Das Bundesfinanzgericht wies mit der als Zurückweisungsbeschluss intendierten Erledigung Beschwerden gegen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO als unzulässig zurück und begründete die Zurückweisung u. a. damit, dass die Feststellungsbescheide keine Hinweise auf die Bestimmungen bzw. Rechtsfolgen des § 101 Abs. 3 BAO iVm § 81 BAO enthielten. Damit wollte das Bundesfinanzgericht mit Rechtskraftwirkung für alle am Feststellungsverfahren Beteiligten aussprechen, dass die vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Feststellungsbescheide nicht wirksam geworden waren. Diese - im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ergangene - Erledigung des Bundesfinanzgerichtes ist an die revisionswerbende KG und die atypisch stillen Beteiligten WK, WG und WC gerichtet und wurde deren Vertretern zugestellt, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO enthält die Erledigung nicht. Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Beschluss intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. z.B. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN).
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