Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juni 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** datiert vom 2. April 2024 betreffend Einkommensteuer 2019, vom 4. April 2024 betreffend Einkommensteuer2020 sowie vom 9. April 2024 betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Dier Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm. § 238 Abs. 3 BAO als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 22. Dezember 2023 teilte die Buchhaltungsagentur des Bundes dem Finanzamt mit, dass der Beschwerdeführer, welcher nach dem Kenntnisstand des Finanzamtes bis dahin neben seinen Bezügen aus der Pensionsversicherungsanstalt als ehemaliger Soldat (Mediziner) des Bundesheeres vom Österreichischen Bundesheer keine Einkünfte bezogen hatte und deshalb auch nicht veranlagt worden ist, im Jahr 2019: € 91.608,20, 2020: € 85.005,24, 2021: € 97.949,19 und 2022: € 110.723,73 an Vergütungen vom Bundesheer als sogenannter fallweiser Vertreter eines Militärarztes im Inland erhalten habe.
Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Ersuchen um Ergänzung vom 15. Januar 2024 aufgefordert, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen, die bis dahin nicht erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 2014 bis 2023 bekannt zu geben und entsprechende Abgabenerklärungen für die Umsatz- und Einkommensteuer bis zum 19. Februar 2024 abzugeben, da ansonsten die Einkünfte des Beschwerdeführers nach § 184 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) geschätzt würden.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 23. Januar 2024, beim Finanzamt eingelangt am 2. Februar 2024, dass er bis zum Ende seines Berufslebens mit der Pensionierung 2018 immer im Angestelltenverhältnis als Zahnarzt tätig gewesen sei. Danach sei eine solche Tätigkeit wegen fehlender Fortbildungsqualifikationen und gesundheitlichen Problemen wie Oberschenkelhalsbruch und zunehmende Herzinsuffizienz nicht möglich gewesen und er fortlaufend in ärztlicher beziehungsweise Spitalsbehandlung gewesen.
Diesem Schreiben waren eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 1. Januar 2024 und ein Ambulanzbericht der kardiologischen Ambulanz des Klinikums ***1*** vom 16. Januar 2024 beigelegt, in welchem eine reduzierte linksventrikuläre Pumpfunktion bei leicht dilatiertem linken Ventrikel und auch eine mäßig reduzierte Rechtsherzfunktion bei gering dilatiertem rechten Ventrikel sowie auch eine deutliche Tricuspidalinsuffizienz (Undichtigkeit der Herzklappe zwischen rechten Vorhof und rechter Herzkammer) festgehalten wurde. Die Stärke der Ejektionsfraktion wurde nicht erwähnt.
Am 2. April 2024 verfasste das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2019 des Beschwerdeführers (nachweislich zugestellt am 8. April 2024), am 4. April 2024 den für die Einkommensteuer 2020 (nachweislich zugestellt am 11. April 2024)und am 9. April 2021 jene für die Einkommensteuer 2021 und 2022 (nachweislich zugestellt am 17. April 2024).
Gemeinsam ist diesen Bescheiden, dass neben den nichtselbständigen Einkünften von der Pensionsversicherungsanstalt ausgehend die von der Buchhaltungsagentur bekannt gegebenen Bezüge (siehe oben) vom Bundesheer als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Arzt angesetzt wurden. Dies wurde mit den folgenden Worten begründet:
"Laut den uns vorliegenden Unterlagen sind sie seit 2019 bis laufend beim Österreichischen Bundesheer (unter anderem beim ***2***) als Arzt tätig. Die Einnahmen betrugen 2019 € 91.608,20, 2020 € 85.005,24, 2021 € 97.949,19 UND 2022 € 110.723,73. Weil sie keine Steuererklärungen eingereicht haben, werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Schätzungswege festgesetzt. Die Ausgaben werden mit € 7.200,00 pro Jahr zum Ansatz gebracht. Die Berechnung ermittelt sich wie folgt: 20 Fahrten a 66 Kilometer pro Monat = 1.320 km X 0,42 Kilometergeld = € 554,40 X 12 Monate = € 6.652,80 PLUS € 547,20 für diverse andere Aufwendungen. Von der Zwischensumme wird noch der Gewinnfreibetrag von 13 X (ab 2022 15 X) abgezogen."
Am 19. Juni 2024 langte ein Vordruck mit der Aufschrift "Antrag auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 Abs. 1 BAO" zu Bescheid vom "2. April 2024 - 2024" betreffend "Einkommensteuerbescheide" beim Finanzamt. In dem in diesem Formular vorgesehenen Begründungsblock wurde der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag und die außergewöhnlichen Belastungen angekreuzt, welche nicht berücksichtigt worden seien. Es werde daher um Neuberechnung ersucht.
Als weitere Begründung hat der Beschwerdeführer handschriftlich "Anstellung bei der ***7*** bis Ende November 2019" angegeben. Zum Nachweis lege er Unterlagen bei.
Mit gleichem Tag langte ein vom Infocenter des Finanzamtes zur Verfügung gestellter Vordruck mit dem Titel "Beschwerde" ein. Darin gab der Beschwerdeführer an gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2024 Beschwerde erheben zu wollen.
In diesem Formular hat der Beschwerdeführer händisch das Wort "Auslandsverwendung" eingefügt und eine "eingehende Überprüfung" nach den Beilagen 1 bis 6 beantragt.
Dem beigefügt war ein mit 19. Juni 2024 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Betreff: "Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. April 2025, 9. April 2024 betreffend Auslandseinsatzversteuerung" und "Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 Abs. 1 BAO zum Bescheid vom 2. April 2024".
Darin erklärte der Beschwerdeführer 71 Jahre alt zu sein und aus einem Anspruch nach Beamtenversicherung (BVA) bis 1997, danach bis Pensionierung 2021 in der Allgemeinen Sozialversicherung (ASVG) eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt zu beziehen.
Er sei bis zu diesem Zeitpunkt Militärarzt und als gleichgestellter Amtsarzt als Amtssachverständiger der Militärbehörden tätig gewesen.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe grundsätzlich in der Begutachtung aller für einen Auslandeinsatz vorgesehene Soldaten auf die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, im und nach dem Einsatz. Auf ihn seien daher die Normen in der Einsatzorganisation des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetztes 1990, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Nach der Auskunft der Ärztekammer ***3*** und des Finanzamtes ***4*** am 17. Juni 2024 seien Soldaten in der Einsatzvorbereitung im und nach Ende des Einsatzes steuerbefreit.
Der Beschwerdeführer ersuche daher um Überprüfung des Steueraktes von 2019 bis 2024 wegen ungeklärter Bezüge für Auslandseinsätze, da er eine Steuerbefreiung für diese Einkünfte angenommen habe.
Der Beschwerdeführer beziehe seit Ende März 2020 einen vollversteuerten Ruhegenuss und habe niemals einen eigenen Betrieb mit Ordination und Praxis geführt, weswegen keine Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung als Militärarzt vorliege. Ende 2019 sei er als der Angestellter der ***7*** ausgeschieden. Danach sei er noch bis Ende März 2020 als Strahlenschutzbeauftragter in der Ordination eines Zahnarztkollegen angestellt gewesen. Alle diese Bezüge seien versteuert und die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden.
Das er noch bei der Militärbehörde angestellt sei, sei durch Schreiben (der Militärbehörde) und den noch gültigen Dienstausweis nachgewiesen.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden verwies der Beschwerdeführer auf den oben dargestellten Ambulanzbericht vom 16. Januar 2024 und zog daraus den Schluss, dass die Diagnose irreversibel sei und dies in Kürze zu Herzversagen Invalidität und nach teuren kardiologischen Eingriffen zum Ableben führen würde.
Dem beigelegt waren eine Dauerpassierkarte für den Fliegerhorst Vogler (welche der Beschwerdeführer wohl als Dienstausweis ansieht), ein Abdruck des § 52d und des § 41 Ärztegesetz 1988, die Ernennung des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2001 zum Oberleutnantsarzt und das Schreiben des Militärkommandos ***3*** vom 24. April 2024, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer ab 13. Mai 2024 nicht mehr als fallweiser Vertreter zu kurativer Tätigkeit heranzuziehen sei. Das Heranziehen des Beschwerdeführers als Amtssachverständiger nach § 41 Abs. 7 Ärztegesetz bleibe davon unberührt. Letztlich wurde nochmals der oben dargestellte Ambulanzbericht vom 16. Januar 2024 vom Beschwerdeführer beigelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag datiert vom 18. Juni 2025, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Antrages auf Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO vom 19. Juni 2024 aufgefordert, bekannt zu geben:- gegen welche Bescheide sich dieser Antrag richtet (Abgabenart, Veranlagungsjahr; samt Hinweis, dass für 2023 und 2024 noch keine Einkommensteuerbescheide ergangen seien),- inwiefern der jeweiligen Bescheides unrichtig sei und in welchen Punkten die Bescheide abgeändert werden sollten,- eine stichhaltige Begründung.
Dafür wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 85 Abs. 2 BAO eine Frist bis zum 11. Juli 2025 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei deren Versäumen der Frist der Antrag auf Bescheidaufhebung als zurückgenommen gelte.
Weiter ersuchte das Finanzamt darum, den Vertrag über die Tätigkeit beim Bundesheer ab dem Jahr 2019, eine Bestätigung des Bundesheeres über den Einsatzort (sofern nicht schon aus dem Vertrag erkennbar) vorzulegen und bekannt zu geben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer an welchen Tätigkeitsorten (auch ausschließlich im Inland) ausgeübt habe. Für den Fall einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, solle der Beschwerdeführer die entsprechenden Verträge oder eine Bestätigung des Bundesheeres vorlegen. Die behauptete rechtskundliche Auskunft des Finanzamtes vom 17. Juni 2024 solle der Beschwerdeführer belegen.
Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für die Jahre 2023 und 2024 Steuererklärungen abzugeben und detaillierte Einnahmen-Ausgabenrechnungen anzuschließen.
Dieser Mängelbehebungsauftrag samt Ersuchen um Ergänzung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2025 nachweislich zugestellt.
Mit an das Finanzamt gerichteter E-Mail vom 11. Juli 2024 gab ein Rechtsanwalt an, mit der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt zu sein, bezog sich auf Telefongespräch mit dem Finanzamt und ersuchte "die meinem Mandanten gesetzte Frist bis zum 25. Juli 2025 zu verlängern".
Am 28. Juli 2025 teilte dieser Rechtsanwalt dem Finanzamt neuerlich mit E-Mail mit, dass da "bislang nur der Verweis auf eine andere Dienststelle des Bundesheeres" vorliege, er ersuche "die Frist nochmals bis 11. August 2025 zu verlängern".
Mit Bescheid datiert vom 4. August 2025, nachweislich zugestellt am 7. August 2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der "Einkommensteuerbescheide zu Bescheid vom 2. April2024 - 2024 gemäß § 299 Abs. 1 BAO" gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Ebenfalls am 4. August 2025 erstellte das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Beschwerden zu den Einkommensteuerbescheiden 2019 bis 2024 (nachweislich zugestellt am 7. August 2025), in welchen diese gemäß § 260 BAO hinsichtlich 2019 bis 2022 wegen Verspätung und 2023 und 2024 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wurden, da die einmonatige Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Einkommensteuer 2019 bis 2022 bereits abgelaufen sei und die Einkommensteuerbescheide 2023 und 2024 noch nicht erlassen worden seien.
Am 11. August 2025 langte im Postfach des Finanzamtes ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel "Betrifft: Einkommensteuerbescheid 2023. Ich ersuche um Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023, Aufhebung des Vorauszahlungssteuerbescheides 2025, Bescheid - Mängelbehebungsauftrag, Beschwerdevorentscheidung, Bescheid über die Zurücknahme einer Eingabe."
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 habe er ungefähr ein Monat verspätet eingebracht, da er aus medizinischen Gründen verhindert gewesen sei, welche zu wochenlanger Bewegungseinschränkungen mit Bettruhe, Dauerschmerzen mit kognitiven Einschränkungen und Konzentrationsstörungen geführt hätten. Daher habe er erst mit 19. Juni 2025 entsprechende Schreiben verfassen können. Er ersuche um Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides 2025 und der Folgejahre wegen andauernder Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit und Invalidität.
Beigelegt waren ein ärztlicher Entlassungsbrief des Klinikums ***1*** über einen zweitägigen Aufenthalt 9. bis 10. Februar 2024 (Labor, EKG, Infusion zu Erhöhung der Pumpkraft des Herzens), ein weiterer ärztlicher Entlassungsbrief für den Aufenthalt im Klinikums ***1*** vom 21. bis 27. Januar 2025 wegen des Einsetzens eines künstlichen Hüftgelenks links (in welchem eine bloß mäßiggradige Herzschwäche festgehalten wird), ein Ambulanzbericht des Klinikums ***1*** vom 15. Januar 2025 über die Diagnosen vor der Hüftgelenkstransplantation, die Patientenkarte des Klinikums ***1*** vom 5. März 2025, in welchem festgehalten wird, dass es dem Beschwerdeführer "sehr gut" gehe, ein orthopädischer Erstbefund des Klinikums ***1*** vom 25. November 2011, in welchem die operative Sanierung des linken Hüftgelenks in Aussicht genommen wird, die Bestätigung über die Kostenübernahme der Reha im Gesundheitszentrum ***5*** für den Zeitraum vom 11. März bis 1. April 2025, ein Röntgenbild der künstlichen Hüftgelenke des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2025, des erste Blatt des Arztbriefes eines Krankenhausaufenthaltes ab dem 8. Februar 2020 (künstliches Hüftgelenk links aufgrund einer Schenkelhalsfraktur), ein ärztlicher Entlassungsbericht aus der orthopädischen Rehabilitation vom 11. bis 21. März 2020 und eine Bestätigung über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 11. bis 21. März 2020 zur Vorlage beim "Kostenträger/Versicherung".
Am 22. September 2025 langte im Postfach des Finanzamtes das mit 19. September 2025 datierte Schreiben des Beschwerdeführers (zur Post gegeben am 22. September 2025) mit der Überschrift "Betrifft: 2019 bis 2022 betreffend Einkommensteuer - Beschwerde" ein.
Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Rückzahlung aller von ihm vorgenommenen Einzahlungen ((Abgabenschuld, Strafzahlungen, Vorauszahlungen an das Finanzamt), welche in seinem Namen vom "23. bis 25. 2024" (keine Angabe des Monates, wohl gemeint April) in Höhe von € 187.960,11 rückfordern zu wollen (Tatsächlich hat der Beschwerdeführer im Jahr 2024 beginnend am 17. April bis zum 21. Juni 2024 in acht einzelnen Vorgängen insgesamt € 187.959,81 auf sein Abgabenkonto einbezahlt). Diese Zahlungen seien nicht durch ihn persönlich erfolgt, da er sich zum Zeitpunkt der Zahlungen im Krankenhaus mit Verdacht auf Herzinfarkt befunden habe.
Die Beschwerden gegen die mit der Formulierung des Beschwerdeführers wohl gemeinten Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 habe er deshalb nicht rechtzeitig eingebracht, da in jenem Zeitraum körperlich und mental nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Durch die zunehmenden Herzbeschwerden sei es zu Ohnmachts- und Schwächeanfällen mit Bettlägerigkeit gekommen.
Durch seine Hausärztin sei er schließlich wegen des Verdachtes auf Herzinfarkt in das Klinikums ***1*** mit der Diagnose dilatative Kardiomyopathie, mäßiggradig reduzierte LVEF, mäßiggradige reduzierte RV-Funktion, Permanentes Vorhofflimmern - CHADS-VASc-Score 2 Punkte, OAK non vult (Erweiterung der linken Herzkammer mit mäßiggradig reduzierter Auswurfleistung und ebenso mäßiggradig reduzierter Funktion der rechten Herzkammer und fortlaufenden Vorhofflimmern, wobei der Beschwerdeführer die Gerinnungshemmung zur Prävention eines dadurch möglicherweise entstehenden Schlaganfalles ablehnt) überwiesen worden.
Der Beschwerdeführer behauptete in diesem Schreiben aufgrund der oben beschriebenen Diagnose die Notwendigkeit einer Herztransplantation. Da er nicht in der Lage gewesen sei mit seinen Angehörigen zu kommunizieren, hätten diese, um Strafzahlungen zu vermeiden, die Abgabenschulden des Beschwerdeführers ohne seine Zustimmung beglichen.
Nach teilweiser mentaler Gesundung habe er Beschwerdeführer einen Monat nach Ablauf der Beschwerdefrist die verfahrensgegenständlichen Bescheide angefochten.
Als ehemaliger Berufsoffizier und permanenter Milizoffizier habe der Beschwerdeführer einen Berufseid auf die Republik Österreich mit Gelöbnisformel und Bescheid abgelegt. Dies verpflichte ihn zu lebenslangem Dienst und Treue zur Republik. Durch einen Bereitstellungsschein sei er im März 2019 telefonisch aufgefordert worden, den Dienst als Truppenarzt anzutreten, ohne zu einer Unterschrift aufgefordert worden zu sein. Zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, wann er genau den Dienst antreten solle, wie lange dieser dauern würde und habe auch keinen Dienstvertrag erhalten. Er sie nicht bei der Gesundheitskasse, den örtlichen Behörden, dem Finanzamt, den Standesvertretungen mit Rechtsschutz, wie der Ärztekammer oder der Arbeiterkammer angemeldet worden. Er habe bloß tageweise Pauschalentschädigungen ohne Stundenabrechnung, kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und keine Abfertigungszahlung erhalten. Es sei kein Arbeitgeberbeitrag für die Sozialversicherung abgeführt worden und daher keine Anrechnung über einen verspäteten Pensionsantritt mit erhöhter Pensionsleistung, Arbeitslosengeld oder Unfallversicherung durchgeführt worden.
Aus diesem Grund bestehe nach Ansicht des Beschwerdeführers für die erhaltenen Beträge wie bei Präsenzdienern, Zeitsoldaten, Auslandsgehern und Einberufungen für Miliz keine Steuerpflicht.
Der Beschwerdeführer habe niemals eine eigene Ordination geführt und Privatpatienten behandelt und sei er auch nicht Angestellter einer Firma gewesen. Im Bundesheer habe er insgesamt zehn Jahre im Ausland gedient (Zypern, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Israel, Syrien, Lybien, Tschad, Zentralafrikanischer Republik).
Diesem Schreiben beigelegt war ein Zeitungsartikel über die Angelobung von Rekruten und die Abschlussurkunde des Beschwerdeführers an der Theresianischen Militärakademie aus dem Jahr 1981.
Bereits am 10. September 2025 hatte das Finanzamt ein Auskunftsersuchen nach § 143 BAO an das Österreichische Bundesheer gestellt, in welchem um die Bekanntgabe der rechtlichen Grundlagen für die vom Bundesheer an den Beschwerdeführer bezahlten Leistungen gebeten wurde, ob ein Dienstverhältnis oder ein anderes Vertragsverhältnis vorgelegen habe, welche Leistungen der Beschwerdeführer an welchen Einsatzorten erbracht habe, ob der Beschwerdeführer auch 2023 und 2024 Geldleistungen des Bundesheeres erhalten habe und ob die vom Beschwerdeführer bezogenen Beträge nach Ansicht des Bundesheeres nach § 3 Abs. 1 lit. a oder lit. b EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) steuerfrei seien.
Darauf antwortete das österreichische Bundesheer mit den Schreiben vom 17. Oktober 2025, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit dem Bundesheer am 30. Juni 1997 geendet habe. Auch sei die Wehrdienstpflicht des Beschwerdeführers nach § 10 WG 2001 (Wehrdienstgesetz, BGBl I Nr. 146/2001) bereits 2018 erloschen. Der Beschwerdeführer sei daher im Beschwerdezeitraum kein Soldat gewesen, weswegen § 3 Abs. 1 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen könne. Es lägen Unterlagen vor, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als fallweiser Vertreter (im Sinne der Gesamtvereinbarung über die Durchführung der ärztlichen Betreuung von Angehörigen des Bundesheeres, sofern diese nicht durch andere Militärärzte betreut werden, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, Dampfschiffstraße 2, 1030 Wien, und der Österreichischen Ärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse 10 bis 12; VBl. I Nr. 32/2010) tätig gewesen sei. Nach dem Teil B dieser Gesamtvereinbarung entstehe "durch die Annahme einer solchen fallweisen Vertretung … kein Dienstverhältnis zur Republik Österreich".
§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. a EStG 1988 stelle auf die Bezüge der Soldaten ab. Wer Soldat sei, sei abschließend in § 1 Abs. 2 WG 2001 geregelt. Der fallweise Vertreter sei dort nicht angeführt, auch sonst habe der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keinen der im § 1 Abs. 2 WG 2001 angeführten Tatbestände erfüllt. Fallweise Vertreter würden nur im Inland tätig. Der umfangreichen (112 Seiten) Antwort waren auch Berechnungsblätter für die Tageshonorare für fallweise Vertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum und darüber hinaus im Jahr 2024, eine Bestätigung über die geleisteten Dienstzeiten beim Bundesheer vom 4. Juni 1973 bis 18. März 2010 (mit Aufzählung der Auslandsdienstzeiten) sowie die Auszahlungslisten für die Honorarnoten des Beschwerdeführers für die Jahre 2019 bis 2024 der ***6*** Auszahlungsstelle enthalten.
In der weiteren Antwort (60 Seiten) einer weiteren Dienstelle des Bundesheeres vom 28. Oktober 2025 wurde nochmals betont, dass mit dem Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum kein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis habe mit dem Austritt am 30. Juni 1997 geendet. Der Beschwerdeführer sei als "fallweiser Vertreter" im Sinne der Gesamtvereinbarung mit der österreichischen Ärztekammer tätig gewesen. Als solcher habe er Angehörige des Bundesheeres im Raum ***3*** medizinisch als Notarzt und in Journaldiensten betreut. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum kein Soldat im Sinne des § 1 Abs. 2 WG 2001 gewesen sei, komme für ihn eine Steuerbefreiung ohnehin nicht Betracht.
Diesem Schreiben beigelegt wurden die Auszahlungslisten für die vom Beschwerdeführer verrechneten Honorare vom 1. November 2013 bis zum 4. Juli 2024, sowie elektronische Rechnungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2023 und 2024 vorgelegt.
Am 19. Januar 2021 verfasste das Finanzamtes den Bericht über die Vorlage der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2019 bis 2022 an das Bundesfinanzgericht und übermittelte diesen auch an den Beschwerdeführer, was insofern als weiterer Vorhalt zu werten ist.
Darin nahm das Finanzamt mit folgenden Worten zu den Beschwerden Stellung:
"Die Beschwerdevorentscheidung vom 4. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 7. August 2025 zugestellt. Für den Fall, dass das Schreiben vom 19. September 2025 vom Bundesfinanzgericht als Vorlageantrag gewertet wird, wäre dieses als verspätet zurückzuweisen.
Für den Fall, dass das Schreiben vom 19. September 2025 vom Bundesfinanzgericht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 308 BAO) gewertet wird, beantragt das ***FA*** diesen Antrag aus folgenden Gründen abzuweisen: Nach der Rechtsprechung des VwGH (87/16/0003 vom 19.5.1988; 97/02/0093 vom 21.3.1997) hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen beziehungsweise bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Wie bereits beim Sachverhalt dargestellt, war dem Schreiben vom 19. September 2025 kein Ambulanzbericht und auch kein sonstiges Beweismittel beigelegt, welches nachweisen würde, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert worden wäre.
Das undatierte Schreiben (eingelangt am 11. August 2025) betrifft den Einkommensteuerbescheid 2023 sowie den Vorauszahlungsbescheid Bescheid 2025 und ist daher nach Ansicht des ***FA*** nicht als Vorlageantrag bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 zu werten."
Dazu hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
Der Beschwerdeführer war bis 30. Juni 1997 Soldat des österreichischen Bundesheeres. Danach erhielt bis Ende Juli 2019 bei der ***7*** und kurzfristig bei der ***8*** GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Aufgrund einer Mitteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes über die Bezüge des Beschwerdeführers als fallweiser Vertreter im Sinne der Gesamtvereinbarung über die Durchführung der ärztlichen Betreuung von Angehörigen des Bundesheeres, sofern diese nicht durch andere Militärärzte betreut werden, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, Dampfschiffstraße 2, 1030 Wien, und der Österreichischen Ärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse 10 bis 12; VBl. I Nr. 32/2010, erstellte das Finanzamt nach entsprechenden Vorhalteverfahren (siehe die Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens unter Punkt I) die Einkommensteuerbescheide 2019 (nachweislich zugestellt am 8. April 2024), 2020 am 4. April 2024 (nachweislich zugestellt am 11. April 2024) sowie 2021 und 2022 am 9. April 2021 (nachweislich zugestellt am 17. April 2024).
Darin wurden im Rahmen einer Schätzung nach § 184 BAO die von Buchhaltungsagentur des Bundes bekannt gegebenen Überweisungsbeträge aufgrund des Gesamtvertrages mit der Ärztekammer als Einkünfte aus selbständiger Arbeit als hinsichtlich der Umsatzsteuer unecht befreiter Arzt beurteilt und diese je Jahr um angenommene € 7.200,00 an Betriebsausgaben gekürzt, welche sich aus angenommenen Kilometergeld und diversen anderen Aufwendungen ergeben.
Unter anderem gegen diese Bescheide wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2024 und begehrte die ihm zugerechneten Beträge als (einkommens-)steuerfrei zu behandeln.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen datiert vom 4. August 2025 (nachweislich zugestellt am 7. August 2025 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2020 gemäß § 260 BAO als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO samt dem (nicht so bezeichneten) Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht betreffend die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 vom 11. August 2025.
Zwar fehlen diesem Schreiben auf den ersten Blick einige Elemente eines Antrages auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und ist dieses nicht ausdrücklich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnet, doch ist aus diesem vom Beschwerdeführer selbst verfassten Schreiben eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer geltend machen möchte, aus nicht vorhersehbaren unabwendbaren medizinischen Gründen ("Bewegungseinschränkungen mit Bettruhe, Dauerschmerzen mit kognitiven Einschränkungen, Konzentrationsstörungen") nicht in der Lage gewesen zu sein, innerhalb der Rechtsmittelfristen für die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 8. Mai 2024, 2020 bis 11. Mai 2024 sowie 2021 und 2022 bis 17. Mai 2024 Beschwerden zu erheben und erst am 19. Juni 2024 dazu in der Lage gewesen zu sein.
Ebenso ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochten Bescheide, deren Datum er nennt und die Rückzahlung der von ihm an das Finanzamt aufgrund dieser Bescheide geleisteten Summen begehrt.
Allerdings hat der Beschwerdeführer in diesem Schriftstück in keiner Weise belegt, dass er im Zeitraum vom 8. April bis 17. Mai 2024 nicht in der Lage war, entsprechende Rechtsmittel zu verfassen oder dafür zu sorgen, dass ein (allenfalls rechtsfreundlicher) Vertreter diese für ihn übernimmt. Die im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen über medizinisch notwendige Klinik- und Rehaufenthalte beziehen sich auf andere Zeiträume.
Beim als "Betrifft: 2019 bis 2022 betreffend Einkommensteuer - Beschwerde" Schreiben des Beschwerdeführer (datiert vom 19. September 2025 zur Post gegeben am 22. September 2025) handelt es sich um Ergänzung des Antrages auf Wiedereinsetzung und des Vorlageantrages vom 11. August 2025.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden beziehungsweise nicht widersprechenden Vorbringen und Dokumenten der Verfahrensparteien und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung.
§ 245 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist."
§ 308 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen."
Unbestritten hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 jeweils später als ein Monat nach der nachweislichen Zustellung der Bescheide (2019: zwei Monate 11 Tage, 2020: zwei Monate 8 Tage, 2021 und 2022 zwei Monate ein Tag) eingebracht und damit die Rechtsmittelfrist nach § 245 Abs. 1 BAO jeweils um mehr als ein Monat überschritten.
Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Beschwerde "mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie … nicht fristgerecht eingebracht wurde".
Ein solches Versäumen der Rechtsmittelfrist, schadet nur dann nicht, wenn gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der versäumte Verfahrensschritt nachgeholt wird und dieser Antrag in einer Frist von drei Monaten nach dem Aufhören des Hindernisses, welches den Beschwerdeführer am rechtzeitigen Einbringen der gegenständlichen Beschwerden gehindert hat (siehe oben).
Der Beschwerdeführer hat diese Beschwerden am 19. Juni 2024 eingebracht, damit steht fest, dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in der Lage war die versäumten Verfahrensschritte durchzuführen. Einen entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 BAO hat der Beschwerdeführer aber erst am 11. August 2025, also ein Jahr ein Monat und 23 Tage nach dem Zeitpunkt gestellt, in welchem er jedenfalls fähig war, einen solchen Antrag zu stellen.
Damit hat der Beschwerdeführer die Frist des § 308 Abs. 3 BAO von drei Monaten nach dem Wegfall der Umstände, welchen ihn daran gehindert haben, die Beschwerden rechtzeitig einzubringen, jedenfalls um mindestens acht Monate versäumt und waren daher die Beschwerden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtliche Würdigung unmittelbar aus dem Gesetztext ergibt und der herrschenden Judikatur und Lehre entspricht, wurden keine Rechtsfragen berührt deren Bedeutung über die Entscheidung in dieser Sache hinausgeht.
Linz, am 24. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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