Beschwerdeführers wie dargelegt nicht zu entnehmen.
Auch wenn dies zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht führt, ist dennoch festzuhalten, dass die belangte Behörde ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht, wonach der Beschwerdeführer Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides unbekämpft belassen habe, ihrer aus § 13 Abs. 4 VwGVG erfließenden Verpflichtung nicht nachkam, indem sie die Beschwerde samt Verfahrensakten nicht unverzüglich, sondern erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung in der Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise