W279 2294001-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Pensionsversicherungsanstalt – RZ Alland und RZ Laab im Walde – Austausch von Netzersatzleistungen (Notstromanlagen), GZ: 2024/20“ der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Vienna Twin Towers, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch Schiefer Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 4-5/5, 1090 Wien, aufgrund des Antrages der Antragstellerin XXXX , folgenden Beschluss:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W279 2294001-1 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19.06.2022, beim BVwG eingebracht 20.06.2024, begehrte die XXXX (Im Folgenden: Antragstellerin oder ASt) die Nachprüfung der Ausscheidungsentscheidung vom 14.06.2024, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung vom 14.06.2024 sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Das BVwG hat hierzu drei Gerichtsakten angelegt. Dabei betrifft W279 2294001-1 die einstweilige Verfügung, W279 2294001-2 das Hauptverfahren und schließlich W279 2294001- 3 die Gebühren.
Mit Schreiben vom 27.06.2024 informierte die Pensionsversicherungsanstalt (Im Folgenden: Auftraggeberin, Antragsgegnerin, AG oder PVA), dass mit Schreiben vom 26.06.2024 (versandt am 27.06.2024) an die Antragstellerin die Ausscheidungsentscheidung vom 14.06.2024 zurückgenommen wurde.
Mit Einbringung vom 10.07.2024 hat die Antragstellerin unter Aufrechterhaltung der Gebührenersatzansprüche den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung der EV vom 20.06.2024 zurückgezogen.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG ausgeführt, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Antragstellerin hat sämtliche Anträge vom 20.06.2024 mit Schreiben vom 10.07.2024 zurückgezogen. Das Verfahren ist daher einzustellen.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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