JudikaturVwGH

Ra 2019/08/0175 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2020

Da das AMS dem Arbeitslosen für einen bestimmten Tag einen (von der gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden) konkreten neuen Kontrollmeldetermin vorgeschrieben hatte, war er in der Zwischenzeit nicht zu anderen, nicht zusätzlich vorgeschriebenen (wöchentlichen) Meldungen verpflichtet. Die Auffassung, der Arbeitslose habe (in Bezug auf eine wöchentliche Meldepflicht) den Tatbestand des § 49 Abs. 1 iVm 2 AlVG erfüllt, ist verfehlt.

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