BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Äthiopien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Die Staatsangehörigkeit wurde – abgeleitet von seiner Mutter und den Angaben im Zuge der Antragstellung folgend – mit Äthiopien festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In weiterer Folge stellte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers einen Antrag auf Richtigstellung bzw. Änderung der Staatsangehörigkeit und führte insbesondere aus, die Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers müsse mit jener des Vaters, sohin Eritrea, festgelegt werden.
Nach niederschriftlicher Einvernahme des Vaters sowie der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag mit Bescheid vom 08.11.2019 ab.
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2020, Zahl W103 2227162-1/3E, den bekämpften Bescheid und wies den diesem Bescheid zugrundeliegenden Antrag zurück. Begründend führte es unter anderem aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl könne keine konstitutive Feststellung über die Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers treffen, zumal dies Angelegenheit der betroffenen Staaten Äthiopien und Eritrea sei. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers hätten überdies die Möglichkeit, bei den Behörden ihrer Herkunftsstaaten entsprechende Belege über die Staatsbürgerschaft des Sohnes einzuholen und diese sodann der österreichischen Behörde vorzulegen. Auf Basis der in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen zur äthiopischen und eritreischen Rechtslage sei im Übrigen nicht zu ersehen, dass die Annahme einer durch Geburt erworbenen, von der Mutter abgeleiteten äthiopischen Staatsbürgerschaft des minderjährigen Beschwerdeführers als unrichtig zu qualifizieren sei. Zudem habe die Behörde auch zutreffend aufgezeigt, dass die eritreische Staatsangehörigkeit des Vaters, im Gegensatz zur äthiopischen Staatsbürgerschaft der Mutter, nicht belegt sei und nur eine Verfahrensidentität darstellte, sodass auch insofern keine hinreichende Grundlage für eine Ableitung der eritreischen Staatsbürgerschaft zu erkennen sei.
Am 26.01.2022 stellten die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers für diesen unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formularvordruckes einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte (§ 94 Abs. 1 FPG). Als Staatsangehörigkeit wurde „äthiopisch bzw. eritreisch“ angegeben sowie als gewünschte Zustellform die Zustellung an die Wohnadresse des minderjährigen Beschwerdeführers vermerkt. Weiters wurde die Auswahlmöglichkeit „Gültig für alle Staaten der Welt, außer meinem Herkunftsstaat“ angekreuzt, wobei die Wortfolge „außer meinem Herkunftsstaat“ durchgestrichen sowie die Wortfolge „siehe Stellungnahme“ handschriftlich ergänzt wurde. In der beigelegten Stellungnahme wurde beantragt, einen Konventionsreisepass mit einem Geltungsbereich auszustellen, der auch Äthiopien umfasse. Überdies wurde unter anderem ausgeführt, dass kein Familienmitglied in Äthiopien verfolgt werde. Der größte Wunsch der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers sei es, mit ihren beiden im Bundesgebiet geborenen Kindern ihre Eltern in Äthiopien zu besuchen, die ihre beiden Enkelkinder noch nie gesehen hätten. Sollte der Konventionsreisepass des minderjährigen Beschwerdeführers nicht auch für Äthiopien gelten, sei der Familie dieses Vorhaben jedoch verwehrt, weil es dem minderjährigen Beschwerdeführer auch nicht möglich sei, einen äthiopischen Reisepass zu erlangen.
Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer persönlichen Vorsprache geladen. Dieser Ladung wurde nicht Folge geleistet.
Mit Schreiben vom 04.11.2022 erhob der gewillkürte Vertreter der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde, da nach Antragstellung mittlerweile über sechs Monate verstrichen seien, in welchen die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiters wurde ersucht, sämtliche Zustellungen in Folge an den nunmehr ausgewiesenen Vertreter vorzunehmen.
Sodann wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zwecks Fingerprinterfassung und Gebührenbezahlung von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen. Dieser Ladung kam die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 05.12.2022 nach.
Am 13.12.2022 wurde der für alle Staaten der Welt mit Ausnahme Äthiopiens gültige Konventionsreisepass an der im Antrag angegebenen Wohnadresse des minderjährigen Beschwerdeführers zugestellt.
Mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtetem Schreiben vom 03.02.2023 stellte der gewillkürte Vertreter der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers einen Antrag auf neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde, in eventu eine Säumnisbeschwerde sowie in eventu einen Antrag auf Erweiterung des Geltungsbereiches des ausgestellten Konventionsreisepasses auch auf Äthiopien. In dem Schreiben wies der gewillkürte Vertreter u.a. auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit von 28.11.2022 bis 22.01.2023 hin und führte aus, dass der nunmehr ausgestellte Konventionsreisepass trotz Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses nicht dem gewillkürten Vertreter, sondern dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers zugestellt worden sei; es werde daher die neuerliche Zustellung an den gewillkürten Vertreter beantragt. Der (ursprüngliche) Antrag sei darauf gerichtet gewesen, dem minderjährigen Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, dessen Geltungsbereich auch Äthiopien umfasse. Da jedoch ein Konventionsreisepass ausgestellt worden sei, welcher Äthiopien vom Geltungsbereich ausnehme, aber auch kein Bescheid ergangen sei, mit dem dieser Antrag förmlich abgelehnt worden sei, sei die Rechtssache nach wie vor unerledigt. Die Entscheidungspflicht der Behörde betrage gemäß § 17 PassG drei Monate, es liege daher Säumnis vor, weshalb Säumnisbeschwerde erhoben werde.
Am 15.02.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 03.02.2023 samt Verwaltungsakt vor.
Mit Schreiben vom 21.08.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des gewillkürten Vertreters der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers vom 12.05.2023 vor, wonach sich gegenständliche Säumnisbeschwerde ausschließlich auf den Antrag auf Erweiterung des Geltungsbereiches des ausgestellten Konventionsreisepasses auch auf Äthiopien beziehe, hingegen ausdrücklich nicht auf die ersten beiden Anträge vom 03.02.2023 (Anm.: Sohin nicht auf den Antrag auf neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung sowie in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde). Begründend für den Zeitpunkt der Vorlage des Schreibens wurde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass das Schreiben zuvor in Verstoß geraten sei.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu 2227162-1 und 2227162-2.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Gemäß § 94 Abs. 4 FPG werden Konventionsreisepässe nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 91 Abs. 1 FPG werden Fremdenpässe mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
Gemäß § 91 Abs. 2 FPG umfasst der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Gemäß § 91 Abs. 3 FPG kann der Geltungsbereich eines Fremdenpasses in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 sowie 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).
Der minderjährige Beschwerdeführer beantragte durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter am 26.01.2022 die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte. Als Staatsangehörigkeit wurde „äthiopisch bzw. eritreisch“ angegeben. Weiters wurde die Auswahlmöglichkeit „Gültig für alle Staaten der Welt, außer meinem Herkunftsstaat“ angekreuzt, wobei die Wortfolge „außer meinem Herkunftsstaat“ durchgestrichen sowie die Wortfolge „siehe Stellungnahme“ handschriftlich ergänzt wurde. In der ergänzenden Stellungnahme zum vorgefertigten Antragsformular wurde beantragt, einen Konventionsreisepass mit einem Geltungsbereich auszustellen, der auch Äthiopien umfasse, da keinem Familienmitglied in Äthiopien eine Verfolgung drohe und die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit ihren beiden im Bundesgebiet geborenen Kindern ihre Eltern in Äthiopien besuchen wolle, die ihre beiden Enkelkinder noch nie gesehen hätten.
Mit Schreiben vom 04.11.2022 erhob der gewillkürte Vertreter der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers (eine erste) Säumnisbeschwerde, woraufhin am 13.12.2022 für den minderjährigen Beschwerdeführer ein für alle Staaten der Welt mit Ausnahme Äthiopiens gültiger Konventionsreisepass ausgestellt und in weiterer Folge zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 03.02.2023 erhob der gewillkürte Vertreter der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers eine (neuerliche) Säumnisbeschwerde, stellte in eventu einen Antrag auf Erweiterung des Geltungsbereiches des ausgestellten Konventionsreisepasses auch auf Äthiopien und führte aus, der verfahrensgegenständliche Antrag sei darauf gerichtet gewesen, dem minderjährigen Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, dessen Geltungsbereich auch Äthiopien umfasse. Da nunmehr jedoch ein Konventionsreisepass ausgestellt worden sei, welcher Äthiopien vom Geltungsbereich ausnehme, aber auch kein Bescheid ergangen sei, mit dem dieser Antrag förmlich abgelehnt worden sei, sei die Rechtssache nach wie vor unerledigt.
Mit Schreiben des gewillkürten Vertreters der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers vom 12.05.2023 wurde präzisiert, dass sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde ausschließlich auf den Antrag auf Erweiterung des Geltungsbereiches des ausgestellten Konventionsreisepasses auch auf Äthiopien beziehe.
Mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses für den minderjährigen Beschwerdeführer im Dezember 2022 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag vom 26.01.2022 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte letztlich im gesetzlich möglichen Ausmaß entsprochen.
Führt der gewillkürte Vertreter der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers nunmehr aus, dass Säumnis hinsichtlich des Nichtentsprechens der in der beigefügten Stellungnahme beantragten Erweiterung des Geltungsbereiches des Konventionsreisepasses auf Äthiopien vorliege, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Antragstellung auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses erfolgte mittels vorgefertigtem Antragsformular, dessen Auswahlmöglichkeiten sich auf bereits vorgedruckte Varianten beschränken. Diesbezüglich besteht insbesondere die Wahlmöglichkeit, einen eingeschränkten Geltungsbereich zu definieren oder aber den Geltungsbereich „für alle Staaten der Welt, außer meinem Herkunftsstaat“ durch Ankreuzen auszuwählen. Diese zuletzt genannte Möglichkeit steht insofern im Einklang mit dem Gesetz, als § 91 Abs. 2 FPG vorsieht, dass der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist, umfasst. Durch den Verweis in § 94 Abs. 5 FPG gilt diese Bestimmung (§ 91 Abs. 2 FPG) auch für Konventionsreisepässe.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist es daher verwehrt, sich über den – eindeutigen und auch hinsichtlich seiner Verfassungskonformität nicht in Zweifel gezogenen – Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen. Durch die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für den minderjährigen Beschwerdeführer mit dem rechtlich größtmöglichen Geltungsbereich hat es dem Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers entsprochen, sodass im gegenständlichen Fall keine Säumnis der Behörde vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist zu den weiteren (Eventual-)Anträgen des Schreibens vom 03.02.2023 Folgendes festzuhalten:
Der Antrag auf neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung des Konventionsreisepasses geht ins Leere. So wurde im Antragsformular ausdrücklich eine Zustellung an die handschriftlich eingefügte Adresse des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner gesetzlichen Vertreter gewünscht. Der Konventionsreisepass wurde in der Folge an dieser Anschrift zugestellt und ist den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers zugegangen. Eine neuerliche Zustellung dieses (einmaligen) Dokumentes, welches sich bereits im Verfügungsbereich der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers befindet, ist faktisch schlicht nicht möglich. Letztlich ist diesbezüglich festzuhalten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer durch die – wie im Antragsformular geforderte – Zustellung an seine gesetzlichen Vertreter auch kein Nachteil erwachsen ist.
Der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde scheitert bereits daran, dass gegenständlich weder eine Frist noch eine mündliche Verhandlung versäumt wurde.
Im Zusammenhang mit dem in eventu gestellten Antrag auf Erweiterung des Geltungsbereichs des ausgestellten Konventionsreisepasses auf Äthiopien ist auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere auf die ausdrückliche Bestimmung des § 91 Abs. 2 FPG, zu verweisen, wonach der Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist, keinesfalls vom Geltungsbereich des Konventionsreisepasses umfasst werden kann. Mangels Anwendbarkeit des § 91 Abs. 3 FPG ist auch eine Prüfung des Vorliegens etwaiger humanitärer Grunde nicht zulässig.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Es handelt es sich auch nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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