Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Juli 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe März bis Juni 2023, Ordnungsbegriff ***Ord.-Beg.*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Rückforderungsbescheid vom 4. Juli 2023 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***Nachname*** ***Kind 1*** für die Zeiträume März bis Juni 2023 sowie Familienbeihilfe für die Zeiträume März bis Juni 2023 für das Kind ***Nachname*** ***Kind 2*** rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt:
"Zu ***Nachname*** ***Kind 2***: Da Sie die Familienbeihilfe ab 01.03.2023 abmelden möchten, diese aber bis 06/2023 ausbezahlt wurde, werden die Monate 06/2023 bis 03/2023 rückgefordert.
Zu ***Nachname*** ***Kind 1***: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 wurde Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 4. Juli 2023 erhoben. Begründend wurde ausgeführt:
"1.) Die Familienbeihilfe für ***Nachname*** ***Kind 2 Schreibweise*** wurde von mir nicht mit 1.3.2023 abgemeldet.
2.) Eine Rückerstattung des Kinderabsetzbetrages kann nicht erfolgen, da ich mangels Einkommen keine Steuer bezahlt habe und demnach kein Abzug möglich war."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. September 2023 wurde im Spruch ausgesprochen:
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 19.07.2023, eingelangt am 19.07.2023 von ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen den Rückforderungsbescheid vom 04.07.2023. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 19.07.2023 wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird abgeändert."
Begründend wurde ausgeführt:
"***Kind 1*** ***Nachname*** hat den ersten Teil der Diplomprüfung an der Bundessportakademie Wien im September 2022 absolviert und ist anschließend nicht mehr zur abschließenden Diplomprüfung im Juni 2023 angetreten. Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zu wenn es sich gern. § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 in Berufsausbildung befindet. ***Kind 1*** ***Nachname*** befand sich auf Grund der obigen Ausführungen nur bis September 2022 in Berufsausbildung. Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag war daher ab Oktober 2022 zurückzufordern."
Mit dem als Vorlageantrag zu wertenden "Antrag auf Entscheidung zur Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2023" wurde begründend ausgeführt:
"1.) Die Familienbeihilfe für ***Nachname*** ***Kind 2 Schreibweise*** wurde von mir nicht mit 1.3.2023 abgemeldet, wie im Rückforderungsbescheid Anrechnung vom 04.07.2023 durch das Finanzamt ausgewiesen. Auf meine diesbezügliche Beschwerde vom 19.07.2023 wurde in Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2023 nicht eingegangen und ist unbeantwortet offen.
Ersuche demnach um Abänderung und Zuerkenntnis der Familienbeihilfe. Aktuelle Inskriptionsbestätigungen der KPH Wien für das Wintersemester 2023/24 liegen beim zuständigen Finanzamt.
2.) Betreffend dem (sic!) Sachverhalt zu ***Kind 1*** ***Nachname*** und der abgewiesenen Beschwerde möchte ich folgendes mitteilen: im Oktober 2022 wurde anlässlich der Verlängerung der Familienbeihilfe mit dem Finanzamt korrespondiert, dass sie die Diplomprüfung im September 2022 nicht vollständig positiv erledigen konnte und auf der Bundessportakademie der nächste Antritt erst im Juni 2023 möglich ist. ***Kind 1*** war und ist immer noch auf der Bundessportakademie Wien bei der Ausbildung zum Dipl. Sportlehrergemeldet. Kurse (außer Vorbereitungen auf Dipl. Prüfung) mit Anwesenheitspflicht zur Diplomprüfung waren seit dem Erstantritt keine mehr erforderlich. Dieser Sachverhalt wurde dem Finanzamt im Oktober 2022 offengelegt. Daher wurde auch anstelle der Schulbesuchsbestätigung eine Bestätigung seitens der Bundessportakademie ausgestellt, wo bestätigt wird, dass der nächste Antritt im Juni 2023 möglich. (sic!) (Bestätigung liegt beim Finanzamt auf). Auf Grund dessen wurde durch das Finanzamt eine Verlängerung der Familienbeihilfe bis Juni 2023 bescheidmäßig zugestanden. Zwischenzeitig hat sich für ***Kind 1*** die Möglichkeit ergeben in Teilzeit einer Erwerbstätigkeit ab März 2023 nachzugehen. Daher erfolgte eine (sic!) meinerseits eine Abmeldung von der Familienbeihilfe mit März 2023. Mit dem Rückforderungsbescheid vom 04.07.2023 wurde aber, wie unter Punkt 1 dargestellt, ***Nachname*** ***Kind 2 Schreibweise*** abgemeldet. Betreffend ***Nachname*** ***Kind 1*** wurde nur auf den Rückforderungsbetrag der anteiligen Geschwisterstaffel hingewiesen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2023 wurde nunmehr die Familienbeihilfe ab Oktober 2022 rückgefordert, obwohl diesbezüglich keine Beschwerde eingelegt worden ist, dh formal gesehen, wird eine Beschwerde abgewiesen mit einer Begründung die in keinem Punkt auf die Beschwerde eingeht und ein Bescheid aufgehoben mit vollkommen anderen Konsequenzen. Dem Finanzamt war im Oktober der gesamte Sachverhalt bekannt auf Grund dessen der Bezug der Familienbeihilfe zuerkannt worden (sic!). Nun mehr (sic!) wird der gleiche Sachverhalt durch das Finanzamt vollständig anders beurteilt. Demnach ersuche ich um Abänderung und Zuerkenntnis der Familienbeihilfe für ***Nachname*** ***Kind 1*** bis einschließlich Februar 2023."
Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 wurde die Bf aufgefordert, Fragen zur Vorbereitung auf die Diplomprüfung an der Bundessportakademie zu beantworten.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2024 wurde unter anderem ausgeführt, dass ***Kind 1*** ab März 2023 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und für die Vorbereitung für die Diplomprüfung zu wenig Zeit geblieben sei.
Das Kind ***Kind 1*** war in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen März bis Juni 2023 erwerbstätig und befand sich nicht in Berufsausbildung.
Mit Rückforderungsbescheid vom 4. Juli 2023 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***Kind 1*** für die Zeiträume März bis Juni 2023 rückgefordert. Für das Kind ***Kind 2*** wurde die Geschwisterstaffel für die Zeiträume März bis Juni 2023 rückgefordert.
Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Familienbeihilfenakt und den Vorbringen der Parteien.
Prozessuale Vorbemerkung:
Das Verwaltungsgericht hat über den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid, nicht jedoch über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (VwGH 29.6.2022, Ra 2019/15/0072; 29.4.2024, Ra 2023/13/0120). Angefochtener Bescheid iSd § 280 Abs 1 lit c BAO ist der erstinstanzliche Bescheid, nicht jedoch eine allfällige Beschwerdevorentscheidung. Die Bescheidbeschwerde gilt durch rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge wieder als unerledigt (Ritz in Ritz/Koran, BAO, 8. Aufl., § 264, Rz 3). Die Beschwerdevorentscheidung bleibt bis zur abschließenden Erledigung im Rechtsbestand, tritt mit dieser abschließenden Erledigung jedoch außer Kraft (vgl ebd, mwN). Die Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte (zB VwGH 14.12.2023, Ra 2021/13/0118), der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (zB VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161).
Sache des vorliegenden Verfahrens ist daher der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 4. Juli 2023. Eine "Ausdehnung" bzw. "Verböserung" des angefochtenen Zeitraums des im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ist rechtlich nicht möglich. Streitgegenständlich sind daher ausschließlich die Zeiträume März bis Juni 2023.
Zur Sache:
Nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten. Die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar (vgl Ritz in Ritz/Koran, BAO, 8. Aufl., § 93, Rz 10 mwN). Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; 24.8.2023, Ra 2023/13/0052).
Im Spruch des vorliegenden angefochtenen Bescheides vom 4. Juli 2023 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***Kind 1*** für die Monate März bis Juni 2023 rückgefordert. Für das Kind ***Kind 2*** wurde lediglich Familienbeihilfe im Ausmaß der Geschwisterstaffel rückgefordert. In der Begründung dieses Bescheides wurden offenbar die Namen der beiden Kinder in der Begründung vertauscht. Aus dem Spruch ist jedoch ohne weiteres erkennbar, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das "richtige" Kind ***Kind 1*** rückgefordert wurden. Die Beschwerdeführerin hätte daher ohne Anstrengung erkennen können, dass lediglich im Rahmen der Begründung die Namen der beiden Kinder vertauscht wurden. Ein derartiger Begründungsmangel führt nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Eine inhaltliche Beschwerde betreffend die Rückforderung von ***Kind 1*** für die Monate März bis Juni 2023 erfolgte nicht. Im Gegenteil wurde im Vorlageantrag vom 4. Oktober 2023 sowie im Schreiben vom 21. Juli 2024 ausdrücklich ausgeführt, dass ***Kind 1*** ab März 2023 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, keine Zeit mehr für die Vorbereitung auf die Diplomprüfung geblieben sei und daher eine "Abmeldung der Familienbeihilfe mit März 2023" erfolgt sei. Eine Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***Kind 1*** wurde lediglich bis Februar 2023 begehrt.
In der Beschwerde vom 18. Juli 2023 führt die Bf weiters aus, dass eine Rückerstattung des Kinderabsetzbetrages nicht erfolgen könne, da sie mangels Einkommens keine Steuer bezahlt hätte und demnach ein Abzug nicht möglich gewesen sei.
Nach § 33 Abs 3 EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 194/2022 iVm BGBl II Nr. 413/2022 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 61,80 Euro für jedes Kind zu. Die Kinderabsetzbeträge wurden daher gemeinsam mit der Familienbeihilfe auf das Konto der Bf ausbezahlt.
Die Rückforderung erfolgte daher zu Recht.
Der Rückforderungsbetrag setzt sich zusammen aus 698,80 Euro Familienbeihilfe (4 Monate zu je 174,70 Euro) für ***Kind 1***, Geschwisterstaffel in Höhe von 60 Euro (4 Monate zu je 7,50 Euro je Kind) für ***Kind 1*** und ***Kind 2*** sowie Kinderabsetzbetrag in Höhe von 247,20 Euro (4 Monate zu je 61,80 Euro) für ***Kind 1***.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen wurden im Sinne des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig ist.
Wien, am 16. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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