JudikaturBVwG

W128 2289662-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
26. April 2024

Spruch

W128 2289662-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Franz ECKL, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 23.01.2024, Zl. 547403501, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Gewährung von Studienbeihilfe für das Bachelorstudium XXXX an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU).

2. Mit Bescheid vom 30.09.2022 bewilligte die belangte Behörde den Antrag und gewährte der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 891,00 ab September 2022.

Unter einem wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bis spätestens 15.12.203 ein Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlung bei der belangten Behörde vorzulegen sei.

3. Am 10.01.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie das Studium abbreche und legte zwei Zeugnisse über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen (LV) im Ausmaß von 5 ECTS-Anrechnungspunkten (3 Semesterwochenstunden [SWS]) vor.

4. Infolgedessen sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.01.2023 aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe mit Ende Jänner 2023 erlösche.

Weiters wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie zum Ausschluss der Rückzahlung bis zum 15.05.2023 zu belegen habe, dass sie LV im Ausmaß von zumindest 7 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 4 SWS positiv absolviert habe.

5. Mit Bescheid vom 21.06.2023 ordnete die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet sei, die im ersten Semester bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 4.455,00 binnen vier Wochen zurückzuzahlen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen, ihr Studium jedoch nicht weiterbetrieben habe. Demnach sei sie verpflichtet gewesen, den Studienerfolg bis zum 15.05.2023 nachweisen, um eine Rückzahlung auszuschließen. Der Nachweis hätte Zeugnisse über positive LV im Ausmaß von 7 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 4 SWS umfassen müssen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keinen derartigen Studienerfolg erworben und sei daher zur Rückzahlung verpflichtet.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Vorstellung, in welcher sie im Wesentlichen vorbringt, dass sie den Abbruch des Studiums bei der belangten Behörde gemeldet habe. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass „alles passt“. Weiters habe die Beschwerdeführerin an der LV XXXX teilgenommen und sieben von acht Terminen dieser LV besucht. Der Besuch des letzten Termins sei ihr aufgrund des Abbruchs ihres Studiums nicht mehr möglich gewesen. Dennoch gelte die LV als besucht, was auch der LV-Leiter bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin habe demnach 5 SWS absolviert und damit den erforderlichen Nachweis erbracht. Auch würde sie eine Rückzahlungspflicht mit besonderer Härte treffen.

7. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 31.07.2023 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 21.06.2023.

Begründend führte die belangte Behörde (hier relevant) aus, dass lediglich bis zum 15.05.2023 positiv abgelegte LV als Nachweis für den Erfolg anerkannt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe den erforderlichen Mindesterfolg jedoch nicht nachgewiesen und sei daher zur Rückzahlung verpflichtet.

8. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Vorstellung an den Senat der belangten Behörde, „ergänzt“ durch ein Schreiben vom 22.12.2023, in welchem sie ihr Vorstellungsvorbringen im Wesentlichen wiederholt und weiters vorbringt, dass sie der Hinweis hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise im Bescheid vom 24.01.2023 zu spät erreicht habe, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits das Studium abgebrochen habe.

9. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid gab der Senat der belangten Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 31.07.2023.

Begründend führte der Senat im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Zuge des Vorlageantrags keine weiteren Zeugnisse, welche den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfolg nachweisen würden, nachgereicht habe. Die vorgelegte Bestätigung einer Teilnahme an einer LV entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, um den vorgeschriebenen Erfolg nachzuweisen. Der Nachweis hätte nur durch die Vorlage entsprechender Zeugnisse erbracht werden können.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und zusätzlich vorbringt:

Aufgrund des Studienabbruchs im Jänner 2023 habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, ein Zeugnis für die LV XXXX zu erhalten. Im gegenständlichen Fall bedürfe es einer teleologischen Interpretation hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen § 48 i.V.m. § 20 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG). So könne es nicht auf das Vorliegen eines Stück Papiers mit der Überschrift „Zeugnis“ ankommen, sondern es sei darauf abzustellen, ob die einem Zeugnis zugrundeliegenden Leistungen erbracht worden seien. Dass diese Leistungen von der Beschwerdeführerin erbracht worden seien, ergebe sich aus der Bestätigung des Leiters der LV.

Auch sei die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführer grob gleichheitswidrig, da die Ausstellung eines Zeugnisses lediglich aus formalen Gründen unterblieben sei. So habe aufgrund des Abbruchs des Studiums kein Zeugnis mehr ausgestellt werden können. Bei Fortsetzung des Studiums wäre eine Ausstellung jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich gewesen. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass einem Studierenden, welcher das Studium fortsetze, eine Leistungserbringung auch im darauffolgenden Semester möglich gewesen wäre. Dies sei der Beschwerdeführerin aufgrund des Abbruchs des Studiums hingegen nicht möglich gewesen.

Zudem stelle ein Zeugnis lediglich einen „Nachweis im Sinne einer Bestätigung der Absolvierung einer Lehrveranstaltung“ dar. Bei der vorgelegten Teilnahmebestätigung handle es sich daher um ein Zeugnis.

Weiters stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

11. Am 05.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 30.09.2022 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 891,00 ab September 2022 für das Bachelorstudium XXXX an der JKU.

Im Jänner 2023 brach die Beschwerdeführerin dieses Studium ab und teilte dies der belangten Behörde am 10.01.2023 mit.

Von September 2022 bis (inklusive) Jänner 2023 bezog die Beschwerdeführerin monatlich Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 891,00. Insgesamt demnach EUR 4.455,00.

Die Beschwerdeführerin absolvierte im Rahmen des Studiums zwischen September 2022 und Jänner 2023 positive LV im Ausmaß von 5 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 3 SWS.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt:

So geht die Höhe der bezogenen Studienbeihilfe aus dem rechtskräftigen und damit unbedenklichen Zuerkennungsbescheid hervor.

Auch ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium im Jänner 2023 abgebrochen hat, unstrittig.

Das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen geht aus den vorgelegten LV-Zeugnissen hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die zum Antragszeitpunkt (20.09.2022) maßgeblichen Bestimmungen des StudFG i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2022 lauten (auszugsweise):

„Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende 1. […] 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24), 4. […]

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende 1. […] 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).

(2) […]

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges 1. […] 2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden; 3. […]

Anträge

§ 39. (1) […]

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.

(3) […]

Nachweise

§ 48. (1) […]

(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.

(4) […]

Rückzahlung

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen: 1. […] 6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.

(2) […]

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende 1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2 und § 24 Z 2 nachweist oder 2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.

(4) […]“

3.1.2. Auszugehen ist davon, dass der „günstige Studienerfolg“ als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen ist, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StudFG nicht vorliegt (vgl. VwGH 15.06.2020, Ro 2019/10/0037).

Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. etwa VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).

Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist zum Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin die in der LV XXXX absolviert und demnach einen günstigen Studienerfolg erbracht hat, zu entgegnen:

Gemäß § 16 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe (unter anderem) nur dann vor, wenn Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von LV und Prüfungen erbracht werden (Z 3). Auch ist der Nachweis des günstigen Studienerfolgs nach § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG durch „Zeugnisse über erfolgreich absolvierte“ LV zu erbringen. Die (bloße) Bestätigung der Teilnahme an einer LV ist jedenfalls kein Zeugnis bzw. Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung dieser LV. Wie bereits die belangte Behörde ausführte, war der Beschwerdeführerin die positive Absolvierung der betreffenden LV aufgrund des vorzeitigen Abbruchs des Studiums gar nicht möglich.

Weiters ist zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit auszuführen:

Die Beschwerdeführerin stützte die behauptete Gleichheitswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde auf das pauschale und nicht näher begründete Vorbringen, dass die Ausstellung eines Zeugnisses lediglich aus formalen Gründen unterblieben sei. Dem ist zu entgegnen, dass der LV-Leiter nicht die positive Absolvierung der LV, sondern per formlosen E-Mails lediglich den Besuch von sechs der sieben LV-Termine durch die Beschwerdeführerin bestätigt hat. Aus dieser lediglich zeitlichen Bestätigung ergibt sich gerade nicht, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die positive Absolvierung dieser LV erfüllt hat. Auch wäre die Beurteilung einer Lehrveranstaltung trotz vorherigem Abbruch des betreffenden Studiums gemäß § 73 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idgF mit absoluter Nichtigkeit bedroht (siehe dazu auch die Ausführungen des VwGH zum gravierenden Mangel, der zu absoluter Nichtigkeit führt mit E vom 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Zeugnisses nur aus formalen Gründen unterblieb. Auch erschließt sich für den erkennenden Richter nicht, inwiefern die Möglichkeit zur weiteren Absolvierung von LV bzw. Prüfungen durch einen Studierenden, der sein Studium fortsetzt, im Gegensatz zum Studierenden, der sein Studium abbricht, eine unsachliche Ungleichbehandlung darstellen soll.

Die Beschwerdeführerin bezog im ersten Semester ihres Studiums Studienbeihilfe, setzte das Studium jedoch nach dem ersten Semester nicht weiter fort. Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 48 Abs. 3 StudFG hätte die Beschwerdeführerin Studiennachweise über Prüfungen bzw. LV im Umfang von 7 ECTS-Anrechnungspunkten oder 4 SWS vorzulegen gehabt.

Da die Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, lediglich LV im Ausmaß von 5 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 3 SWS positiv absolvierte, hat sie die im ersten Semester des Studienjahres 2022/2023 bezogenen Studienbeihilfe – somit insgesamt EUR 4.455,00 – gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 StudFG zurückzuzahlen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Über eine allfällige Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen entscheidet die Studienbeihilfenbehörde in einem gesonderten Verfahren.

Ein Abspruch bezüglich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bereits gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung hat.

Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt und keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität betroffen waren (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu § 24 VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Nachweise über den günstigen Studienerfolg erbracht hat und die bezogene Studienbeihilfe daher zurückzuzahlen hat, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).