IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Stefan Josef SCHERMAIER, Rechtsanwalt, in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2022 zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von EUR 60.569,96 zuzüglich Verzugszinsen, schuldet.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG der belangten Behörde die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2012, Jänner bis Juni 2016 in Höhe von EUR 387.384,63 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab 30.07.2020 3,38 % p.a. aus dem Betrage von EUR 307.538,38 schulde. Der BF sei verpflichtet diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben sowie Quote und Zahlungen gemäß dem IESG haftungsmindernd berücksichtigt worden wären. Dem Geschäftsführer sei das Verschulden, den ihm auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen sei.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass es im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung durch die belangte Behörde zu keinen nachträglich festgestellten Abweichungen der gemeldeten Beiträge gekommen sei. Der BF habe außerdem immer ein besonderes Augenmerk auf die Entrichtung der Beitragsschulden gerichtet.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 06.04.20222 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH Co KG und wurde am XXXX unter der Firmenbuchnummer XXXX z in das Firmenbuch eingetragen.
Der BF war im Zeitraum von XXXX bis XXXX selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX XXXX (im Folgenden: V GmbH). Die V GmbH ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom XXXX wurde das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren geändert und galt die Primärschuldnerin damit als aufgelöst. Mit Beschluss vom XXXX wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch gelöscht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2020 wurde der BF über seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG der Primärschuldnerin übermittelt.
Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestand am 30.07.2020 nach Abzug der Konkursquote und der Zahlung gemäß IESG ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2016 samt Nebengebühren und Verzugszinsen gerechnet bis 29.07.2020 in Höhe von EUR 387.384,63.
Aufgrund des vorgelegten Unterlagenkonvolutes des BF, welches von der belangten Behörde als geeigneten Entlastungsnachweis gewertet wurde, sowie der durch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Neuberechnung der Haftung konnte festgestellt werden, dass die Primärschuldnerin auf Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von EUR 4.443.820,15, insgesamt Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 942.358,81 leiste. Die Gesamtzahlungsquote für den Beurteilungszeitraum beträgt somit 21,21 %.
Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote 21,21 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 10,78 % beträgt somit 10,42 % zu Lasten der belangten Behörde.
Es ist daher im Beurteilungszeitraum zum Nachteil der belangten Behörde eine Ungleichbehandlung mit anderen Gläubigern in Höhe von 10,42 % aufgetreten.
Ausgehend von einer Gesamtforderung der belangten Behörde in Höhe von EUR 581.010,69 beträgt der Haftungsbetrag für den Beurteilungszeitraum daher richtigerweise EUR 60.569,96 (EUR 581.010,69 * 10,42 %).
Den Berechnungen der belangten Behörde wurde seitens des BF in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten der verbundenen Unternehmen wurde jedoch ausgeführt, dass diese bei der Berechnung der Gleichbehandlung bei den Gesamtverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien, wodurch sich dann der Haftungsbetrag auf 0 reduzieren würde. Die nach Ansicht des BF noch zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen wurden vom Masseverwalter teilweise anerkannt, teilweise bestritten.
Die Forderungen der belangten Behörde sind – wie oben ausgeführt - bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Festgestellt wird, dass der BF - ungeachtet seines späteren Eintritts in die Geschäftsführertätigkeit – auch für die aushaftenden Beitragsforderungen für Dezember 2012 zu haften hat.
Die Zustellung des Bescheides vom XXXX erfolgte am 18.11.2020. Die am 02.12.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erfolgte innerhalb der 4 Wochen-Frist und war somit rechtzeitig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zur Geschäftsführertätigkeit des BF sowie zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf den Firmenbuchauszügen zu FN XXXX sowie FN XXXX z sowie den Angaben der Verfahrensparteien.
Die Höhe der aushaftenden Beträge ergibt sich aus der Rückstandsaufstellung vom 01.07.2021 der belangten Behörde zum Beitragskonto XXXX .
Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der Primärschuldnerin.
Die Zustellungen der Aufforderungen der Gläubigergleichbehandlung an den BF ist durch die im Akt ersichtliche Beilagen 1. (Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2020) belegt.
Die Feststellung, wonach die Zustellung des Bescheides vom XXXX am 18.11.2020 erfolgte und die am 02.12.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Behörde rechtzeitig erfolgte ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2021, GZ: G312 2243854-2/5E.
Die Entlastung des BF bis zur festgestellten, reduzierten Haftungshöhe ergibt sich aus dem vorgelegten Nachweiskonvolut des BF sowie der Neuberechnung der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (Berechnungsblatt – Beilage 15)
In der mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass sich die Verfahrensparteien über die Berechnungen grundsätzlich einig seien, nicht jedoch über die Verbindlichkeiten von verbundenen Unternehmen, da diese nach Ansicht des BF bei der Berechnung der Gleichbehandlung bei den Gesamtverbindlichkeiten zu berücksichtigen wären. (vgl. Verhandlungsschrift S 8). Nach Ansicht des BF könne er ebenso nicht für die aushaftenden Beiträge für Dezember 2012 herangezogen werden. Die belangte Behörde vertrat hingegen die Ansicht, die Verbindlichkeiten von verbundenen Unternehmungen wären nicht zu berücksichtigen und hafte der BF auch für die älteren offenen Beiträge.
Vorliegend handelt es sich somit um eine Beurteilung einer Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der BF zur Haftung iSd § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werden kann.
Der BF begründet die Beschwerde vor allem damit, dass umfangreiches Entlastungsmaterial vorgelegt worden sei, welches die Gleichbehandlung der Gläubiger belege.
Die belangte Behörde trat dem in der mündlichen Verhandlung nur mehr insofern entgegen, als die Verbindlichkeiten von verbundenen Unternehmungen nicht berücksichtigt werden und der BF – ungeachtet des erst späteren Eintritts in die Geschäftsführertätigkeit – er auch für ältere offene Beiträge hafte.
Mittlerweile ist somit nur mehr strittig, ob aufgrund der vorgelegten Entlastungsnachweise die Haftung auf Euro 60.569,96 zu reduzieren ist, wie die belangte Behörde vermeint, oder – wie der BF vermeint - ob aufgrund der vorgelegten Entlastungsnachweise die Haftungssumme auf 0 zu stellen ist. Dabei handelt es sich im Kern einerseits um die Haftung des BF auch für Beitragsrückstände für Dezember 2012, also vor seiner Geschäftsführertätigkeit sowie um die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten von verbundenen Unternehmen bei der Haftungssummenberechnung.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG12 (2021) § 67 Rz 77a).
Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).
Der BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, unstrittig von XXXX bis XXXX selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH, bei welcher es sich um die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Primärschuldnerin handelt. Der BF kann somit grundsätzlich zu einer Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Meldepflichtverletzungen in diesem Zeitraum herangezogen werden.
Soweit der Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung dazu ausführt, dass der BF nicht für aushaftende Beiträge für Dezember 2012 herangezogen werden könne, zumal er zu diesem Zeitpunkt nicht Geschäftsführer des Unternehmens gewesen wäre und die Nichtbezahlung dieser Beiträge ihm somit nicht verschuldensmäßig angelastet werden könne, ist dazu hinsichtlich des haftungsrelevanten Zeitraums vor der Geschäftsführertätigkeit des BF auszuführen, dass ein Vertreter, der dies erst zu einem Zeitpunkt wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden“), sich auch ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden“ haftet (vgl. Rudolf Müller in Moser/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 67 ASVG, Rz 125, Stand 1.12.2020, rdb.at).
Eine anderweitige Rechtsansicht würde dazu führen, dass durch einen Wechsel des Geschäftsführers jegliche Haftung umgangen werden könne.
3.2. Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20.03.2020, 17 S 40/16 z, wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin mit einer Quote von 4,28 % beendet. Die darüber hinaus bestehende Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich zu qualifizieren.
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Somit ist zu untersuchen, ob der BF infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.
Aufgrund des umfangreichen Entlastungskonvolutes, welches vom BF mittlerweile vorgelegt wurde, hat die belangte Behörde die Entlastung des BF insoweit bestätigt, dass sich dadurch die Haftungssumme auf Euro 60.569,96 reduziert. Der Grund liegt in der Nichtberücksichtigung der Verbindlichkeiten zu den verbundenen Unternehmungen, welche vom Masseverwalter im Konkursverfahren bestritten wurden.
Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Eine derartige Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Verwiesen wird auf die Judikatur des VwGH zu § 67 Abs. 10 ASVG: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberechtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034).
Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen (vgl. VwGH vom 07.10.2015, RA 2015/08/0040 mit Hinweis auf VwGH 26.01.2005, 2022/08/0213 und zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG). Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (VwGH 07.10.2015, RA 2015/08/0040 mit Hinweis zur alternativen Berechnungsmethoden betreffend das angeführte Erkenntnis vom zu 2012/08/0227).
In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).
Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
Strittig war im vorliegenden zunächst, dass der BF mehrere Varianten der Haftungsberechnung vorgelegt hat, wobei die Ungleichbehandlung zunächst mit 8,01 % ermittelt wurde, in weiterer Folge jedoch eine quotative Überdeckung der Beitragsforderung dargestellt wurde. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist diese Differenz auf den abgeschlossenen Globalzessionsvertrag mit der UniCredit im Oktober 2015 zurückzuführen.
Dem Verwaltungsgericht zufolge darf es die zur Vertretung des Beitragsschuldners berufene Person iSd § 67 Abs. 10 ASVG bei ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht hinnehmen, dass sie durch eine Vereinbarung mit einer Bank an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. Dazu gehört ebenso eine Behinderung infolge des Abschlusses eines globalen Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere Gläubiger benachteiligt werden (VwGH 20.02.1996, 95/08/0179). Durch den Abschluss eines globalen Mantelzessionsvertrages mit der Bank begeht der Vertreter des Beitragsschuldners dann eine Pflichtverletzung iSd 67 Abs. 10 ASVG, wenn er entweder durch Abschluss eines solchen Vertrages (oder durch Übernahme der Vereinsfunktion bei einem bestehenden derartigen Vertrag) sich – ungeachtet der dem zur Vertretung nach außen Berufenen auferlegten Pflichten – mit einer derartigen Beschränkung seiner Vertretungsmöglichkeit einverstanden erklärt (VwGH 20.02.1996, 95/08/0180).
Die Zahlungseingänge zugunsten der Bank sind daher ebenfalls als Zahlungen der Primärschuldnerin anzusehen. Der im Oktober 2015 abgeschlossene Globalzessionsvertrag über die Abtretung sämtlicher Forderungen an einen Gläubiger, welcher letztlich zur Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld führte, stellt somit eine die Haftung des BF auslösende Pflichtverletzung dar (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG12 (2021) § 67 Rz 80s).
Zu den Verbindlichkeiten zu verbundenen Unternehmen:
Strittig waren fallgegenständlich ebenso die Verbindlichkeiten gegenüber den verbundenen Unternehmen, zumal diese nach Ansicht des BF bei der Berechnung der Gleichbehandlung bei den Gesamtverbindlichkeiten zu berücksichtigen gewesen wären. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich hierbei um Verbindlichkeiten gegenüber den produzierenden Tochtergesellschaften handle. Die entsprechenden Belege wären ordnungsgemäß in die Bilanzbuchhaltung aufgenommen worden. Aus Sicht des BF ergebe sich hierbei eine allgemeine Zahlungsquote von 11,08 % sowie eine Beitragszahlungsquote von 12,2 %, wodurch eine Quotenüberzahlung vorliege und es damit zu keiner Haftung komme.
Aufgrund des in Rechtsprechung (vgl. OGH vom 22.11.2011, 8 Ob 104/11v) vorherrschenden Trennungsgebots, wonach bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung ein Konzern nicht insolvenzfähig ist, hat die Durchführung des Insolvenzverfahrens isoliert für die einzelne Konzerngesellschaft als Subjekt des jeweiligen Insolvenzverfahrens zu erfolgen. Eine Zusammenlegung des Sondervermögens der einzelnen insolventen Konzerngesellschaften zu einer „konsolidierten“ Insolvenzmasse zwecks gemeinsamer Befriedigung der Gläubiger aller Gesellschafter ist nach dem geltenden österreichischen Insolvenzrecht somit nicht vorgesehen und daher unzulässig (vgl. Schopper in Haberer/Krejci, Konzernrecht Kap. 16 (Stand 1.7.2016, rdb.at)
Daraus ist zu schließen, dass diese Trennung ebenso im Bereich der Geschäftsführerhaftung iSd § 67 Abs. 10 ASVG zu erfolgen hat, jedenfalls aber dann, wenn – wie bereits der VwGH entschieden hat – die Forderung aus verbundenen Unternehmen im Insolvenzverfahren durch den Masseverwalter bestritten wurde, wie verfahrensgegenständlich. Eine Berücksichtigung der Forderungen von verbundenen Unternehmungen (zB aufgrund konzerninterner Verträge) würde zu einer (weiteren) Ungleichbehandlung von Gläubigern führen, wodurch es durchaus legitim erscheint, im Haftungsverfahren auf die Überprüfung durch den Insolvenzverwalter (als unabhängigen Dritten) mittels seiner „Anerkennung oder Bestreitung“ der angemeldeten Forderung abzustellen. Es würde zu weit führen, müsste sich die Behörde im Haftungsverfahren gemäß § 67 Abs. 10 ASVG mit den einzelnen Konzerninternen Verträgen auseinandersetzen.
Auf weitere Ausführungen hinsichtlich der Aktivierung von Forderungen aufgrund konzerninterner Verträge im Insolvenzverfahren (siehe auch weiterführende Literatur Schopper „Der Konzern in der Krise und Insolvenz“ in Haberer/Krejci (HRsg), Konzernrecht) kann daher verzichtet werden, da es sich wie ausgeführt um bestrittene Forderungen im Insolvenzverfahren handelt, worüber bereits höchstgerichtliche Judikatur vorliegt.
Die bestrittenen Forderungen sind für den Haftungsumfang nicht zu berücksichtigen (VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
Die Verbindlichkeiten gegenüber den gebundenen Unternehmen waren somit – entgegen der Rechtsansicht des BF – bei der Berechnung der Gleichbehandlung bei den Gesamtverbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen.
In Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Haftungsberechnung war die Höhe des Haftungsbetrages auf einen Betrag EUR 60.569,96 zu reduzieren.
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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