JudikaturVwGH

Ra 2019/19/0103 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. O, geboren 1974, 2. N, geboren 1987, 3. K, geboren 2004, 4. N A, geboren 2006, 5. H, geboren 2008, 6. S, geboren 2010, 7. M, geboren 2012 und 8. A, geboren 2016, alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2019, L502 2150594-1/5E, L502 2150597-1/5E, L502 2150598-1/5E, L502 2150601-1/5E, L502 2150603-1/5E, L502 2150607-1/14E, L502 2150608-1/5E und

8. L502 2150610-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in den Irak zulässig sei und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 6. Juni 2019

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